beide freiwillig gesetzlich versichert - Elternzeit ?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Kaiona
Beiträge: 2
Registriert: 12.01.2013, 22:25

beide freiwillig gesetzlich versichert - Elternzeit ?

Beitragvon Kaiona » 12.01.2013, 22:43

Guten Abend,

ich habe ein paar Fragen zum Thema Krankenversicherung und Elternzeit.

Folgende Ausgangssituation: wir sind demnächst verheiratet, beide freiwillig gesetzlich versichert (angestellt und höherverdienend) bei verschiedenen Krankenkassen, und erwarten im Sommer ein Kind. So weit so fein. :D

Geplant ist, dass ich nach der Geburt die ersten sechs Monate Elternzeit nehme (Vater arbeitet währenddessen voll). Und dass vom 7. bis 12. Lebensmonat der Vater Elternzeit nehmen wird (ich arbeite dann wieder, zu 75%).
Während des ersten Lebensjahres des Kindes wird also immer einer von uns nur die 1800 € Elterngeld verdienen, der andere wie bisher bzw. auf 75% reduziert.

Nach meinen bisherigen Recherchen gehe ich davon aus, dass jeweils einer von uns dann sechs Monate lang beitragsfrei in der Familienversicherung des anderen "unterschlüpfen" kann. Ist das richtig?
Bedeutet dies, dass jeweils die andere Versicherung gekündigt werden muss? Und dann nach sechs Monaten das Ganze wieder retour (1x kündigen, 1x neu versichern), und nach dem kompletten Jahr wieder zurück in die Ausgangsposition, also zu den zwei freiwillig gesetzlichen Versicherungen ?!

Zusatzfrage:
Das Kind dürfen wir - anscheinend je nach Gusto frei wählbar - bei einem von uns mitversichern. Muss der Nachwuchs dann etwa auch mit sechs Monaten die Krankenkasse wechseln, weil dann der andere von uns Erwachsenen der Hauptversicherte ist?

Vielen Dank für jegliche Hinweise,

Gruß Kaiona.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 12.01.2013, 23:15

Jooh, sehe ich auch so, in den ersten 6 Monaten kann man in die kostenlose Familienverischerung huschen.

Dies ist möglich (kostenlose Familienversicherung), wenn das sog. Gesamteinkommen unterhalb von 385,00 € monatlich liegt. Das eigene Elterngeld zählt lt. Katalog des Spibus nicht zum Gesamteinkommen und wird somit nicht mitgerechnet.

Nachher, wenn beide wieder selber Mitglied sind, kann man auswählen wo das Kind zur Fami eingetragen wird.

CTG
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 116
Registriert: 09.06.2012, 14:33

Beitragvon CTG » 13.01.2013, 09:06

Hallo Kaiona. :)

Um es auf den Punkt zu bringen. Keiner von euch muss seine Versicherung kündigen, wechseln oder sonstwas damit machen.

Bei der beitragsfreien Mitgliedschaft während der Elternzeit wird von einer fiktiven Familienversicherung ausgegangen. D.h. allein dadurch das du Anspruch auf Familienversicherung hast und zwar egal bei welcher anderen Kasse, wirst du beitragsfrei. Dies gilt bei versicherungspflicht, ebenso wie für freiwillig versicherte. Hauptsache ist, dass du und dein Zukünftiger beide GKV versichert seid.

Das wurde so gemacht um eben nicht dieses Bäumchen wechsel dich spiel zu haben und den bürokratischen Aufwand.

Wo ihr euer Kind mitversichern wollt dürft ihr selbst entscheiden. Spielt keine Rolle wo ihr dann den Antrag auf Familienversicherung für das Kind stellt. :)

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 13.01.2013, 12:00

Hm, da passt irgendetwas nicht CTG.

Die freiw. Kv. der Holden ist eben nicht beitragsfrei während des Elterngeldbezuges. Die Holde müsste auf jeden Fall den Mindesbeitrag (ca. 150,00 €) löhnen.

