Ich verfolge die Debatten hier seit einiger Zeit. Nach der Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung ..." hatte ich gedacht, dass Nichtversicherte bis Ende des Jahres sich problemlos wieder anmelden können. Nach der Lektüre hier (insbesondere des Threads: viewtopic.php?t=5723&postdays=0&postorder=asc&start=15 )
bin ich verunsichert.
Es geht speziell um eine Freundin: Bis zum 23. Geburtstag im August 2007 familienversichert, seitdem wurden keine Beiträge bezahlt, keine Leistungen in Anspruch genommen. Keine Ausbildung, keine versicherungspflichtige Arbeitsstelle. Wird von den Eltern unterstützt, aber eine Aufstockung der Unterstützung um die KK-Beiträge ist finanziell nicht drin.
Wenn sie sich nun bei ihrer alten GKV meldet, wird sie wieder angenommen, ohne die Beiträge seit 2007 nachzuzahlen? Ich dachte schon, aber die Ausführungen im o.g. Thread lassen mich zweifeln, denn ein Beitrittsrecht bestand wohl schon nach der Beendigung der Familienversicherung.
Sollte sie die Frist bis Ende des Jahres versäumen, wird es überhaupt möglich, sich wieder anzumelden (z.B. im Rahmen eines Hartz IV-Antrags)?
Keine KV seit 2007 - problemlos wieder versicherbar?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Wunderbar Natascha; Du bringst es auf den Punkt.
Deine Freundin hatte im August 2007 (Ausscheiden aus der Fami) ein völlig legales Recht zum Beitritt einer freiw. Krankenversicherung. Dies Recht wurde von der Freundin nicht genutzt, denn hierzu gab es eine absolute Frist von 3 Monaten, die natürlich heute bei weitem verstrichen ist.
Folgt man den bisherigen Gedankengänge des sog. Spitzbubenverbandes aus Berlin zu den neuen gesetzlichen Bestimmungen, dann hast Du weder eine Chance auf Beitragserlass noch auf Beitragermäßigung.
D.h., in dieser Konstellation holt der Spitzbubenverband mal wieder die Kanone heraus und ballert völlig unverhätlnismäßig herum. Ich habe es in diesem Forum bereits eingestellt; die ersten Gedankengänge des Spitzbubenverbandes sind völlig daneben. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers wird so defintiv nicht erreicht.
Es ist aus meiner persönlichen Ansicht einfach nur unglaublich, was sich die Herrschaften des Spitzbubenverbandes dort im ersten Ansatz ausgedacht haben. Es ist einfach nur ein Tunnelblick; man guckt nicht nach rechts oder links.
Allerdings würde ich es persönlich in dieser Konstellation sehr sportlich betrachten. Denn ich bin mir ziemlich sicher, dass die Kasse hier fatale Formvorschriften nicht beachtet hat. Genau diese Mißachtung der Formvorschriften muss man der Kasse unter die Nase jubeln.
Dann mal die Gretchenfrage?! Hat die Bekannte von der Kasse damals (Vollendung des 23. Lebensjahre) einen expliziten Bescheid von der Kasse bekommen? Wurde dort mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung ab dem 23. Lebensjahr nicht mehr vorliegen?!
Deine Freundin hatte im August 2007 (Ausscheiden aus der Fami) ein völlig legales Recht zum Beitritt einer freiw. Krankenversicherung. Dies Recht wurde von der Freundin nicht genutzt, denn hierzu gab es eine absolute Frist von 3 Monaten, die natürlich heute bei weitem verstrichen ist.
Folgt man den bisherigen Gedankengänge des sog. Spitzbubenverbandes aus Berlin zu den neuen gesetzlichen Bestimmungen, dann hast Du weder eine Chance auf Beitragserlass noch auf Beitragermäßigung.
D.h., in dieser Konstellation holt der Spitzbubenverband mal wieder die Kanone heraus und ballert völlig unverhätlnismäßig herum. Ich habe es in diesem Forum bereits eingestellt; die ersten Gedankengänge des Spitzbubenverbandes sind völlig daneben. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers wird so defintiv nicht erreicht.
