Ende 2012 zurück nach DE - KK fordert Nachzahlung bis 2011

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Benedikt
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Ende 2012 zurück nach DE - KK fordert Nachzahlung bis 2011

Beitragvon Benedikt » 21.07.2013, 13:32

Hallo liebe Forenmitglieder,

wir haben Zuhause gerade eine Situation, bei der ich selbst nicht mehr weiterweiß. Nun habe ich dieses Forum gefunden und hoffe, dass uns hier vielleicht jemand helfen kann. Es geht um Folgendes:

Meine Freundin (deutsche Staatsbürgerschaft) ist 2008 nach Österreich gezogen.
Sie hat zu dem Zeitpunkt ihre deutsche Krankenversicherung gekündigt und war dann in Österreich krankenversichert (selbstversichert) von 2008 - 2009.
2009 ist sie Mutter geworden und war dann weitere 2 1/2 Jahre krankenversichert (pflichtversichert).
Mit Auslaufen der Elternzeit hat 2011 die Versicherung in Österreich das Versicherungsverhältnis beendet, da meine Freundin nicht beschäftigt war (was sie aber eben nicht konnte, da sie auf ihr Kind aufpassen musste).
Also war sie seit 2011 nicht mehr krankenversichert in Österreich.
Im Dezember 2012 ist sie zu mir nach Deutschland zurückgezogen. Damit sie sich hier bei einer Krankenversicherung anmelden konnte, fehlten uns noch Dokumente aus Österreich, die ewig auf sich warten ließen. Letzten Monat sind diese endlich gekommen, also hat sie sich bei der Krankenversicherung anmelden wollen, bei der sie auch vor dem Umzug nach Österreich war.
Und dann kam gestern der große Schock... Die Krankenversicherung schrieb uns, dass sie nun bis einschließlich 2011 ihre Beiträge nachzahlen solle (was sich auf ~3000€ beläuft, die wir... beim besten Willen nicht über haben).

Zusammengefasst:
- Sie ist seit 2011 in Österreich nicht krankenversichert gewesen
- Sie ist Dezember 2012 zurück nach Deutschland gezogen
- Die Krankenkasse, bei der sie sich nun versichern will, fordert Nachzahlungen nicht etwa bis Dezember 2012, sondern bis 2011


Nun also meine Fragen:
Ist das rechtens so? Können die das machen? Das Versicherungsvertragsgesetz § 193 beispielsweise beginnt doch den Absatz über Versicherungspflicht mit den Worten
"(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, ..."
Was geht die Krankenkasse dann also überhaupt an, ob meine Freundin 2011 in Österreich versichert war oder nicht? So wie ich das verstehe, besteht laut dem Gesetz die Versicherungspflicht doch erst bei Wohnsitz im Inland, was ja ab Dezember 2012 wäre...

Darüber hinaus habe ich noch hier in diesem Forum von diesem neuen "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden" erfahren, laut welchem bei Anmeldung bei einer Krankenkasse bis Ende 2013 alle Nachzahlungen erlassen werden sollen. Müsste das hier nicht greifen?

Und zu guter Letzt: Es gab da so ein Gesetz von 2007 oder 2009, bin mir nicht mehr ganz sicher und kann es gerade leider nicht wiederfinden, sorry... :? Aber ich weiß noch, dass ich wegen diesem Gesetz nach meinem Studium nicht die Krankenkasse wechseln durfte. Wir würden ja gerne auch mal bei anderen Krankenkassen anfragen und der jetzigen damit drohen, dass wir uns lieber eine andere suchen, die nicht so ungerechte Nachzahlungen fordert, aber könnte es sein, dass dieses Gesetz hier auch greift und sie nur zu der KK zurück kann, bei der sie zuletzt war? Erinnert sich hier jemand an das Gesetz, das ich meine, und weiß, ob das hier greift? Ich wäre da gerne deutlicher, aber ich finde es wie gesagt gerade nicht mehr wieder...

Das wäre erst mal alles. Für jederlei Ratschläge wäre ich euch unendlich dankbar!

Benedikt

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Beitragvon Vergil09owl » 21.07.2013, 14:53

Hm seit wann ist der Daueraufenthalt in Deutschland, besteht eine eine gesetzliche oder private Krankenversicherung?

