Arbeitslos, 55 mit PKV zurück in GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
ich bin neu hier auch wegen diesem Thema auf der Suche nach Antworten, deshalb schreibe ich gleich mal hier.
Wenn ich es richtig verstanden habe so kann man als PKV versicherter in die GKV (über die Familioenversicherung der Frau) wenn man kein Einkommen hat bzw. unter der Grenze von 365 € pro Monat liegt.
1. Nun meine Frage: was zählt genau als Einkommen in diesem Fall
2. wenn man jetzt kein Einkommen hat und Familienversichert wird, was passiert dann wenn man 1-2 Jahre später Rente bekommt. Bleibt man dann in der GKV oder muß mann dann wieder in die PKV
danke schon mal voab
dl
ich bin neu hier auch wegen diesem Thema auf der Suche nach Antworten, deshalb schreibe ich gleich mal hier.
Wenn ich es richtig verstanden habe so kann man als PKV versicherter in die GKV (über die Familioenversicherung der Frau) wenn man kein Einkommen hat bzw. unter der Grenze von 365 € pro Monat liegt.
1. Nun meine Frage: was zählt genau als Einkommen in diesem Fall
2. wenn man jetzt kein Einkommen hat und Familienversichert wird, was passiert dann wenn man 1-2 Jahre später Rente bekommt. Bleibt man dann in der GKV oder muß mann dann wieder in die PKV
danke schon mal voab
dl
Nun denn,
Hierunter ist das sog. Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts zu verstehen. Also alle Einkünfte die dem Grunde nach der Steuerpflicht unterliegen. Zusätzlich zählen Renten der DRV und Minijobeinkünfte dazu, wobei bei Mini-Job eine Grene von 400,00 Euro gilt.
Es gibt extra einen sog. Katalog über das Gesamteinkommen. Dort sind die Einkommensarten schön aufgeführt.
Die Rente zählt auch zum Gesamteinkommen, wenn Sie nach 1 oder 2 Jahren später bewilligt wird und oberhalb von 365,00 Euro liegt, dann fliegt man aus der kostenlosen Familienversicherung heraus.
Man kann sich dann allerdings freiw. in der GKV versichern, wenn man eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt hat.
Nun meine Frage: was zählt genau als Einkommen in diesem Fall
Hierunter ist das sog. Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts zu verstehen. Also alle Einkünfte die dem Grunde nach der Steuerpflicht unterliegen. Zusätzlich zählen Renten der DRV und Minijobeinkünfte dazu, wobei bei Mini-Job eine Grene von 400,00 Euro gilt.
Es gibt extra einen sog. Katalog über das Gesamteinkommen. Dort sind die Einkommensarten schön aufgeführt.
2. wenn man jetzt kein Einkommen hat und Familienversichert wird, was passiert dann wenn man 1-2 Jahre später Rente bekommt. Bleibt man dann in der GKV oder muß mann dann wieder in die PKV
Die Rente zählt auch zum Gesamteinkommen, wenn Sie nach 1 oder 2 Jahren später bewilligt wird und oberhalb von 365,00 Euro liegt, dann fliegt man aus der kostenlosen Familienversicherung heraus.
Man kann sich dann allerdings freiw. in der GKV versichern, wenn man eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt hat.
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- Postrank7
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Vorraussetzungen für dei Familienversicherung:
Nicht von der Versicherungspflicht befreit, als Selbständiger ist man nicht von der Versichrungspflicht befreit, sondern versicherungsfrei, somit besteht also grundsätzlich ein Anspruch auf Familienversicherung durch die Ehefrau / Lebenspartner/Lebenspartnerin.
Kein Gesamteinkommen was höher ist als 385 € im Monat / bis zu 450 € Monat mit einem Minijob.
Das keine Hauptberuflich selbstständige Tätigkeit mehr vorliegt. Es empfiehlt sich in solchen Fällen immer das Gewerbe abzumelden bzw einen Nachweis zu bringen das keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit mehr besteht.
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=420583&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
Ist allerdings nur meine Auffassung, vieleicht weiss jemand hier noch einen besseren Rat.
Nicht von der Versicherungspflicht befreit, als Selbständiger ist man nicht von der Versichrungspflicht befreit, sondern versicherungsfrei, somit besteht also grundsätzlich ein Anspruch auf Familienversicherung durch die Ehefrau / Lebenspartner/Lebenspartnerin.
Kein Gesamteinkommen was höher ist als 385 € im Monat / bis zu 450 € Monat mit einem Minijob.
Das keine Hauptberuflich selbstständige Tätigkeit mehr vorliegt. Es empfiehlt sich in solchen Fällen immer das Gewerbe abzumelden bzw einen Nachweis zu bringen das keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit mehr besteht.
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=420583&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
Ist allerdings nur meine Auffassung, vieleicht weiss jemand hier noch einen besseren Rat.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 24.08.2013, 11:04, insgesamt 1-mal geändert.