Es ist aus meiner persönlichen Ansicht einfach nur unglaublich, was sich die Herrschaften des Spitzbubenverbandes dort im ersten Ansatz ausgedacht haben. Es ist einfach nur ein Tunnelblick; man guckt nicht nach rechts oder links.
Allerdings würde ich es persönlich in dieser Konstellation sehr sportlich betrachten. Denn ich bin mir ziemlich sicher, dass die Kasse hier fatale Formvorschriften nicht beachtet hat. Genau diese Mißachtung der Formvorschriften muss man der Kasse unter die Nase jubeln.
Dann mal die Gretchenfrage?! Hat die Bekannte von der Kasse damals (Vollendung des 23. Lebensjahre) einen expliziten Bescheid von der Kasse bekommen? Wurde dort mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung ab dem 23. Lebensjahr nicht mehr vorliegen?!
Mal angenommen, dass...
... nein, die Kasse behauptet aber, dass doch: Kann sie das nachweisen, und wenn ja, wie?Dann mal die Gretchenfrage?! Hat die Bekannte von der Kasse damals (Vollendung des 23. Lebensjahre) einen expliziten Bescheid von der Kasse bekommen? Wurde dort mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung ab dem 23. Lebensjahr nicht mehr vorliegen?!
Gruß von
Gerhard
Mit "sie" war übrigens ...
... die Kasse gemeint und nicht etwa die von natascha erwähnte Bekannte.
Also - kann sie oder kann sie nicht? Wenn es einen solchen Bescheid gegeben hat und die Bekannte darauf schriftlich geantwortet hat, dann kann sie. Sonst nicht, jedenfalls meiner unmaßgeblichen Meinung nach.
Alles andere wäre, nun ja, spitzbübisch.
Gruß von
Gerhard
Also - kann sie oder kann sie nicht? Wenn es einen solchen Bescheid gegeben hat und die Bekannte darauf schriftlich geantwortet hat, dann kann sie. Sonst nicht, jedenfalls meiner unmaßgeblichen Meinung nach.
Alles andere wäre, nun ja, spitzbübisch.
Gruß von
Gerhard
Über den Posteingang bei ihr im Jahr 2007 weiß ich nichts Näheres - solange kennen wir uns nicht. Wenn ein Bescheid von der KK kam, hat sie ihn wahrscheinlich ignoriert. Also: KK sagt, Bescheid ist rausgegangen (kann das vllt sogar anhand der Akte nachweisen), meine Freundin sagt habe ich nie erhalten. - Vermute ich.
Nun ja, so einfach, wie die Kasse dies meint ist es aber nicht.
Es mag wohl sein, dass die Kasse in der Akte eine Durchschrift des Schreibens hat. Damit ist aber keinesfalls der Beweis erhoben, dass die Freundin das Schreiben auch tatsächlich erhalten hat.
Im SGB X ist alles geregelt.
Zitat:
§ 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
...
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Die Kasse hat also im Zweifel den Zugang - nämlich dass die Freundin - das Schreiben auch tatsächlich erhalten hat, nachzuweisen.
Dies kann man nur, wenn die Freundin bspw. den Empfang des Schreibens quiettiert hat. Oder wenn die Kasse das Schreiben per sog. Postzustellungsurkunde zugestellt hat.
So einfach, wie die Kasse dies vielliecht meint, ist es nicht.
Es mag wohl sein, dass die Kasse in der Akte eine Durchschrift des Schreibens hat. Damit ist aber keinesfalls der Beweis erhoben, dass die Freundin das Schreiben auch tatsächlich erhalten hat.
Im SGB X ist alles geregelt.
Zitat:
§ 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
...
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Die Kasse hat also im Zweifel den Zugang - nämlich dass die Freundin - das Schreiben auch tatsächlich erhalten hat, nachzuweisen.
Dies kann man nur, wenn die Freundin bspw. den Empfang des Schreibens quiettiert hat. Oder wenn die Kasse das Schreiben per sog. Postzustellungsurkunde zugestellt hat.
