Ehemann im Ausland und Familienversicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Enia
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Ehemann im Ausland und Familienversicherung

Beitragvon Enia » 23.09.2013, 03:10

Hallo,

ich weiß, dass es hier schon einige ähnliche Themen gab, aber die sind leider nicht mehr ganz so aktuell und beantworten auch nicht direkt meine Frage.

Mein Mann wohnt und arbeitet im Ausland (Nicht-EU) und ist dort automatisch in der obligatorischen gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ich wohne in Deutschland und bin hier freiwillig versichert, zu Beginn meiner Mitgliedschaft habe ich der KK mitgeteilt, dass mein Ehemann im Ausland gesetzlich versichert ist und unsere Kinder wurden ohne Einkommensprüfung von der KK in die Familienversicherung aufgenommen. Nun ist der KK nach 1,5 Jahren plötzlich eingefallen, dass sie doch gerne Einkommensnachweise von meinem Ehemann hätten, um (auch rückwirkend) zu prüfen, ob das Einkommen meines Mannes unter der Versicherungspflichtgrenze liegt und die Familienversicherung überhaupt bestehen kann/konnte.

Mein Mann möchte sein Gehalt nicht offen legen, da er im Ausland gesetzlich versichert ist und sich durch eine Überprüfung des Einkommens (es liegt sowieso unter der Versicherungspflichtgrenze) gegenüber in Deutschland lebenden gesetzlich Versicherten benachteiligt fühlt. Im Sinne der Gleichstellung wäre er also schlechter gestellt, weil er im Ausland lebt und arbeitet, er hat weder Wohnsitz noch Einkommen im Sinne des Steuerrechtes in Deutschland. Nur am Rande: Bis zu seiner Ausreise in Deutschland war er freiwillig gesetzlich versichert (bei weit höherem Einkommen als jetzt) und die Kinder waren bei ihm familienversichert - ohne Überprüfung des Einkommens.

Die Krankenkasse berief sich dann auf Top 4 der Ergebnisniederschrift im Bereich Fachkonferenz Beiträge vom 28.06.2011 des Spitzenverbandes der GKV:

„...In der Familienversicherung sind aber auch Sachverhalte - insbesondere solche im Sinne des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3SGB XI - zu beurteilen, in denen das von dem nicht gesetzlich versicherten Elternteil erzielte Einkommen nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegt, weil z. B. dieser seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat (vgl. § 1 EStG) .

Es bedarf daher der Festlegung, ob Einkommen unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob es dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegt. Ggf. stellt sich die weitere Frage, ob bei derartigem Einkommen die nach dem deutschen Einkommensteuerrecht abzugsfähigen Beträge wie Werbungskosten und Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen sind.

Ergebnis:
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung ist Einkommen unabhängig davon, ob es dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegt, als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die Feststellung des Gesamteinkommens des Familienangehörigen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI als auch für die Feststellung des Gesamteinkommens der Eltern eines Kindes im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI.

...

Zu diesem Ergebnis führt auch die teleologische Auslegung der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI. Diese Vorschrift dient im Kern der Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Regelung geht davon aus, dass der Unterhalt des Kindes unter den genannten Verhältnissen überwiegend von dem nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteil (oder Lebenspartner) bestritten wird. In diesem Fall soll für den Krankenversicherungsschutz des Kindes nicht durch eine beitragsfreie Anbindung einer Versicherung des Kindes an die Stammversicherung des Mitglieds in der GKV, sondern ebenfalls aus dem Einkommen des Elternteils gesorgt werden, der nicht der GKV angehört. Dieser Zweck würde nicht erfüllt werden, wenn Kinder von nicht gesetzlich versicherten Elternteilen mit hohem Einkommen nur deshalb nicht von der beitragsfreien Krankenversicherung ausgeschlossen wären, weil dieses Einkommen nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegt.
Unterstützung findet diese Bewertung im Übrigen in dem Urteil des BSG vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 5/00 R – (USK 2001-1), in dem das Gericht nicht im Ansatz Zweifel äußerte, dass das von dem nicht gesetzlich versicherten Elternteil im Ausland (hier: der Schweiz) erzielte Einkommen im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V zu berücksichtigen ist.



Ich habe die Krankenkasse dann erneut darauf hingewiesen, dass mein Ehemann im Ausland gesetzlich versichert ist und sich obige Zeilen stets auf nicht gesetzlich Versicherte beziehen. Daraufhin teilte mir die KK mit, dass lt. ihrer Rechtsabteilung unter „Mitglied einer Krankenkasse“ ein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in der Bundesrepublik Deutschland gemeint sei. Diesem Personenkreis seien dann noch gesetzlich Versicherte in anderen Staaten gleichzusetzen, sofern mit diesen Staaten ein zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen oder ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen bestehe. Da mit dem Aufenthaltsland meines Ehemannes kein derartiges Abkommen bestehe, sei selbst bei Vorliegen einer krankenversicherungspflichtigen Mitgliedschaft eine Gleichsetzung nicht möglich.

Ich finde nirgends eine derartige Vorschrift, ist dies also lediglich die Auffassung der Krankenkasse oder kann man das irgendwo nachlesen?

