Hollo,
ich bin neu hier und habe eine Frage, die sich hier als Streitfrage stellt:
Zahlt man von dem Zahlbetrag der gesetzlichen Unfallversicherung Krankenkassenbeiträge?
Hier sagen einige nein und andere sagen ja.
Gibt es bitte hierzu ein Gesetz und wie heißt es?
Vielen Dank für Eure Mühe im Voraus.
lesru
Unfallversicherung und KV Beiträge
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Guten Tag, eine Frage vorweg bist du freiwilliges Mitglied oder bist du aufgrund einer gesetzlichen EM Rente, mit Erfüllung der Vorversicherugnszeit, Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland?
Mal hier ein Link zur Erklärung
http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-off ... 60426.html
Praxis-Beispiel
Mal hier ein Link zur Erklärung
http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-off ... 60426.html
Praxis-Beispiel
Beitragspflichtiger Wert bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Herr S. ist seit Jahren freiwillig Versicherter der gesetzlichen Krankenkasse X. Er bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.200 EUR. Zusätzlich wird ihm seit 1.8.1999 von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unfallrente in Höhe von 480 EUR gewährt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt aufgrund eines Arbeitsunfalls 30 %. Hieraus resultiert eine Grundrente von monatlich 124 EUR.
Lösung: Als beitragspflichtige Einnahmen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.200 EUR sowie die um den Grundrentenbetrag verminderte Unfallrente von 356 EUR (480 EUR ./. 124 EUR) bei der Beitragsbemessung berücksichtigt.
Sollte die zuständige Berufsgenossenschaft die Unfallrente beispielhaft zum 1.1.2005 (nach der aktuellsten Rechtsprechung) bewilligen, wäre die Unfallrente zu 100 % (480 EUR) beitragspflichtig.
Als Einnahmen zum Lebensunterhalt und damit beitragspflichtige Einnahmen nach § 240 SGB V sind im Sozialversicherungsrecht aber nicht der steuerpflichtige "Ertragsanteil", sondern der Zahlbetrag der Rente und der vergleichbaren Einnahmen anzusetzen. Zum Zahlbetrag der Rente (damit ist der Bruttobetrag gemeint) gehört nicht der ggf. mit der Rente ausgezahlte Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (§ 106 SGB VI). Etwaige Entgeltteile der Rente, die wegen Kindererziehungszeiten gezahlt werden, sind hingegen Bestandteil der Rente und sind somit auch bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen.
Renten der gesetzlichen Unfallversicherung:
Zu den sonstigen Einkünften gehören neben Wohn-, Kinder- und Pflegegeld auch andere Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die aus Krankheits-, Behinderungs- oder anderen Gründen den besonderen Mehrbedarf decken sollen. Sie gelten somit als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 14/00 R).
Aber vielleicht weiss einer der Kollegen hier noch eine bessere Definition des Begriffs.
a) für die Prüfung einer Familienversicherung wird diese Zahlung NICHT als ausschließender Tatbestand gesehen. Man kann also mit einer Rente der gesetzlichen Unfallvers. in der FAMI bleiben
b)
in einer Pflichtmitgliedschaft (als Rentner, als Arbeitnehmer, als ALG I oder ALG II oder sonst als Pflichtmitglied)
ist diese Zahlung NICHT beitragspflichtpflichtig
ABER
c) in einer freiwilligen Versicherung (wenn a und b nicht mehr geht)
ist dies Zahlung BEITRAGSPFLICHTIG
b)
in einer Pflichtmitgliedschaft (als Rentner, als Arbeitnehmer, als ALG I oder ALG II oder sonst als Pflichtmitglied)
ist diese Zahlung NICHT beitragspflichtpflichtig
ABER
c) in einer freiwilligen Versicherung (wenn a und b nicht mehr geht)
ist dies Zahlung BEITRAGSPFLICHTIG
Unfallrente und GKV
Erst einmal danke für Eure Mühe.
Also, die erdachte Person bekommt eine gesetzliche Rente, von der sie Krankenkassen- und Pflegeversicherung bezahlt. Zusätzlich bekommt die Person eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nun kommt eben die Frage, ist von dieser Unfallversicherung ein Beitrag zu Kranken-und Pflegeversicherung zu zahlen?
Eine Frage bei einer GKV ergab die Antwort, dass es im Ermessen der Krankasse läge. Eine Gesetzesvorlage konnte nicht genannt werden.
