Hallo!
Ich bin seit dem 01.01.2002 privat krankenversichert. Damals lag ich noch gut über der Verdienstgrenze. Vor etwa 2 Jahren wurde uns auf Grund finanzieller Probleme meines Arbeitgebers das Gehalt erheblich gekürzt, so dass ich seitdem (den geldwerten Vorteil meines Firmen-KFZ eingerechnet) noch knapp über der Verdienstgrenze von 43.200 EUR liege.
Seit Mai 2007 haben wir aber nun Kurzarbeit, so dass mein Monatsgehalt nun eigentlich unter den erforderlichen 3600 EUR liegt. Heißt das nun, dass ich nun schon in die gesetztliche KV zurückfallen müsste, oder gilt das bei Kurzarbeit nicht?
Zusatzfrage: ich weiß, dass man sich per Antrag von der gesetztlichen KV-Pflicht befreien lassen kann. Nach Rückfrage bei der AOK sagte man mir, dass ich diesen Antrag aber nur stellen könnte, wenn ich z.B. durch Arbeitslosigkeit wieder gesetztlich krankenversichert werden müsste. Um den Antrag zu stellen hätte ich 3 Monate Zeit. Ich will auf keinen Fall einen Termin versäumen um dann wieder in der gesetzlichen KV zu landen. Was kann ich tun, um hier auf der sicheren Seite zu sein? Muss mich mein Arbeitgeber in diesem Fall rechtzeitig benachrichtigen?
Danke für die hoffentlich zahlreichen Antworten....
Raimi
Unterschreiten der Einkommensgrenze auch bei Kurzarbeit?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo Raimi,
wenn durch die Kurzarbeit die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der Wochenarbeitszeit reduziert wird, wirst du versicherungspflichtig. Du kannst dich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen und dich weiterhin privat versichern.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html
Gruß
Frank
wenn durch die Kurzarbeit die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der Wochenarbeitszeit reduziert wird, wirst du versicherungspflichtig. Du kannst dich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen und dich weiterhin privat versichern.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html
Gruß
Frank
Hallo Frank,
hab' mich zusätzlich noch im AOK-Forum schlau gemacht. Dort erhielt ich folgende Antwort:
=====
Minderungen des Arbeitsentgelts infolge Kurzarbeit (ausgenommen Transferkurzarbeitergeld) sind ihrer Natur nach vorübergehend und unregelmäßig. Deshalb wirken sie sich nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bestimmt sich nach der Arbeitszeit, die gegolten hätte, wenn keine Kurzarbeit eingeführt worden wäre.
Wenn Krankenversicherungspflicht (wieder) eintritt, besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, wenn diese aus bestimmten Gründen eingetreten ist. In allen Fällen ist der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht zustellen. Zur Zeit besteht bei Ihnen – da ja die Krankenversicherungsfreiheit weiter besteht – nicht die Notwendigkeit eines solchen Antrages.
====
Trotzdem danke für Deine Antwort.
Gruß
Raimi
hab' mich zusätzlich noch im AOK-Forum schlau gemacht. Dort erhielt ich folgende Antwort:
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Minderungen des Arbeitsentgelts infolge Kurzarbeit (ausgenommen Transferkurzarbeitergeld) sind ihrer Natur nach vorübergehend und unregelmäßig. Deshalb wirken sie sich nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bestimmt sich nach der Arbeitszeit, die gegolten hätte, wenn keine Kurzarbeit eingeführt worden wäre.
Wenn Krankenversicherungspflicht (wieder) eintritt, besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, wenn diese aus bestimmten Gründen eingetreten ist. In allen Fällen ist der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht zustellen. Zur Zeit besteht bei Ihnen – da ja die Krankenversicherungsfreiheit weiter besteht – nicht die Notwendigkeit eines solchen Antrages.
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Trotzdem danke für Deine Antwort.
Gruß
Raimi
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