PKV für Ehepartner und Kind

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Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 26.06.2013, 06:42

Hallo,
nein, sie zahlt dann vom Höchstbeitrag die Hälfte.
Gruss
Czauderna

DanielW
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Beitragvon DanielW » 27.06.2013, 19:02

Danke Dir, Czauderna,

aber widerspricht dies nicht dem folgendem Artikel?
http://www.focus.de/finanzen/recht/tid- ... 04552.html

Viele Grüße

Daniel

GS
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Widerspruch ja, aber ...

Beitragvon GS » 27.06.2013, 22:35

... glaub nicht alles, was in der Zeitung steht. Auch und gerade nicht in der.

Hallo Daniel,

der Text stammt vom November 2011. Ich bin mir ziemlich sicher, dass er schon damals falsch war.

Czauderna ist da eine viel verlässlichere "Quelle" als FoMo. Und das kannst du nun wirklich glauben.

Gruß von
Gerhard

Rossi
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Beitragvon Rossi » 28.06.2013, 17:34

Sehe ich auch so; sie zahlt nur max. die Hälfte vom Höchstsatz.

Allerdings könnte es sein, dass die Kasse hier im Einzelfall den Höchstbeitragssatz festgelegt hat, weil Du niemals Einkommensnachweise eingereicht hat.

Denn genau diese Regelung (Höchstbeitragssatz wenn keine Unterlagen) gibt es in den einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung.

Zitat § 6 Abs. 5:

(5) Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitragssatz) zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird.


Und genau mit dieser Passage hat der Spibu vielleicht seine Kompetenzen überschritten. Denn der Höchstbeitragssatz (sofern keine Unterlagen) wurde vom Gesetzgeber nur für die Selbständigen geschaffen.

Ein Verfahren liegt beim BSG.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 28.06.2013, 17:34

Sehe ich auch so; sie zahlt nur max. die Hälfte vom Höchstsatz.

Allerdings könnte es sein, dass die Kasse hier im Einzelfall den Höchstbeitragssatz festgelegt hat, weil Du niemals Einkommensnachweise eingereicht hat.

Denn genau diese Regelung (Höchstbeitragssatz wenn keine Unterlagen) gibt es in den einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung.

Zitat § 6 Abs. 5:

(5) Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitragssatz) zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird.


Und genau mit dieser Passage hat der Spibu vielleicht seine Kompetenzen überschritten. Denn der Höchstbeitragssatz (sofern keine Unterlagen) wurde vom Gesetzgeber nur für die Selbständigen geschaffen.

Ein Verfahren liegt beim BSG.


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