Hallo ihr Lieben,
ich bin sein ca 10 Jahren selbstständig und privat kranken versichert.
Wenn ich mich jetzt anstellen lasse, besteht die Möglichkeit, weiterhin in der privaten zu bleiben?
Grüße und Danke für die Antworten
lexdex
Verbleib in der PKV, trotz Anstellung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Wenn du mehr als 52.200 EUR Einkommen p.a. hast, kannst du dich von der Versicherungspflicht befreien lassen und weiterhin privat versichern.
Unterhalb dieser Grenze bleibt nur noch die gesetzliche Krankenversicherung (Ausnahme über 55 Jahre alt).
Viele private Gesellschaften lehnen eine Doppelversicherung übrigens ab.
Unterhalb dieser Grenze bleibt nur noch die gesetzliche Krankenversicherung (Ausnahme über 55 Jahre alt).
Viele private Gesellschaften lehnen eine Doppelversicherung übrigens ab.
Es sind einige Varianten denkbar:
Wenn die Selbständigkeit weitergeführt wird, ist zu prüfen, ob eine hauptberufliche Selbständigkeit besteht, d.h. ob die Selbständigkeit von der wirtschaflichen Bedeutung und/oder vom Zeiteinsatz überwiegt. Wird z.B.zumindest ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, ist grundsätzlich von einer hauptberuflichen Selbständigkeit auszugehen
Bei hauptberuflicher Selbständigkeit tritt trotz Anstellung keine Versicherungspflicht in der GKV ein und die PKV kann als alleinige Versicherung fortgeführt werden.
Wird die Selbständigkeit aufgegeben, so tritt Versicherungspflicht in der GKV ein. Falls diese vor Ablauf eines Jahres erlischt, also etwa wenn die Anstellung vor Ablauf von 12 Monaten wieder aufgegeben wird, ist die PKV auch ohne Anwartschaft zur Wiederaufnahme zu den alten Konditionen einschließlich der Altersrückstellungen verpflichtet, sofern der PKV-Vertrag mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestand.
Längere Zeiträume lassen sich mit einer Anwartschaft überbrücken - entweder als große Anwartschaft (einschließlich der Altersrückstellungen) oder als kleine Anwartschaft (bedeutet Verlust der Altersrückstellungen).
Wenn die Selbständigkeit weitergeführt wird, ist zu prüfen, ob eine hauptberufliche Selbständigkeit besteht, d.h. ob die Selbständigkeit von der wirtschaflichen Bedeutung und/oder vom Zeiteinsatz überwiegt. Wird z.B.zumindest ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, ist grundsätzlich von einer hauptberuflichen Selbständigkeit auszugehen
Bei hauptberuflicher Selbständigkeit tritt trotz Anstellung keine Versicherungspflicht in der GKV ein und die PKV kann als alleinige Versicherung fortgeführt werden.
Wird die Selbständigkeit aufgegeben, so tritt Versicherungspflicht in der GKV ein. Falls diese vor Ablauf eines Jahres erlischt, also etwa wenn die Anstellung vor Ablauf von 12 Monaten wieder aufgegeben wird, ist die PKV auch ohne Anwartschaft zur Wiederaufnahme zu den alten Konditionen einschließlich der Altersrückstellungen verpflichtet, sofern der PKV-Vertrag mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestand.
Längere Zeiträume lassen sich mit einer Anwartschaft überbrücken - entweder als große Anwartschaft (einschließlich der Altersrückstellungen) oder als kleine Anwartschaft (bedeutet Verlust der Altersrückstellungen).
frank schildert, dass man sich bei mehr als 52.200 befreien lassen kann.
Dies ist so nicht korrekt.
Bei mehr als 52.200 ist man Vers-FREI , auch ohne Antrag.
Mann kann dann NICHT vers.Pflichtig sein.
Befreiung bzw. Antrag auf Befreiung heißt: man kann es beantragen, muss es aber nicht
Versicherungsfreiheit: es ist so und man kann es nicht ändern
oder anders
Befreiung kraft eines Antrages
bzw
Versicherungsfreihti kraft Gesetz
Dies ist so nicht korrekt.
Bei mehr als 52.200 ist man Vers-FREI , auch ohne Antrag.
Mann kann dann NICHT vers.Pflichtig sein.
Befreiung bzw. Antrag auf Befreiung heißt: man kann es beantragen, muss es aber nicht
Versicherungsfreiheit: es ist so und man kann es nicht ändern
oder anders
Befreiung kraft eines Antrages
bzw
Versicherungsfreihti kraft Gesetz
Hallo,
vielen Dank für die Antworten.
Sie haben mir sehr gut weiter geholfen.
Da ich mich anstellen lasse, muss ich mich gesetzlich versichern. ( Leider ist der Verdienst nicht so hoch für die Befreiung oder für die Wahl).
Ich habe mich für die Anwartschaft entschieden. Bei der kleinen werden keine weiteren Rücklagen gebildet, aber sie bleiben erhalten. Meine Zusatzvers für Krankenhaustagegeld bleibt auch. Und ich kann wieder eintreten, ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Bei der großen Anwartschaft werden zusätzlich Rücklagen gebildet.
Ich möchte mich noch mal bei allen bedanken, die mir hier sehr gut mit Ihren Antworten weiter geholfen haben.
Danke danke
Liebe Grüße lexdex
vielen Dank für die Antworten.
Sie haben mir sehr gut weiter geholfen.
Da ich mich anstellen lasse, muss ich mich gesetzlich versichern. ( Leider ist der Verdienst nicht so hoch für die Befreiung oder für die Wahl).
Ich habe mich für die Anwartschaft entschieden. Bei der kleinen werden keine weiteren Rücklagen gebildet, aber sie bleiben erhalten. Meine Zusatzvers für Krankenhaustagegeld bleibt auch. Und ich kann wieder eintreten, ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Bei der großen Anwartschaft werden zusätzlich Rücklagen gebildet.
Ich möchte mich noch mal bei allen bedanken, die mir hier sehr gut mit Ihren Antworten weiter geholfen haben.
Danke danke

Liebe Grüße lexdex
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Frank hat geschrieben:
Viele private Gesellschaften lehnen eine Doppelversicherung übrigens ab.
Hallo Frank,
ja ab Beginn.
Wenn die PKV aber schon besteht, kann diese bei Versicherungspflicht beibehalten werden. Da hat die PKV kein "Mitspracherecht".
Gruß
Philipp Mättig
Ps: Warum funktioniert eigentlich die Signatur nicht?
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