Hallo liebes Forum,
ich war zwei Jahre in der PKV, jetzt ein halbes Jahr pflichtversichert in der GKV und ab dem 01.08. nicht mehr versicherungspflichtig. Anfang des Jahres hatte ich meine PKV ruhen lassen.
Jetzt würde ich gerne erstmal freiwillig in der GKV bleiben und mal schauen, ob ich mit den Hohen Beiträgen (ca. 600) klar komme. Ansonsten könnte ich mir auch vorstellen in einem Jahr oder so wieder in die PKV zu wechseln.
Ist das überhaupt möglich oder muss ich mich jetzt entscheiden? Was muss ich jetzt tun?
Muss ich die PKV nochmal kündigen, wenn ich in der GKV bleiben will?
Vielen Dank und beste Grüße
Peter
Freiwillig in GKV bleiben, aber PKV ruhen lassen?
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Vor den 2 Jahren PKV gesetzlich versichert?
Hallo Peter,
wenn ja, dan kannst Du dich freiwillg weiterversichern, denn du warst dann innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 24 Monate GKV, und das genügt.
Worauf beruhte die Pflichtversicherung? Beschäftigung, Arbeitslosengeldbezug? In dem Zusammenhang auch die Frage zum Ruhen: Beitragsfrei infolge Arbeitslosigkeit oder beitragspflichtige Anwartschaft?
1 Antwort und 2 Fragen - jetzt bist Du wieder am Zug.
Gruß von
Gerhard
wenn ja, dan kannst Du dich freiwillg weiterversichern, denn du warst dann innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 24 Monate GKV, und das genügt.
Worauf beruhte die Pflichtversicherung? Beschäftigung, Arbeitslosengeldbezug? In dem Zusammenhang auch die Frage zum Ruhen: Beitragsfrei infolge Arbeitslosigkeit oder beitragspflichtige Anwartschaft?
1 Antwort und 2 Fragen - jetzt bist Du wieder am Zug.
Gruß von
Gerhard
Hallo,
ja, die Vorversicherungszeiten erfülle ich. Ich war vor zwei Jahren Beamter auf Widerruf und in der PKV. Dann zum 01.02. bin ich in ein veraicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis gewechselt und dadurch habe ich die PKV ruhen lassen und bin in die GKV.
Seit 01.08. bin ich nun wieder versicherungsfrei. Ich bin mir aber unsicher, ob ich in die PKV zurück. Auch wenn sie momentan günstiger ist widerstrebt mir das Zwei-Klassen-System. Geht einfach gegen meine Philosophie.
Deshalb würde ich jetzt gerne erstmal freiwillig in der GKV bleiben und schauen, ob ich mir die hohen Beträge auch wirklich leisten kann. Wenn ja, ok. Wenn nein, würde ich nächstes Jahr dann doch wieder in die PKV. Das Ruhen kostet 1 € Monat. Das ist nicht der Rede wert.
Die Frage ist nur, ob das so einfach geht. Auf der Ruhenurkunde steht, dass ich nur bei Pflichtversicherung ein anspruch auf Ruhen haben. Dieser Anspruch ist ja jetzt praktisch am 01.08. Weggefallen.
ja, die Vorversicherungszeiten erfülle ich. Ich war vor zwei Jahren Beamter auf Widerruf und in der PKV. Dann zum 01.02. bin ich in ein veraicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis gewechselt und dadurch habe ich die PKV ruhen lassen und bin in die GKV.
Seit 01.08. bin ich nun wieder versicherungsfrei. Ich bin mir aber unsicher, ob ich in die PKV zurück. Auch wenn sie momentan günstiger ist widerstrebt mir das Zwei-Klassen-System. Geht einfach gegen meine Philosophie.
Deshalb würde ich jetzt gerne erstmal freiwillig in der GKV bleiben und schauen, ob ich mir die hohen Beträge auch wirklich leisten kann. Wenn ja, ok. Wenn nein, würde ich nächstes Jahr dann doch wieder in die PKV. Das Ruhen kostet 1 € Monat. Das ist nicht der Rede wert.
Die Frage ist nur, ob das so einfach geht. Auf der Ruhenurkunde steht, dass ich nur bei Pflichtversicherung ein anspruch auf Ruhen haben. Dieser Anspruch ist ja jetzt praktisch am 01.08. Weggefallen.
@GS, nur mal so am Rande.
