Bezieher von ALG II ist krankenversicherungspflichtig.
Er ist am 15.02.1948 geboren.
Müsste also Regelaltersrente ab 1.5.2013 erhalten.
Jobcenter zahlt ALG II bis EINSCHLIEßLICH Mai 2013 aus.
Meldet zum 31.05.2013 bei der Krankenkasse die Mitgliedschaft ab.
Versicherter bekommt mit Bescheid vom 15.05.2013 die Regelaltersrente rückwirkend ab 1.5.2013 zugebilligt und es ist ist davon auszugehen, dass er diese erstmalig Ende Mai 2013 nachschüssig ausgezahlt bekommt (soweit nicht Verrechnungen usw. vorliegen).
ALG II für Mai 2013 wird zurückgefordert
UND das JobCenter berichtigt das Ende des Versicherungsschutzes von 31.05.2013 auf 30.04.2013.
lt. Gesetz nach § 5 Abs. 2a SGB V MUSS die Versicherungspflicht für den Mai 2013 BESTEHEN bleiben, oder ?????
FRAGE:
Gibt es eine Aussage in irgendeinem Rundschreiben, dass in so einem Fall rückwirkend die Versicherungspflicht entfällt.
Rossi, KEIN rückwirkender Wegfall Pflichtversichung, oder ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Niedlich Dein Jobcenter.
Warum hat das Jobcenter überhaupt noch für Mai 2013 SGB II gewährt? Denn der Kunde war gem. § 7a SGB II (Erreichen der Altersgrenze) ab dem 01.05.2013 ausgeschlossen. Somit hätte das Jobcenter auch nicht zahlen dürfen.
Das Jobcenter hat aber gezahlt. Ich möchte mal den Rückforderungsbescheid sehen, auf welche Rechtsgrundlage die Rückforderung gestützt wurde. Konnte bzw. wusste der Kunde dies am 01.05.2013. Allein ist schon daneben.
Okay, aber dann machen wir weiter. Nehmen wir an, dass die Voraussetzugen für eine Rückforderung vorgelegen haben, was ich persönlich sehr fraglich finde.
Grundsätzlich gilt hier natürlich der Bestandsschutz im Rahmen des ALG II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Dieser Bestandsschutz gilt allerdings nicht, wenn für den Rückforderungszeitraum ein weiteres Pflichtverhältnis (vgl. § 40 SGB II i.V. m. § 335 SGB III) bestanden hat. Hier kann man dann rückwirkend abmelden.
Tja und dort versucht Dich das Jobcenter in Bockshorn zu jagen. Gehe mal davon aus, dass die bewilligte Rente einen Beitragsabzug hat. Also geht das Jobcenter davon aus (Beitragsabzug), dass hier ein weiteres Pflichtverhältnis besteht. Dem ist aber nicht so. Auch wenn die Voraussetzungen für die KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) vorliegen sollten, spielt es keine Rolle. Denn während des ALG II-Bezuges wird gem. § 5 Abs. 8 SGB V die KVdR verdrängt. Also liegt kein weiteres Pflichtverhältnis vor und der Kunde ist zum 31.05.2013 abzumelden.
Heinrich solche oder ähnliche Fehler hatte ich häufig bei meinem Jobcenter. Hier ist die Fehlerquelle sehr hoch. Es hängt einfach mit dem Mitgliedschafts- und Beitrasgrecht zusammen.
Viel Spaß, wenn Du dies dem Jobcenter beigringen willst.
Warum hat das Jobcenter überhaupt noch für Mai 2013 SGB II gewährt? Denn der Kunde war gem. § 7a SGB II (Erreichen der Altersgrenze) ab dem 01.05.2013 ausgeschlossen. Somit hätte das Jobcenter auch nicht zahlen dürfen.
Das Jobcenter hat aber gezahlt. Ich möchte mal den Rückforderungsbescheid sehen, auf welche Rechtsgrundlage die Rückforderung gestützt wurde. Konnte bzw. wusste der Kunde dies am 01.05.2013. Allein ist schon daneben.
Okay, aber dann machen wir weiter. Nehmen wir an, dass die Voraussetzugen für eine Rückforderung vorgelegen haben, was ich persönlich sehr fraglich finde.
Grundsätzlich gilt hier natürlich der Bestandsschutz im Rahmen des ALG II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Dieser Bestandsschutz gilt allerdings nicht, wenn für den Rückforderungszeitraum ein weiteres Pflichtverhältnis (vgl. § 40 SGB II i.V. m. § 335 SGB III) bestanden hat. Hier kann man dann rückwirkend abmelden.