So einfach, wie die Kasse dies vielliecht meint, ist es nicht.
Für mich isnd das alles noch ungelegte Eier.
Vom GKV-Spitzenverband hat sich offenbar noch niemand ernsthaft mit der Thematik beschäftigt.
Die genannten Kriterien entsprechen genau denen, welche die Kassen aufgrund der alten Regelung nach § 186(11) SGB V und Beschlüssen des GKV-Spitzenverbandes in ihre Satzungen übernommen hatten ("copy & paste").
M.E. ist klar, dass für zurückliegende Zeiträume keine Leistungen in Anspruch genommmen werden dürfen, von den anderen Voraussetzungen steht im neuen Gesetz nichts.
Es kann nicht schaden, vorsorglich das Bundesgesundheitsministerium (das die Entwürfe des GKV-Spitzenverbandes zum Inkrafttreten absegnen muss) auf das mögliche Problem der viel zu engen zusätzlichen Voraussetzungen aufmerksam zu machen:
Kontakt:
https://www.bundesgesundheitsministeriu ... ntakt.html
Vom GKV-Spitzenverband hat sich offenbar noch niemand ernsthaft mit der Thematik beschäftigt.
Die genannten Kriterien entsprechen genau denen, welche die Kassen aufgrund der alten Regelung nach § 186(11) SGB V und Beschlüssen des GKV-Spitzenverbandes in ihre Satzungen übernommen hatten ("copy & paste").
M.E. ist klar, dass für zurückliegende Zeiträume keine Leistungen in Anspruch genommmen werden dürfen, von den anderen Voraussetzungen steht im neuen Gesetz nichts.
Es kann nicht schaden, vorsorglich das Bundesgesundheitsministerium (das die Entwürfe des GKV-Spitzenverbandes zum Inkrafttreten absegnen muss) auf das mögliche Problem der viel zu engen zusätzlichen Voraussetzungen aufmerksam zu machen:
Kontakt:
https://www.bundesgesundheitsministeriu ... ntakt.html
Hmm. Ich werde meiner Freundin raten, sich bei der KK zu melden. Hoffentlich kann sie sich reibungslos wieder versichern.
Mal sehen, in wie weit die Überlegungen des Spitzenverbands verwirklicht werden.
Wäre schade, wenn das neue Gesetz in dem Maße ausgehöhlt würde. Das ist nicht der Sinn der Sache und nutzt den Krankenkassen auch gar nichts. Tausende bleiben weiterhin unversichert und haben in Zukunft keine Möglichkeit, sich zu versichern.
Mal sehen, in wie weit die Überlegungen des Spitzenverbands verwirklicht werden.
Wäre schade, wenn das neue Gesetz in dem Maße ausgehöhlt würde. Das ist nicht der Sinn der Sache und nutzt den Krankenkassen auch gar nichts. Tausende bleiben weiterhin unversichert und haben in Zukunft keine Möglichkeit, sich zu versichern.
Eben, die Freundin sollte im ersten Anlauf nicht eingeschüchtert werden.
Der sog. Spitzenverband Bund (Spitzbubenverband) muss diese Regelungen zuvor vom zuständigen Ministerium abklären lassen. Also guckt man in Berlin noch vorher drüber. Ober das Ministerium dieser eingeschränkten Möglichkeit dann wirklich folgt, bleibt abzuwarten.
Ich bleibe dort noch ganz ruhig.
Ich habe heute schon die erste Anzeige für einen Kunden gemacht und auf das neue Gesetz hingewiesen. Mal gucken, was sich die Kasse so einfallen lässt.
Der sog. Spitzenverband Bund (Spitzbubenverband) muss diese Regelungen zuvor vom zuständigen Ministerium abklären lassen. Also guckt man in Berlin noch vorher drüber. Ober das Ministerium dieser eingeschränkten Möglichkeit dann wirklich folgt, bleibt abzuwarten.
Ich bleibe dort noch ganz ruhig.
Ich habe heute schon die erste Anzeige für einen Kunden gemacht und auf das neue Gesetz hingewiesen. Mal gucken, was sich die Kasse so einfallen lässt.
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