Seit dem 01.08.2013 braucht man keine Vorversicherungszeit in der GKV mehr. Es reicht einzig und allein aus, dass man aus der Versicherunspflicht in der GKV ausscheidet und keine andereweitige Absicherung im Krankheitsfall hat bzw. nachweist.
Es sind die Bestimmungen des § 188 Abs. 4 SGB V (sog. automatische freiw. Kv.). Die freiw. Kv. wird automatisch eingetragen, es sei denn, dann man ausdrücklich den Austritt erklärt.
Seit dem 01.08.2013 braucht man keine Vorversicherungszeit in der GKV mehr. Es reicht einzig und allein aus, dass man aus der Versicherunspflicht in der GKV ausscheidet und keine andereweitige Absicherung im Krankheitsfall hat bzw. nachweist.
Es sind die Bestimmungen des § 188 Abs. 4 SGB V (sog. automatische freiw. Kv.). Die freiw. Kv. wird automatisch eingetragen, es sei denn, dann man ausdrücklich den Austritt erklärt.
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Weil dazu noch das entsprechende Rundschreiben fehlt wie die VVZ denn zu regeln ist, entscheidet sich denn noch. die Kasse wartet auf den 15.09.2013.Ausserdem stellt sich janicht die Frage da bei dir ja die PKV ruht, würde ja auch heißen das grundsätzlich ein Versicherungsschutz im Anschluß besteht.
http://www.test.de/Private-Krankenversi ... 9-2164879/
Sofern der alte Vertrag wieder auflebt wenn ich mich nicht ganz irre.
Wenn du jetzt die Freiwillig versicherst besteht grundsätzlich eine 18 monatige Bindungsfrist.
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-
sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159942,0
Wobei die Zeiten der bisherigen Pflichtmitgleidschaft mit eingerechnet werden. ( 8 Monate Pflichtversicherung + 10 Monate freiwillige Versicherung)
Heißt also du kannst auch schon eher die GKV verlassen sofern die Vorraussetzungen vorliegen.
http://www.test.de/Private-Krankenversi ... 9-2164879/
Sofern der alte Vertrag wieder auflebt wenn ich mich nicht ganz irre.
Wenn du jetzt die Freiwillig versicherst besteht grundsätzlich eine 18 monatige Bindungsfrist.
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-
sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159942,0
Wobei die Zeiten der bisherigen Pflichtmitgleidschaft mit eingerechnet werden. ( 8 Monate Pflichtversicherung + 10 Monate freiwillige Versicherung)
Heißt also du kannst auch schon eher die GKV verlassen sofern die Vorraussetzungen vorliegen.
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Hm, Jochen, warum brauchst Du jetzt ein Rundschreiben vom Spibu hinsichtlich der Vorversicherungszeiten.
Allein der Gesetzestext sollte doch hier ausreichen. Steht etwas in § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V von einer erforderlichen Vorversicherungzeit?
Zitat:
(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt.
Nein oder?! Wenn der Gesetzgeber für die Automatik eine Vorversicherungszeit voraussetzt, dann hätte er dort regeln müssen.
Ferner ergibt sich dies auch noch ausdrücklich aus der Begründung zum Gesetzentwurf:
Zitat:
BT-DRS 17/13947 Seite 37
...
Diese Regelung soll auf alle Personen, deren vorhergehende Versicherung bei einer Krankenkasse kraft Gesetzes endet, ohne dass sich unmittelbar ein weiterer, vorrangiger Versicherungspflichttatbestand anschließt, erweitert werden. Sie stärkt den Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Versicherung vor der nachrangigen Versicherungspflicht. Sie vermeidet zugleich, dass diese Personen durch eine verspätete Rückkehr zu ihrer letzten Krankenkasse hohe Beitragsschulden auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen nachrangigen Versicherungspflicht aufgebaut haben. Die Regelung gilt nur für diejenigen Personen, die grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung haben (s. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V). Auf das Erfordernis von Vorversicherungszeiten wird für diese Personengruppen hier allerdings verzichtet, da bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (für Personen, die die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen oder ihr Beitrittsrecht nicht ausgeübt haben) wegen wegen der vorangegangenen Versicherung ohnehin eine Zuordnung zur letzten gesetzlichen Krankenkasse erfolgen würde.
Es reicht also dem Grunde nach 1 Tag GKV aus.