Und wäre eine rückwirkende Aufhebung der Familienversicherung überhaupt rechtens - obwohl aufgrund meiner ordnungsgemäßen Angaben die KK damals der Familienversicherung zugestimmt hat?

Würde eine eventuelle Nachforderung nicht sowieso unter das ab 01.08.13 geltende KVBeitrSchG fallen?

Vielen Dank für eure Hilfe!!

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Beitragvon Vergil09owl » 23.09.2013, 06:22

Wenn er in der sChweiz versichret ist, denn zählt die obglitatorische Krankenversicherung zur Gesetzlichen Krankenversicherung.

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Beitragvon Enia » 23.09.2013, 10:33

So etwas in der Art hatte ich hier schon gelesen, es ist in unserem Fall allerdings nicht die Schweiz.

Warum dies aber für die Schweiz gelten sollte und nicht für ein anderes Land außerhalb der EU erschließt sich mir jedoch auch nicht...

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Beitragvon heinrich » 23.09.2013, 19:48

2 Fragen

in welchem Land ist Dein Mann denn gesetzich krankenversichert.

und

haben die Kinder denn Leistungen gegenüber der Krankenkasse in Anspruch genommen von Beginn des Zeitraum, wo Dein Mann im Ausland ist bis heute

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Beitragvon Rossi » 23.09.2013, 20:35

Dann noch eine weitere Frage.

Unterliegt das Einkommen des Holden der Steuerpflicht in Deutschland?

Das von der Kasse in den Ring geworfene Urteil vom 25.01.2001 hinkt meines Erachtens total. Es war ein Fall aus der Schweiz. Mit der Schweiz besteht bekanntlich ein Sozialversicherungsabkommen. Denn grundsätzlich sind nur alle Sachverhalte in Deutschland zu berücksichtigen. D.h., es gilt das Steuereinkommen in Deutschland, alles andere zählt nicht, es sei denn das das Einkommen auch in Deutschland der Steuerpflicht unterliegt. Im Rahmen des Sozialversicherungsabkommen, werden allerdings die Sachverhalte (Steuereinkommen Deutschland = Steuereinkommen Schweiz) gleichgestellt. Also konnte das Steuereinkommen herangezogen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof und das BSG hatte natürlich keine Bedenken daran.

Jetzt muss man gucken, in welchem Land der Holde sich aufhält und ob das Einkommen aus diesem Land in Deutschland der Steuerpflicht unterliegt.

Die Kasse will wohl offensichtlich das Steuereinkommen im Ausland dem Steuereinkommen in Deutschland gleichstellen. Na wunderbar; aber die gesetzliche Versicherung im Ausland will die Kasse nicht gleichstellen. Nachtigall ik hör Dir trapsen.

Dort könnte etwas nicht passen.

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Beitragvon Enia » 24.09.2013, 00:05

Was mich etwas irritiert, ist, dass aus den ganzen Vorschriften nirgends eine deutliche Abgrenzung zwischen EU und Nicht-EU, bzw. Sozialversicherungsabkommen oder nicht, hervorgeht - weder bei der Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte (siehe Urteil von 2001) noch bei der Gleichstellung der gesetzlichen Versicherung. Dies wird daher meiner Meinung nach von der Kasse jeweils frei interpretiert - ganz so, wie man es eben gerade braucht.

Rossi hat geschrieben:Die Kasse will wohl offensichtlich das Steuereinkommen im Ausland dem Steuereinkommen in Deutschland gleichstellen. Na wunderbar; aber die gesetzliche Versicherung im Ausland will die Kasse nicht gleichstellen. Nachtigall ik hör Dir trapsen.


Genau so ist es. Was kann ich nun tun?

Außerdem stellt sich noch die Frage, ob die Kasse denn überhaupt irgendwas zurückfordern könnte, denn schließlich haben Sie ja damals der Familienversicherung unter den gegebenen Bedingungen zugestimmt - dann können die doch jetzt nicht einfach rückwirkend die Bedingungen ändern?
Hätte die KK die Familienversicherung damals aufgrund der "fehlenden" Einkommensnachweise abgelehnt, hätte ich ja die Möglichkeit gehabt, die Kinder anderweitig zu versichern (z.B. PKV oder im Ausland) - so aber wurde mir diese Möglichkeit genommen.
Zuletzt geändert von Enia am 29.09.2013, 01:45, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Rossi » 26.09.2013, 21:13

Tja, was kannst Du machen?

Erhlich gesagt verstehe ich Dich nicht so ganz. Du schreibst doch, dass das Einkommen des Ehemannes unterhalb der JAEG liegt.

Warum legst Du die Nachweise nicht einfach der Kasse vor?!

Möchtest Du Stress oder Krawall?!

Dies bringt doch nix oder!?

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Beitragvon Enia » 27.09.2013, 01:49

Rossi hat geschrieben:Warum legst Du die Nachweise nicht einfach der Kasse vor?!


