GKV/ALG I nach Kündigung Teilzeitbeschäftigung

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schaalm
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GKV/ALG I nach Kündigung Teilzeitbeschäftigung

Beitragvon schaalm » 23.08.2013, 09:53

Liebe Experten,

eine Frage, zu der ich auch durch googeln nicht schlauer wurde als vorher, ich bitte um Verständnis, da ich keinerlei Vorbildung auf diesem Gebiet habe:
mal angenommen, jemand ist (unbefristet) 14 Stunden/Woche ganz regulär angestellt (Bruttomonatsgehalt: 1400 Euro). Nun wird (nach knapp 2 Jahren Beschäftigung) die Arbeitsstelle gekündigt. Derjenige meldet sich gleich brav bei der Arbeitsagentur, um sich zunächst arbeitssuchend zu melden; zum einen geht es darum, ALG zu erhalten, zum anderen um die Krankenversicherung.
Bei diesem Anruf wird ihm mitgeteilt, daß er keinerlei Anspruch auf ALG I hat (da die gekündigte Beschäftigung < 15 Stunden/Woche).
Nun die Frage an Sie/Euch: ist das tatsächlich so - immerhin wurden ja Sozialversicherungsbeiträge abgeführt ?
Problem wäre dann ja, daß das Arbeitsamt keine GKV-Beiträge bezahlt, oder ?

Vielen Dank und viele Grüße
Michael

Dipling
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Beitragvon Dipling » 23.08.2013, 12:23

Derjenige muss dem Arbeitsmarkt für mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Auf die Arbeitszeit im letzten Job kommt es hingegen nicht an.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3 ... G057400666

Ohne ALG1- oder ALG2-Bezug käme es zu einer "freiwilligen" Weiterversicherung bei der GKV (ca. 150 EUR pro Monat, die selbst zu tragen wären).

Rossi
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Beitragvon Rossi » 23.08.2013, 17:14

Man sollte sich dort nicht ins Bockshorn jagen lassen.

Denn die ehemaligen Teilzeitbeschäftigten haben das Recht, sich in dem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, in dem sie vor der Arbeitslosigkeit gearbeitet haben.

D.h., wenn Du dich auch nur 14 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellst, dann kannst Du kein ALG I bekommen; auch wenn Du vorher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hast.

Also nimmst Du von diesem Recht kein Gebrauch und stellst Dich für min. 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung; dann hast Du einen Anspruch.

Also nicht ins Bockshorn jagen lassen.


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