bis 1980 'GKV X
Ab 1981 Ehe mit Beamten
Daher 80 % Beihilfe wegen dieser Ehe mit Beamten
Restkosten 20 % in PKV
Scheidung jetzt
Wo steht nochmals, dass die geschiedene Ehefrau (die ja jetzt keinen Mann mehr hat, der Beamter ist) wegen des Wegfalls der Beihilfe
ihre PKV auf 100 % aufstocken MUSS.
Scheidung v Beamten, wo steht, dass PKV auf 100 % aufzufülle
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nun ja Heinrich, die Verpflichtung auf 100 % aufzustocken, ergibt sich aus § 193 Abs. 3 VVG.
Bei diesen Klamotten sollte man allerdings uffpassen. Denn in der Regel hat der Ehemann einen Versicherungsvertrag mit der PKV geschlossen. Auf dieser Police steht dann auch die Ehefrau. Somit ist Vertragsnehmer der Ehemann und die Ehefrau ist versicherte Person.
Hier muss man eine sog. Vertragstrennung beantragen. Ich weiß nicht, ob dies automatisch mit der Scheidung erfolgt. Ich glaube es aber eher nicht.
Ferner sollte die Ehefrau umgehend die Aufstockung von bisher 20 auf 100 % beantragen. Wir sind hier im Vertragsrecht; dort geht nicht immer alles automatisch. Innerhalb von 6 Monaten hat die Frau ein Recht ohne Wartezeiten und Risikozuschläge aufzustocken (vgl. § 199 Abs. 2 VVG)
Bei diesen Klamotten sollte man allerdings uffpassen. Denn in der Regel hat der Ehemann einen Versicherungsvertrag mit der PKV geschlossen. Auf dieser Police steht dann auch die Ehefrau. Somit ist Vertragsnehmer der Ehemann und die Ehefrau ist versicherte Person.
Hier muss man eine sog. Vertragstrennung beantragen. Ich weiß nicht, ob dies automatisch mit der Scheidung erfolgt. Ich glaube es aber eher nicht.
Ferner sollte die Ehefrau umgehend die Aufstockung von bisher 20 auf 100 % beantragen. Wir sind hier im Vertragsrecht; dort geht nicht immer alles automatisch. Innerhalb von 6 Monaten hat die Frau ein Recht ohne Wartezeiten und Risikozuschläge aufzustocken (vgl. § 199 Abs. 2 VVG)
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- Postrank7
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welcher Ehepartner erhält 80 % Beihilfe? abgesehen von den Zahlen stimmt natürlich 199 abs 2
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
Gruß
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
Gruß
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