Sachleistungsaushilfe E 121 für Rentner

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Beitragvon Rossi » 15.08.2012, 22:53

Ehrlich gesagt, verstehe ich derzeit Deine verwirrende Postings nicht mehr.

Ferner muss man beachten, dass hier die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 264 Abs. 2 SGB V noch nicht einmal vorgelegen haben.

Denn hiernach übernimmt die Kasse die Betreuung, [bw]enn jemand nicht versichert ist.[/b]

Und genau diese Voraussetzung hat nicht vorgelegen, denn der Kunde war und ist in Polen über die Rente versichert.


Ich werde das Ding durchziehen. Eine kleine Unterstützung meiner Rechtsauffassung habe ich schon mal von der Solvit erhalten. Mehr wollte ich gar nicht.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 16.11.2012, 18:01

Sooh, nun habe ich die Kuh vom Eis. Die Kasse hat jetzt die Sachleistungsaushilfe eingetragen. Leider erst nach einem Widerspruch durch einen Fachanwalt.

Die Begründung der Kasse ist recht niedlich.

Zitat:

vielen Dank für Ihre Stellungnahme vom 12.10.2012.

Diese haben wir zum Anlasse genommen, unsere bislang vertretene Rechtsauffassung noch einmal zu überdenken.

Unsere Überlegungen, die zu unserer Ablehnung der Betreuung über den Vordruck E 121 führten, waren von den bisherigen Erfahrungen aus der Praxis getragen, da es in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen zu Beanstandungen unserer Kostenabrechnungen durch den jeweils im Heimatland zuständigen Krankenversicherungsträger kam. Die Weigerung dieser Träger führte letztlich dazu, dass von dort keine Begleichung unsere verauslagten Kosten erfolgte. Auch im Falle von Herrn XXXX ist eine Beanstandung durchaus realistisch.

Nunmehr teilen wir Ihnen mit, dass wir die Betreuung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe durchführen werden.



Mit anderen Worten; Praxisprobleme führen zu einer Ablehnung. Geltendes Recht spielt dabei keine Rolle, es wird stumpf abgelehnt und der Sozialhilfeträger soll dann diese Praxisprobleme ausbaden!?

Es ist allerdings sehr genau geregelt, wie zu verfahren ist, wenn unterschiedliche Auffassungen bestehen. Dann muss die aushelfende Kasse erst einmal Leistungen gewähren und die Verwaltungskommission anrufen (vgl. Artikel 76 VO (EG) 883/04 i. V. m. Artikel 6 VO (EG) 987/09).

Dies war wohl zu viel Arbeit in der Praxis und deswegen lieber ablehnen.

Dann steht dieser Hinweis (keine Sachleistungsaushilfe bei gleichzeitiger Rente (auch ohne KVdR)) auch ganz offensichtlich auch noch in Leitfäden für die Kassenmitarbeiter.

Na ja, dass es der Kasse vielleicht auch nicht geschmeckt hat, ist für mich sehrwohl nachvollziehbar. Denn bei einer Betreuung nach § 264 SGB V über den Sozialhilfeträger bekommt die Kasse zusätzlich einen Verwaltungskostenzuschlag von 5 %. Wenn die Kasse die Betreuung für die ausländische Kasse macht, gibt es keinen Verwaltungskostenzuschlag.

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Beitragvon Vergil09owl » 16.11.2012, 19:29

Echt nur weil zu hohe Kosten entstehen wird die sachleistungsaushilfe nicht übernommen, ich dachte jetzt echt da noch ein juristische Fallstrick. Jung junge. Sory wennich da irgendwie auf dem falschen Dampfer war. Ne ne.

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Beitragvon Rossi » 21.11.2012, 23:08

Nun ja, jetzt habe ich mal bei der DVKA genau diesen Leitfaden (Rentner / Sachleistungsaushilfe) angefordert.

Ich habe meine Anforderung auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützt.

Denn ich will es schwarz auf weiß in diesem schönen Leitfaden lesen, dass die Sachleistungsaushilfe abzulehnen ist, wenn man gleichzeitig eine Rente von der DRV erhält.

Denn genau an diesem Hinweis orientieren sich doch gerade die Kassenmitarbeiter. Es steht schwarz auf weiß in der heiligen Bibel, also Ablehnung.