Nun suche ich ein Gesetz, das entweder besagt, dass die Unfallrente frei oder eben nicht ist.
Lieben Gruß
lesru
Also, die erdachte Person bekommt eine gesetzliche Rente, von der sie Krankenkassen- und Pflegeversicherung bezahlt. Zusätzlich bekommt die Person eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nun kommt eben die Frage, ist von dieser Unfallversicherung ein Beitrag zu Kranken-und Pflegeversicherung zu zahlen?
Eine Frage bei einer GKV ergab die Antwort, dass es im Ermessen der Krankasse läge. Eine Gesetzesvorlage konnte nicht genannt werden.
Nun suche ich ein Gesetz, das entweder besagt, dass die Unfallrente frei oder eben nicht ist.
Lieben Gruß
lesru
das war eine schwache Antwort der KK.
Bei versicherungspflichtigen Rentner: § 237 SGB V
Da steht nicht von einer Unfallrente drin.
ALSO: nicht beitragspflichtig
Bei einer freiwilligen Versicherung: § 240 SGB V
hier ist die Unfallrente beitragspflichtig, weil die GESAMTE wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (also ALLE Einnahmen vo Grundsatz hier) beitragspflichtig ist.
Jetzt alles klar ?
Bei versicherungspflichtigen Rentner: § 237 SGB V
Da steht nicht von einer Unfallrente drin.
ALSO: nicht beitragspflichtig
Bei einer freiwilligen Versicherung: § 240 SGB V
hier ist die Unfallrente beitragspflichtig, weil die GESAMTE wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (also ALLE Einnahmen vo Grundsatz hier) beitragspflichtig ist.
Jetzt alles klar ?
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
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Re: Unfallrente und GKV
lesru hat geschrieben:Erst einmal danke für Eure Mühe.
Also, die erdachte Person bekommt eine gesetzliche Rente, von der sie Krankenkassen- und Pflegeversicherung bezahlt. Zusätzlich bekommt die Person eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nun kommt eben die Frage, ist von dieser Unfallversicherung ein Beitrag zu Kranken-und Pflegeversicherung zu zahlen?
Eine Frage bei einer GKV ergab die Antwort, dass es im Ermessen der Krankasse läge. Eine Gesetzesvorlage konnte nicht genannt werden.
Nun suche ich ein Gesetz, das entweder besagt, dass die Unfallrente frei oder eben nicht ist.
Lieben Gruß
lesru
Hä? da kann ich nur Heinrich zustimmen..

Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung zum Beitragsrecht der Rentner den Punkt A VIII 3.1.2.1. (S. 79 von 100) hier herauskopiert:
Die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden für die Beitragsbemessung nicht herangezogen. Das Glei-
che gilt für die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und für die Renten, die in entsprechender Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden, sowie für die Renten und laufenden Geldleistungen nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz, dem Reparation sschädengesetz, dem Flüchtlingshilfegesetz und dem Entschädigungsrentengesetz.
Unberücksichtigt bleiben ferner Rentenleistungen ausausländischen Rentensystemen, Leistungen für Kindererziehung
an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. vor 1927 im Beit rittsgebiet sowie Renten nach dem ALG (vgl. aber A VIII
2.1.3.5).
Danke Euch! Nun bin ich sicher, dass die KK nicht machen kann, was sie möchte.
Ich habe noch etwas zugeschickt bekommen, siehe oben...
Also, entweder lesen ein paar Leute die Gesetzesgrundlagen nicht oder, sie stellen sich dämlich.
Liebe Grüße
lesru
Die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden für die Beitragsbemessung nicht herangezogen. Das Glei-
che gilt für die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und für die Renten, die in entsprechender Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden, sowie für die Renten und laufenden Geldleistungen nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz, dem Reparation sschädengesetz, dem Flüchtlingshilfegesetz und dem Entschädigungsrentengesetz.
Unberücksichtigt bleiben ferner Rentenleistungen ausausländischen Rentensystemen, Leistungen für Kindererziehung
an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. vor 1927 im Beit rittsgebiet sowie Renten nach dem ALG (vgl. aber A VIII
2.1.3.5).
Danke Euch! Nun bin ich sicher, dass die KK nicht machen kann, was sie möchte.
Ich habe noch etwas zugeschickt bekommen, siehe oben...
Also, entweder lesen ein paar Leute die Gesetzesgrundlagen nicht oder, sie stellen sich dämlich.
Liebe Grüße
lesru
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