Die Versicherungspflicht in Deutschland besteht erst mit Zuzug nach Deutschland.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__30.html

Eine freiwillige Versicherung im sinne von § 9 sGB V ist auch nicht möglich da ja anscheinend nicht durchgehend eine gesetzliche Krankenversicherung in Östereich bestand.

Also kommt § 5 Abs. Nr. 13 zum Tragen

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder

Heißt denn also zuletzt in Deutschland und Östereich gesetzlich versichert, Nachweis A1 liegt vor denke ich, der AGK.

Daueraufenthalt ind Deutschland seit dem 01.12.12 > 8 Monate x 152,- € round about 1216,- €.

Östereich hat die Deutsche Krankenversicherung nicht zu intressieren. Punkt .

Was schreibt denn die Kasse warum sie denn für 12 Moante Beiträge haben will?
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 21.07.2013, 15:05, insgesamt 2-mal geändert.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 21.07.2013, 15:00

Das VVG gilt nur für privatrechtliche Verträge, aber nicht fürgesetzliche Versicherungen. Gleichwohl ist es bei gesetzlichen Versicherungen in diesem Punkt ähnlich.

Solange kein deutscher Wohnsitz bestand, greift die Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V nicht. Daher kann die Kasse wenn dann erst ab Dezember 2012 nachfordern.

Nach dem neuen § 256a SGB V sollen Beiträge für die Zeit vom Eintritt der Versicherungspflicht (hier Dezember 2012) bis zur Meldung bei der Krankenkasse erlassen werden. M.E. trifft dies hier zu.
Das Gesetz tritt zwar erst am 01.08.2013 in Kraft, gilt aber auch rückwirkend, soweit noch keine Nachzahlungen geleistet wurden.
Genaue Durchführungsbestimmungen stehen allerdings noch aus.
Daher sollte man ggf. Widerspruch gegen einen Nachzahlungsbescheid einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen, jedenfall bis in diesem Punkt Klarheit herrscht. Denn bereits nachgezahlte Beiträge gibt es wie geschrieben nicht zurück.

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Beitragvon Vergil09owl » 21.07.2013, 15:04

§ 256 a greift erst ab dem 01.08.2013, da aber der Antrag bereits vorher gestellt wurde.... Ggf müßte da denn sogar noch die Bedürftigkeit geprüft werden usw.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 21.07.2013, 15:16

Von Bedürftigkeit als Voraussetzung für den Beitragserlass steht im neuen Gesetz nichts.
Der GKV-Spitzenverband ist nicht der Gesetzgeber und würde seine Kompetenzen deutlich überschreiten, wenn er solche Kriterien in den Durchführungsbestimmungen fordern würde.

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Beitragvon Vergil09owl » 21.07.2013, 15:40

Moment, ich gehe im moment Rechstand jetzt aus. Der antrag wurde ja auch schon vorher gestellt.

http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s2423.pdf%27]&skin=pdf&bk=Bundesanzeiger_BGBl&tf=xaver.component.Text_0&hlf=xaver.component.Hitlist_0

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Beitragvon Dipling » 21.07.2013, 15:50

Aber das Gesetz gilt rückwirkend, soweit noch nicht nachgezahlt wurde.

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Beitragvon Vergil09owl » 21.07.2013, 16:05

jut jetzt könnte ma natürlich so argumentieren, bin mal gespannt was dabei rauskommt.

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Beitragvon Benedikt » 21.07.2013, 17:53

Vielen Dank euch allen für die Antworten!
Ich glaube, das hat uns schon sehr geholfen. : )

Mit Hilfe dieser Informationen werden wir dann wohl morgen erstmal Widerspruch einreichen und schauen, wie sie drauf reagieren. Am besten, ich mache mich auch mal bei anderen Krankenkassen schlau. Da meine Freundin für die ein potentieller Kunde wäre, ist ja vielleicht eine dabei, die nicht so unfassbare Forderungen stellt...

Ich lass euch wissen, wenn's was Neues gibt.

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Beitragvon Czauderna » 21.07.2013, 19:03

Hallo,
auch ich sehe keine rechtliche Begründung für die Nachforderung ab 2011 sondern erst mit (nachgewiesenem) Zuzug nach Deutschlanbd.
Gruss
Czauderna


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