Tja und dort versucht Dich das Jobcenter in Bockshorn zu jagen. Gehe mal davon aus, dass die bewilligte Rente einen Beitragsabzug hat. Also geht das Jobcenter davon aus (Beitragsabzug), dass hier ein weiteres Pflichtverhältnis besteht. Dem ist aber nicht so. Auch wenn die Voraussetzungen für die KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) vorliegen sollten, spielt es keine Rolle. Denn während des ALG II-Bezuges wird gem. § 5 Abs. 8 SGB V die KVdR verdrängt. Also liegt kein weiteres Pflichtverhältnis vor und der Kunde ist zum 31.05.2013 abzumelden.
Heinrich solche oder ähnliche Fehler hatte ich häufig bei meinem Jobcenter. Hier ist die Fehlerquelle sehr hoch. Es hängt einfach mit dem Mitgliedschafts- und Beitrasgrecht zusammen.
Viel Spaß, wenn Du dies dem Jobcenter beigringen willst.
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Nun ja, was noch sein könnte; ich aber derzeit nicht glaube.
Grundsätzlich gibt es den sog. Bestandsschutz bei unrechtmäßigen Leistungsbezug. Dieser Bestandsschutz gilt allerdings nicht, wenn der Bewilligungsbescheid der Jobcenters nichtig ist. Ein nichtiger Bescheid entfaltet keine Rechtswirkung.
Zitat aus dem GR vom 30.06.2011 Seite 26
In den Fällen der Buchstaben a bis d besteht auch dann keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, wenn Arbeitslosengeld II (irrtümlich) gewährt wurde. § 5 Abs. 1 Nr. 2a zweiter Halbsatz SGB V, wonach die Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn die Ent-scheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leis-tung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, gilt in diesen Fällen nicht. Eine Mitglied-schaft bzw. ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung wird dann nicht begründet. Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen werden nicht gewährt. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass in diesen Fällen eine dennoch ausgesprochene Bewilligung als nichtig im Sinne des § 40 SGB X anzusehen ist und somit keine Rechtswir-kungen entfalten kann. In den Fällen des Buchstaben b ist dies nur der Fall, wenn Rente oder vergleichbare Leistung zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits bezogen wird.
Okay, dann gucken wir uns mal die Buchstaben a bis d an.
Arbeitslosengeld II wird nach § 7 SGB II u. a. nur dann gewährt, wenn die betreffende Per-son erwerbsfähig ist und kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Für folgende Personen ist des-halb ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II von vornherein ausgeschlossen:
a) Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht oder die Altersgrenze nach § 7a SGB II bereits erreicht haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II),
b) Bezieher einer Vollrente wegen Alters, die vor der in § 7a SGB II genannten Altersgrenze beginnt (§ 7 Abs. 4 SGB II) oder der Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnlicher Leis-tungen öffentlich-rechtlicher Art (z.B. Pensionen),
c) Bezieher einer Rente bei voller Erwerbsminderung, sofern es sich nicht um eine sog. „Arbeitsmarktrente“ nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI handelt ,
d) Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung der Pflegestufe 3 beanspruchen,
Der Kunde hat hier ganz offensichtlich schon am 01.05.2013 die Altersgrenze erreicht und dennoch ALG II erhalten. Von daher könnte das Jobcenter auf das GR vom 30.06.2011 zurückgegriffen haben.
Wobei ich persönlich die Auffassung nicht teile. Vermutlich war es ein bestehender Bewilligungszeitraum. Solche Fehler passieren immer wieder, dass man sich um ein oder zwei Monate verrechnet. Dabei kann dies aber nicht als offensichtlich betrachtet werden, sodass dieser Beschei nicht zwangsläufig nichtig ist.
Die Nichtigkeit eines ALG II-Bescheides kann nur bei schwerwiegenden offensichtlichen Fehlern eintreten.
Grundsätzlich gibt es den sog. Bestandsschutz bei unrechtmäßigen Leistungsbezug. Dieser Bestandsschutz gilt allerdings nicht, wenn der Bewilligungsbescheid der Jobcenters nichtig ist. Ein nichtiger Bescheid entfaltet keine Rechtswirkung.