Nur wenn man in Widerspruch geht, bekommt man offensichtlich sein materielles Recht eingeräumt. Das ist Deutschland.

Die DVKA schweigt allerdings seit knapp 1 Monat und ist offensichtlich nicht bereit mit diesen Leitfaden zur Verfügung zu stellen.

Nun ja, ist wohl so eine Art von Geheimpapier, wie bei der CIA. Aber warum ein Geheimpapier!? Stehen in diesen Geheimpapier noch mehr solche Knaller einer rechtswidrigen Ablehnung drinne?

Wenn jemand mit offenen Karten spielt, dann muss man kein Versteckspiel betreiben, oder!?

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Beitragvon Rossi » 09.12.2012, 23:11

Die Geschichte ist wirklich interessant.

Dienstlich habe ich diesen Leitfaden bereits erhalten, allerdings mit dem Hinweis, dass auf diesem Leitfaden ein copyright ist. Ohne Zustimmung der DVKA ist es nicht erlaubt, irgendwelche Passagen aus diesem Leitfaden zu zitieren. Holla die Waldfee; ein Geheimpapier.

Dann bin ich vor über 7 Wochen hingegangen und habe eine offizielle private Anfrage (§ 1 IFG) bei der DVKA gestellt. Ich wollte den Leitfaden privat haben, zusätzlich habe ich beantragt alle Leitfäden auf der Internetseite der DVKA zu veröffentlichen. Dies ist in § 11 IFG auch so geregelt.

Es passierte nix. Dann habe ich erinnert und auf die bindende Verpflichtung (§ 7 i. V. m. § 8 IFG) hingewiesen, dass innerhalb von 1 Monat auf meine Anfrage zu reagieren ist. Wenn die Monatsfrist nicht gewahrt wird, dann kommt nach dem IFG eine Untätigkeitsklage ggf. kombinniert mit einer Verpflichtungsklage in Frage.

Holla, offensichtlich ein super Geheimpapier!?

Letzte Woche hat mich dann eine Juristen von der DVKA angerufen. Uspela, wat nu?

Man hat mich vertröstet mit dem Hinweis, dass man demnächst auf meine Anfrage reagieren wird. Das Ergebnis (wird das Geheimpapier mir jetzt privat zur Verfügung gestellt oder nicht) konnte man mir noch nicht nennen. Man müsse es noch mit dem Spibu in Berlin abklären.

Hm, was auch immer dies heißen soll?!

Offensichtlich habe ich es hier mit einer zentralistsich geführten Bundesbehörde mit Anstaltscharakter zu tun. Vergleichbar mit dem Bundesnachrichtendienst. Dorf prüft man sicherlich, welche Informationen den Bürgern zur Verfügung gestellt werden.

Traurig ist allerdings, dass ganz offensichtlich die Aussagen in diesem Leitfaden dazu führen, dass den betroffenen Bürgern in der Praxis subjektive soziale Rechte verwehrt werden ohne ein rechtliches Fundament.

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Beitragvon Rossi » 23.12.2012, 00:29

Die unendliche Geschichte mit dieser Behörde (DVKA) geht natürlich weiter.

Jetzt hat man endlich reagiert und mir diesen Leitfaden auch noch privat - als PDF - übersandt. In diesem Schreiben hält man nachfolgendes fest:

Zitat:
Gerne übermittlen wir Ihnen die gewünschten Leitfäden in elektronischer Form an Ihre Emailadresse. Urheberrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unser Coypright, siehe Impressum der Leitfäden.



Im Klartext, diese Geheiminformationen sind offensichtlich nur für mich. Ich darf diese Informationen nicht transportieren.

Was möchte diese zentralistisch geführte Behörde? Etwa, dass jeder Bürger in Deutschland selber eine IFG-Anfrage bei dieser Behörde stellt?

Was soll dies Versteckspiel?

Möchte diese Behörde sich selber Arbeit machen, in dem jeder in Deutschland eine IFG-Anfrage stellt?

Ferner hatte ich beantragt, dass man dies Geheimpapier auf der Internetseite der DVKA veröffentlicht. Dann kann es jeder Bürger in Deutschland selber ggf. im Bedafsfall downloaden. Dies wurde natürlich abgelehnt. Obwohl ich im Falle der Ablehung um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten habe, weist dieser Bescheid im Ansatz kein Rechtsmittel aus.


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