6 fehlende PKV- Beiträge. Ist Schuldenschnitt möglich ?

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Wechselwilliger
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6 fehlende PKV- Beiträge. Ist Schuldenschnitt möglich ?

Beitragvon Wechselwilliger » 14.08.2013, 19:56

ich bin 6 Monate mit den PKV Beiträgen im Rückstand. Habe nun von den neuen gesetzlichen Regelungen des Bundesgesundheitsamtes, die am 01. August in Kraft getreten sind gehört. Es soll nun auch rückwirkend eine Ermäßigung der Beitragsschulden möglich sein. Ein sogenannter Notlagentarif. Etwa 100 bis 125 € Monatsbeitrag.

Mein Versicherer hat nach erreichen von 1900€ Beitragsrückstand bis Mai mir vor ca. 5 Wochen seinen Anwalt auf den Hals gehetzt, der natürlich auch noch ca. 200€ zusätzlich will. Die Zahlungsfrist, die am 29.07 auslief ist ohne eine weitere Ankündigung geblieben, ausser dass wenn ich Raten zahlen will, eben noch ein paar Anwalts- Hunderter dazu kommen. Muss allerdings dazu sagen dass ich den Juni Beitrag zusammen mit dem Juli Beitrag etwa mitte des Julie überweisen konnte. Ich hatte meiner PKV ebenfalls mitte Julie vorgeschlagen, dass ich ihr die Hälfte der fehlenden Beiträge sofort überweisen würde wenn sie mir die Restschuld dafür erlassen ( ich hatte bis dahin von der neuen Regelung, die ab 01.08 in Kraft tritt garnichts gewußt ). Dafür würde ich dann in die GKV wechseln, was für meine PKV ( bei der ich schon 27 Jahre bin ) kein schlechtes Geschäft wäre. Ich bin nun immerhin bald 55 Jahre. Dieses Angebot hat sie im Julie abgelehnt. Momentan habe ich noch keinen weiteren Kontakt mit ihr aufgenommen. Bin nun auch Arbeitnehmer und mittlerweile in der GKV, was ev. besser für mich ist. Das weiß die PKV allerdings nicht. Meine Frage. Da die neue gesetzliche Regelung in etwa meinem Jiuli- Angebot an die PKV entspricht. Wäre es möglich dies nun doch zu erreichen ? Oder ist alles noch nicht absehbar, da das Gesetz noch ganz jung ist ? Oder ist es gar nicht möglich ?

Dipling
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Beitragvon Dipling » 14.08.2013, 21:33

Es besteht rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen ruhend gestellt wurden, Anspruch auf Umstufung in den Notlagentarif, der ca. 100 EUR monatlich kosten soll und damit in aller Regel deutlich günstiger als der reguläre Tarif ist - was die Schulden auf einen Schlag drastisch reduziert.

Die zum 01.08.2013 in Kraft getretene Neuregelung findet sich etwas versteckt im "Einführungsgesetz zum VVG":
"Artikel 7
Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes

Versicherungsnehmer, für die am 1. August 2013 das Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes festgestellt ist, gelten ab diesem Zeitpunkt als im Notlagentarif gemäß § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Versicherungsnehmer gelten rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen aus dem Vertrag ruhend gestellt worden sind, als im Notlagentarif versichert, wenn die monatliche Prämie des Notlagentarifs niedriger ist als die in diesem Zeitpunkt geschuldete Prämie. Dies gilt unter der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ruhendstellens aus dem Vertrag erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen erhalten bleiben und in Anspruch genommene Ruhensleistungen im Verhältnis zum Versicherungsnehmer als solche des Notlagentarifs gelten. Eine Anrechnung gebildeter Alterungsrückstellungen nach § 12h Absatz 2 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die zu zahlende Prämie findet rückwirkend nicht statt. Der Versicherungsnehmer kann der rückwirkenden Versicherung nach Satz 2 widersprechen. Die Versicherer haben auf die Versicherung im Notlagentarif innerhalb von drei Monaten nach dem 1. August 2013 hinzuweisen und hierbei den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nach Satz 5 unter Hinweis auf die mit der rückwirkenden Versicherung verbundenen Folgen zu informieren; der Widerspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Hinweises beim Versicherer eingehen."

Siehe auch:
https://www.pkv.de/presse/pressearchiv/ ... herten.pdf

Bei Problemen sollte man sich ggf. an den PKV-Ombudsmann und/oder die BaFin wenden und das der PKV auch mitteilen.

http://www.pkv-ombudsmann.de/

http://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenAnsprechpartner/BaFin/bafin_node.html


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