Zitat aus dem GR vom 30.06.2011 Seite 26
In den Fällen der Buchstaben a bis d besteht auch dann keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, wenn Arbeitslosengeld II (irrtümlich) gewährt wurde. § 5 Abs. 1 Nr. 2a zweiter Halbsatz SGB V, wonach die Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn die Ent-scheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leis-tung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, gilt in diesen Fällen nicht. Eine Mitglied-schaft bzw. ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung wird dann nicht begründet. Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen werden nicht gewährt. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass in diesen Fällen eine dennoch ausgesprochene Bewilligung als nichtig im Sinne des § 40 SGB X anzusehen ist und somit keine Rechtswir-kungen entfalten kann. In den Fällen des Buchstaben b ist dies nur der Fall, wenn Rente oder vergleichbare Leistung zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits bezogen wird.
Okay, dann gucken wir uns mal die Buchstaben a bis d an.
Arbeitslosengeld II wird nach § 7 SGB II u. a. nur dann gewährt, wenn die betreffende Per-son erwerbsfähig ist und kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Für folgende Personen ist des-halb ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II von vornherein ausgeschlossen:
a) Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht oder die Altersgrenze nach § 7a SGB II bereits erreicht haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II),
b) Bezieher einer Vollrente wegen Alters, die vor der in § 7a SGB II genannten Altersgrenze beginnt (§ 7 Abs. 4 SGB II) oder der Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnlicher Leis-tungen öffentlich-rechtlicher Art (z.B. Pensionen),
c) Bezieher einer Rente bei voller Erwerbsminderung, sofern es sich nicht um eine sog. „Arbeitsmarktrente“ nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI handelt ,
d) Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung der Pflegestufe 3 beanspruchen,
Der Kunde hat hier ganz offensichtlich schon am 01.05.2013 die Altersgrenze erreicht und dennoch ALG II erhalten. Von daher könnte das Jobcenter auf das GR vom 30.06.2011 zurückgegriffen haben.
Wobei ich persönlich die Auffassung nicht teile. Vermutlich war es ein bestehender Bewilligungszeitraum. Solche Fehler passieren immer wieder, dass man sich um ein oder zwei Monate verrechnet. Dabei kann dies aber nicht als offensichtlich betrachtet werden, sodass dieser Beschei nicht zwangsläufig nichtig ist.
Die Nichtigkeit eines ALG II-Bescheides kann nur bei schwerwiegenden offensichtlichen Fehlern eintreten.
danke
ich habe heute auch mal das GR vom 30.6.2011 gelesen
und dort diese Sache unter Buchst. a), dass dann, wenn die Altersgrenze überschritten wurde und trotzdem ALG II gezahlt und dann rückgefordert wurde, die Vers-Pflicht NICHT bestehen bleibt.
Also hat das Jobcenter hier AUFGRUND des GR richtig gehandelt.
Persönlich habe ich auch eine andere Auffassung.
ich habe heute auch mal das GR vom 30.6.2011 gelesen
und dort diese Sache unter Buchst. a), dass dann, wenn die Altersgrenze überschritten wurde und trotzdem ALG II gezahlt und dann rückgefordert wurde, die Vers-Pflicht NICHT bestehen bleibt.
Also hat das Jobcenter hier AUFGRUND des GR richtig gehandelt.
Persönlich habe ich auch eine andere Auffassung.
Nun ja, ich möchte allerdings meinen halben Popo verwetten, dass das Jobcenter nicht in das GR geguckt hat.
Das Jobcenter ist aufgrund des Beitragsabzuges aus der Rente davon ausgegangen, dass ein weiteres Pflichtverhältnis bestanden hat.
Vermutlich hat das Jobcenter auch noch einen Erstattungsanspruch gegenüber der DRV für die nachgezahlte Rente geltend gemacht. Und natürlich auch noch zusätzlich zur Rente die Beiträge zur KV/PV nach § 335 Abs. 2 SGB V gefordert. Diese Fehler werden leider sehr häufig gemacht.
Das Jobcenter ist aufgrund des Beitragsabzuges aus der Rente davon ausgegangen, dass ein weiteres Pflichtverhältnis bestanden hat.
Vermutlich hat das Jobcenter auch noch einen Erstattungsanspruch gegenüber der DRV für die nachgezahlte Rente geltend gemacht. Und natürlich auch noch zusätzlich zur Rente die Beiträge zur KV/PV nach § 335 Abs. 2 SGB V gefordert. Diese Fehler werden leider sehr häufig gemacht.
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