Genau dies will die Holde ja nicht.

Aus diesem Grund muss die Holde auch die freiw. Kv. kündigen, um sich in die kostenlose Familienversicherung des Ehemannes eintragen zu können.

Denn eine Familienversicherung ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht möglich, wenn jemand freiwillig versichert ist.

Man muss auch hinsichtlich der Kündigungsfristen der freiw. Kv., um in die Familienversicherung zu kommen, auch aufpassen. Denn grundsätzlich gibt es eine Kündigungsfrist. Diese beträgt in der Regel der lfd. Monat zzgl. 2 weitere Kalendermonate.

Allerdings kann die Satzung der jeweiligen Kasse es auch anders regeln bzw. abweichende Kündigungsfristen.

Man sollte dies also frühzeitig klären, sonst muss die Holde unnötig Beiträge zur freiw. Kv. zahlen.

CTG
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 116
Registriert: 09.06.2012, 14:33

Beitragvon CTG » 13.01.2013, 16:59

Rossi hat geschrieben:Denn eine Familienversicherung ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht möglich, wenn jemand freiwillig versichert ist.



Das ist richtig.
Hier geht es aber auch nur um eine fiktive Familienversicherung.
Also ein "würde" sie kündigen "hätte" sie Anspruch auf eine Familienversicherung. Hier wird ja keine Familienversicherung aktiv durchgeführt, sonst wäre die freiwillige Versicherung natürlich schädlich, sondern nur geschaut: kann in die FV gewechselt werden? Wenn ja, dann besteht Beitragsfreiheit. Der Bezug von Elterngeld ist unschädlich, da das Elterngeld nicht beitragspflichtig ist.

Dies wird so gemacht um eben den Aufwand eines Kassenwechsel zu sparen.

Die 150 € wären fällig wenn keine fiktive Familienversicherung möglich wäre. Dann würden die Einnahmen in der Ziet auf 0 gesetzt und die Beiträge nur aus dem Mindestbemmessung errechnet.

oder

wenn der Ehegatte privat versichert wäre. Auch hier gibt es keine fiktive Familienversicherung und die Beiträge müssten selbst gezahlt werden. In dem fall sogar aus der Ehegatteneinstufung.

Edit: Typo

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 14.01.2013, 07:59

Hm, ich verstehe Dich nicht CTG.

Fakt ist, wenn die Holde nichts in den 6 Monaten zahlen will, dann muss sie die freiw. Kv. kündigen und sich in die Familienversicherung eintragen lassen.

Tut sie dies nicht, dann zahlt sie den Mindesbeitrag von 150,00 €, auch wenn sie 0 € Einkommen (Eterngeld zählt nicht) hat.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4629
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 14.01.2013, 08:54

Rossi hat geschrieben:Hm, ich verstehe Dich nicht CTG.

Fakt ist, wenn die Holde nichts in den 6 Monaten zahlen will, dann muss sie die freiw. Kv. kündigen und sich in die Familienversicherung eintragen lassen.

Tut sie dies nicht, dann zahlt sie den Mindesbeitrag von 150,00 €, auch wenn sie 0 € Einkommen (Eterngeld zählt nicht) hat.


Hallo Rossi,
er schrieb doch von der fiktiven Familienversicherung, ich seh das auch so - ohne die freiwillige Versicherung bestünde während der Elternzeit Anspruch auf Familienversicherung, deshalb bleibt der Status - eigene, freiwillige Versicherung, bestehen, diese allerdings beitragsfrei weil eben dem Grunde nach Anspruch auf Familienversicherung besteht.
Dieses "Verfahren" gilt übrigens auch bei Rentenantragstellern, die zwar ab dem Tag der Rentenantragstellun selbst Mitglied in der GKv, aber beitragsfrei bleiben, weil sie eben ohne die Rentenantragstellung Anspruch auf Familienversicherung hätten.
Gruss
Czauderna

CTG
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 116
Registriert: 09.06.2012, 14:33

Beitragvon CTG » 14.01.2013, 20:05

Du musst es so sehen Rossi, das man hier mal wirklich bürokratieabbau betrieben hat.