@Heinrich
Okay, das Gesetz ist zum 01.08.2013 in Kraft getreten. Irgendwelche Stichtagsregelungen hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Warum sollte der Sachverhalt nicht auf die Personen zutreffen, die gerade am 31.07.2013 aus der GKV augeschieden sind.
Denn zum 01.08.2013 müssten Sie nach der Altregelung den Beitritt erklären. Dann aber gilt schon das neue Gesetz.
Auf der anderen Seite würde ich es natürlich bei diesem 1 Tag jetzt nicht darauf ankommen lassen, da die VVZ erfüllt sind. Von daher würde ich natürlich den Beitritt erklären, wenn ich in der GKV bleiben will.
Allein der Gesetzestext sollte doch hier ausreichen. Steht etwas in § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V von einer erforderlichen Vorversicherungzeit?
Zitat:
(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt.
Nein oder?! Wenn der Gesetzgeber für die Automatik eine Vorversicherungszeit voraussetzt, dann hätte er dort regeln müssen.
Ferner ergibt sich dies auch noch ausdrücklich aus der Begründung zum Gesetzentwurf:
Zitat:
BT-DRS 17/13947 Seite 37
...
Diese Regelung soll auf alle Personen, deren vorhergehende Versicherung bei einer Krankenkasse kraft Gesetzes endet, ohne dass sich unmittelbar ein weiterer, vorrangiger Versicherungspflichttatbestand anschließt, erweitert werden. Sie stärkt den Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Versicherung vor der nachrangigen Versicherungspflicht. Sie vermeidet zugleich, dass diese Personen durch eine verspätete Rückkehr zu ihrer letzten Krankenkasse hohe Beitragsschulden auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen nachrangigen Versicherungspflicht aufgebaut haben. Die Regelung gilt nur für diejenigen Personen, die grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung haben (s. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V). Auf das Erfordernis von Vorversicherungszeiten wird für diese Personengruppen hier allerdings verzichtet, da bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (für Personen, die die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen oder ihr Beitrittsrecht nicht ausgeübt haben) wegen wegen der vorangegangenen Versicherung ohnehin eine Zuordnung zur letzten gesetzlichen Krankenkasse erfolgen würde.
Es reicht also dem Grunde nach 1 Tag GKV aus.
@Heinrich
Okay, das Gesetz ist zum 01.08.2013 in Kraft getreten. Irgendwelche Stichtagsregelungen hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Warum sollte der Sachverhalt nicht auf die Personen zutreffen, die gerade am 31.07.2013 aus der GKV augeschieden sind.
Denn zum 01.08.2013 müssten Sie nach der Altregelung den Beitritt erklären. Dann aber gilt schon das neue Gesetz.
Auf der anderen Seite würde ich es natürlich bei diesem 1 Tag jetzt nicht darauf ankommen lassen, da die VVZ erfüllt sind. Von daher würde ich natürlich den Beitritt erklären, wenn ich in der GKV bleiben will.
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
So wie Heinrich es beschrieben hat scheint es da doch wohl noch Klärungsbedarf zu geben. Oder? Frist ist Frist, Hat das bSG ja schon mal entschieden. Im Prinzip hat der Fragesteller es doch in der Hand was er will oder?
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 21.08.2013, 07:40, insgesamt 1-mal geändert.
Vielen Dank für die Antworten.
ich glaube aber, sie führen an meiner Frage vorbei. Die Frage war ja, kann ich, obwohl ich freiwillig in der GKV bleiben will, die PKV weiterhin ruhen lassen? Oder muss ich die kündigen?
Auf der Ruhenurkunde steht als voraussetzung pflichtversicherte Arbeit. Diese Voraussetzung fällt jetzt weg, weil ich das ja nicht mehr bin. Später steht dann noch, dass das Ruhen endet, wenn die Voraussetzungen entfallen und die PKV Wind davon bekommt oder spätestens zwei Monate nach entfall der Voraussetzung.
ich glaube aber, sie führen an meiner Frage vorbei. Die Frage war ja, kann ich, obwohl ich freiwillig in der GKV bleiben will, die PKV weiterhin ruhen lassen? Oder muss ich die kündigen?
Auf der Ruhenurkunde steht als voraussetzung pflichtversicherte Arbeit. Diese Voraussetzung fällt jetzt weg, weil ich das ja nicht mehr bin. Später steht dann noch, dass das Ruhen endet, wenn die Voraussetzungen entfallen und die PKV Wind davon bekommt oder spätestens zwei Monate nach entfall der Voraussetzung.
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