Rückwirkende Erstattung zu viel bezahlter Beiträge

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Rückwirkende Erstattung zu viel bezahlter Beiträge

Beitragvon GKV_Versicherter » 24.02.2013, 21:40

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Ein hauptberuflich Selbständiger ohne eigene Mitarbeiter ist freiwillig in der GKV versichert. Er nimmt zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf. Es folgt der obligatorische Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Arbeitsverhältnisses von der KK. Nachdem dieser ausgefüllt ist, wird er dem Arbeitgeber zur Unterschrift vorgelegt. Der Arbeitgeber lässt sich jedoch mehrere Monate Zeit mit der Unterschrift, so dass der Fragebogen erst stark verspätet bei der KK eingeht. Während dieser Zeit zahlt der Arbeitnehmer/Selbständige doppelte Beiträge, einmal als Arbeitnehmer, dann als Selbständiger.

Falls die KK nun urteilt, dass nur das Arbeitnehmerverhältnis versicherungspflichtig ist, weil dort beispielsweise mehr verdient wird und es auch die meiste Zeit in Anspruch nimmt, werden dann die zu viel gezahlten Beiträge rückwirkend von der KK erstattet?

Vielen Dank für Eure Einschätzungen!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 24.02.2013, 22:08

Ja, wenn die Kasse nachher feststellt, dass im Rahmen der Beschäftigung SV-Pflicht eingetreten ist, dann endet die freiw. Kv. kraft Gesetz rückwirkend.

Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden erstattet.

GKV_Versicherter
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Beitragvon GKV_Versicherter » 28.02.2013, 00:45

Hallo,

danke für die hilfreiche Antwort.

Am Ende des Fragebogens steht ja meistens eine Erklärung wie: "Wir [also Arbeitnehmer und Arbeitgeber] versichern, dass die vorstehenden Fragen wahrheitsgemäß beantwortet zu haben".

Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich weigert, diese Erklärung mit Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen, obwohl alle Angaben korrekt sind?

Wird dann nach "Aktenlage" entschieden oder hat die KK einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, weil er seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt?

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Beitragvon Czauderna » 28.02.2013, 08:16

Hallo,
es wird die Erstattung der freiwilligen Beiträge beantragt, da muss der Arbeitgeber nix unterschreiben weil es ihn ja auch nicht betrifft.
Für die Kasse zählt einzig und allein die Anmeldung des Arbeitgebers nach
der DEÜVO (Datenerfassungsübermittlungsverordnung), mit der er auch der Krankenkasse gegenüber bestätigt, dass er die Pflichtbeiträge einbehält und an die Kasse abführt bzw. abgeführt hat.
Gruss
Czauderna


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