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- Postrank1
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Danke für die Antwort Vergil09owl,
kam aus einem Angestelltenverhältnis, mußte mich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen, als ich arbeitlos wurde.
Z.Zt. kein Einkommen, komme aus der Arbeitslosigkeit, kein Anspruch auf Hartz 4, wegen der Höhe des Gehaltes (3000,- € brutto) meiner Ehefrau.
Ist denn die Befreiung von der Versicherungspflicht in meinem Fall entscheidend ???
Wenn ja, gibt es für mich denn nicht doch noch einen Weg zurück ??
Gruß
kam aus einem Angestelltenverhältnis, mußte mich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen, als ich arbeitlos wurde.
Z.Zt. kein Einkommen, komme aus der Arbeitslosigkeit, kein Anspruch auf Hartz 4, wegen der Höhe des Gehaltes (3000,- € brutto) meiner Ehefrau.
Ist denn die Befreiung von der Versicherungspflicht in meinem Fall entscheidend ???
Wenn ja, gibt es für mich denn nicht doch noch einen Weg zurück ??
Gruß
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- Postrank7
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Hä? also als du arbeitslos geworden bist hast du dich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-rec ... 79880.html
Allerdings da hat sich denn auch was getan.
BE vom 27.06.2012 Fackkonferenz Beiträge.
Auf gut Deutsch, meiner Meinung nach, muss jedesmal der Befreiungstatbestand neu geprüft werden, auch bei der Aufnahme in die Familienversicherung.
Ist aber nur meine Meinung.
http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-rec ... 79880.html
Allerdings da hat sich denn auch was getan.
Sommer Haufe SGB online Kommentar zu § 8 SGB V"Einer Befreiung bedarf es nicht, wenn aus den Gründen des § 6 bereits Versicherungsfreiheit besteht. Ebenso kann keine Befreiung ausgesprochen werden, wenn wegen hauptberuflich selbständiger Tätigkeit (§ 5 Abs. 5) Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen ist oder wegen einer noch wirksamen anderweitigen Befreiung Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 besteht."
In diesen Fällen hätten sich nach Ansicht des Senats die Befreiung und der sie feststellende Verwaltungsakt im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt, da der Gegenstand der Befreiung entfallen sei. Gleichzeitig hat das BSG an dem Grundsatz, nach dem die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen, also (nur) auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, das zur Befreiung geführt hat, wirkt, festgehalten.
BE vom 27.06.2012 Fackkonferenz Beiträge.
Auf gut Deutsch, meiner Meinung nach, muss jedesmal der Befreiungstatbestand neu geprüft werden, auch bei der Aufnahme in die Familienversicherung.
Ist aber nur meine Meinung.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 24.08.2013, 11:26, insgesamt 1-mal geändert.
Nun, für mich ist dies ziemlich eindeutig.
Der Poster hat sich im Rahmen des ALG I von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung gilt nur für die Dauer des ALG I Bezuges und endet also mit dem Erschöpfen des Anspruches.
Also kann er sich danach in die Familienversicherung eintragen lassen, da die Befreiung nicht mehr gilt.
Der Poster hat sich im Rahmen des ALG I von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung gilt nur für die Dauer des ALG I Bezuges und endet also mit dem Erschöpfen des Anspruches.
Also kann er sich danach in die Familienversicherung eintragen lassen, da die Befreiung nicht mehr gilt.
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- Postrank1
- Beiträge: 6
- Registriert: 31.07.2013, 16:46
Dank dir Rossi,
danke Vergil09owl,
das genau war's was ich wissen wollte.
Der Befreiung kann man sich bei Beginn Alg1 (Angestellter) gar nicht entziehen, das macht die Arbeitsagentur automatisch.
da hieß es mit Schreiben vom 14.10.2010 (DKV):
"... uns liegt ein Vordruck der Arbeitsagentur vor. Danach sind Sie mit Wirkung ab 01. Oktober 2010 von der aufgrund der Arbeitslosigkeit eingetretenen Krankenversicherungspflicht befreit worden...."
Da hab ich gar nicht gegenstimmen können.
Aber wenn's dann für mich doch noch geht, freu' ich mich sehr.
Dankeschön erstmal für eure Hilfen, ich halte euch auf dem Laufenden.
Liebe Grüße.
danke Vergil09owl,
das genau war's was ich wissen wollte.
Der Befreiung kann man sich bei Beginn Alg1 (Angestellter) gar nicht entziehen, das macht die Arbeitsagentur automatisch.
da hieß es mit Schreiben vom 14.10.2010 (DKV):
"... uns liegt ein Vordruck der Arbeitsagentur vor. Danach sind Sie mit Wirkung ab 01. Oktober 2010 von der aufgrund der Arbeitslosigkeit eingetretenen Krankenversicherungspflicht befreit worden...."
Da hab ich gar nicht gegenstimmen können.
Aber wenn's dann für mich doch noch geht, freu' ich mich sehr.
Dankeschön erstmal für eure Hilfen, ich halte euch auf dem Laufenden.
Liebe Grüße.
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