Stell dir vor wir haben die selbe Fallkonstellation wie oben beschrieben.
Nur nehmen beide Elternteile nur sagen wir 2 Monate Elternzeit.
Stell dir vor was für ein Aufwand es wäre nur wegen 2 Monaten Familienversicherung. Das wären 2x Kündigung + 2x FV Antrag + 2x Neuaufnahme. Will der eine Ehepartner nach Ende der Elternzeit wieder in seine eigene Kasse ists sogar noch eine Neuaufnahme mehr. Das heißt jedes mal gibts eine neue Versichertenkarte, jedes mal jede Menge Arbeitszeit und Papierkram. Sowohl für Versicherte als auch Kassen. Und das nur wegen 2 Monaten Elternzeit bei 2 Personen.

Da ist es doch einfacher, viel einfacher zu sagen, ok eigentlich könntest du in die Familienversicherung gehen daher bleibst du für die Elternzeit hier beitragsfrei versichert.

Kaiona
Beiträge: 2
Registriert: 12.01.2013, 22:25

Beitragvon Kaiona » 14.01.2013, 22:04

Danke euch!!

Gruß Kaiona

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 18.01.2013, 17:51

@Günter, erkläre mir mal was eine fiktiive Familienversicherung während einer Elternzeit ist?

Okay, im Bereich eines Rentenantragssteller gibt es so etwas.

Dies ist in § 225 SGB V geregelt.


Zitat:
§ 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller

Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er


3. ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.


Jenes ist ziemlich eindeutig. Hier ist der Rentenantragsteller (eigene Mitgliedschaft) beitragsfrei zu führen, wenn er ansonsten die Voraussetzungen für die Familienversicherung (§ 10 SGB V) erfüllt.


Wo finden wir im SGB V eine ähnliche Vorschrift, die im Falle einer Elternzeit greift? Habe ich etwas übersehen?

Okay, es gibt den § 224 SGB V. Jener regelt die Beitragsfreiheit während einer Elternzeit. Hiernach sind aus dem Elterngeld keine Beiträge zu zahlen. Daher hat das freiw. Mitglied ggf. 0 € Einnahmen zum Lebensunterhalt, muss aber dennoch den Mindestbeitrag zahlen.

Gibt es dort ein Besprechungsergebnis des Spibus, dass dann der Mindestbeitrag nicht zu zahlen ist, wenn der Kunde familienversichert werden kann?

Was ist, wenn zwei unterschiedliche Kassen im Boot sind?

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1364
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Beitragvon heinrich » 18.01.2013, 19:32

seit 01.01.2009 ist dies geregelt in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler
§ 8 Abs. 6
siehe hier. Die entscheidende Passage habe ich Dir durch Leertaste kenntlich gemacht.

Mitglieder, die vor

1.

Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG,
2.

Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder
3.

einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV

dem Personenkreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld, der Pflegezeit oder ab Beginn des zweiten Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses b e i t r a g s f r e i, wenn o h n e die
f r e i w i l l i g e Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.


Vor dem 01.01.2009 gab es ein Rundschreiben der SpitzVerbände.
Ich meine aus Nov oder Dez 2005. Dort war es ebenso beschrieben. Man nannte dies dann "fiktive FAMI".

Dies gilt auch, wenn nicht beide bei gleichen gesetzlichen Krankenkassen versichert sind. Sonst wäre dies ja eine Benachteiligung.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 18.01.2013, 20:28

Hut ab, man lernt nie aus.

Diese Regelung ist sehr großzügig, hätte ich jetzt nicht gedacht.

Ob es eine Benachteiligung ist, na ja.

Die Kundin könnte sich nämlich ohne Probleme auch in die Fami des Stammversicherten eintragen lassen können.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 22 Gäste