Die Frage ist doch, ob dies alles so rechtens ist, und offenbar besteht da noch Klärungsbedarf. Was wäre z. B., wenn mein Mann demnächst eine Gehaltserhöhung bekäme und dann nicht mehr unter der JAEG liegen würde - dann stünde die Frage wieder im Raum und das Spiel würde wieder von vorne losgehen. Macht es dann nicht Sinn, von vornherein klare Fronten zu haben?

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Beitragvon Rossi » 27.09.2013, 16:04

Nun die Devise lautet: Recht haben und Recht zu bekommen ist nicht immer ganz einfach.

Wenn Du bis zum BSG mit dieser Klamotte marschieren willst, dann solltest Du es ggf. machen. Gehe mal davon aus, dass die Kasse von dem Besprechungsergebnis des SpiBus nicht abweichen wird. Was dort steht, ist vergleichbar wie eine heilige Bibel.

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Beitragvon Enia » 29.09.2013, 01:24

Das wird nun immer schöner.

Die Krankenkasse hat mir nun mitgeteilt, dass die Zustimmung zur Familienversicherung nur für einen bestimmten Zeitraum von ca. 3 Wochen gegolten hat. Das kann doch nicht wahr sein? Für mich war das nirgendwo ersichtlich, aus der Bestätigung geht das nicht hervor und ich habe auch sonst keine Mitteilung darüber erhalten. Bei einer rückwirkenden Befristung der Zustimmung würde mir doch die Möglichkeit genommen, zum damaligen Zeitpunkt von meinem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

Ich fasse nochmal zusammen:

- Ich habe 2011 die Familienversicherung beantragt und ordnungsgemäße Angaben (Mann im Ausland gesetzlich versichert) auf dem Fragebogen gemacht, seitdem hat sich an den Verhältnissen nichts geändert

- Daraufhin habe ich Anfang 2012 die Bestätigung der KK über die Familienversicherung erhalten

- 2013 meldet sich die Krankenkasse und möchte Einkommensnachweise von meinem Ehemann, um rückwirkend die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienversicherung anhand des Einkommens zu überprüfen

- Nachdem ich die KK darauf hinweise, dass sie einst der Familienversicherung (ohne Einkommensprüfung, da Ehemann im Ausland gesetzlich versichert) zugestimmt haben, behauptet die KK, die Zustimmung habe nur für einen bestimmten Zeitraum gegolten, hat mir dies aber nie mitgeteilt


Und das soll rechtlich so in Ordnung sein? Also dann wander ich auch aus....
Zuletzt geändert von Enia am 29.09.2013, 01:44, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Enia » 29.09.2013, 01:42

Rossi hat geschrieben:Nun die Devise lautet: Recht haben und Recht zu bekommen ist nicht immer ganz einfach.

Wenn Du bis zum BSG mit dieser Klamotte marschieren willst, dann solltest Du es ggf. machen. Gehe mal davon aus, dass die Kasse von dem Besprechungsergebnis des SpiBus nicht abweichen wird. Was dort steht, ist vergleichbar wie eine heilige Bibel.


Das mag sein, aber was dort nicht steht (z.B. Mitglied einer Krankenkasse=gilt nur für D oder Länder mit Sozialabkommen) kann ja nicht einfach frei hereininterpretiert werden. Und wie soll das in der Praxis überhaupt aussehen? Was ist mit den tatsächlichen angefallenen Werbungskosten (die bei uns recht hoch wären), wie sollen die ohne Steuerbescheid berechnet und nachgewiesen werden? Oder haben die bei der Krankenkasse neuerdings auch Steuerfachangestellte? Zu welchem Umrechnungskurs (aktuell/Durchschnitt/Monat/Jahr) soll das Gehalt umgerechnet werden und was ist mit den teilweise gravierenden Kursschwankungen (kann Differenzen bis zu 5000,- € im Jahr ausmachen)?

Das ist doch alles nirgendwo festgelegt, zumindest habe ich dazu nirgends was gefunden - kann die KK das dann auch alles frei nach Wahl interpretieren?
Zuletzt geändert von Enia am 29.09.2013, 14:23, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Rossi » 29.09.2013, 11:58

Aha,

Zitat:
Die Krankenkasse hat mir nun mitgeteilt, dass die Zustimmung zur Familienversicherung nur für einen bestimmten Zeitraum von ca. 3 Wochen gegolten hat.

Hat die Krankenkasse Dir dies damals schriftlich mitgeteilt? Oder teilt die Krankenkasse Dir dies erst jetzt mit?!

Zitat:
Daraufhin habe ich Anfang 2012 die Bestätigung der KK über die Familienversicherung erhalten

Was hat die Kasse damals genau geschrieben?!

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Beitragvon Enia » 29.09.2013, 14:21

Rossi hat geschrieben:Hat die Krankenkasse Dir dies damals schriftlich mitgeteilt? Oder teilt die Krankenkasse Dir dies erst jetzt mit?!


Das hat die Krankenkasse mir jetzt mitgeteilt. (nachdem ich darauf hingewiesen habe, dass sie doch damals der Familienversicherung zugestimmt hat und es sich jetzt nicht einfach rückwirkend anders überlegen kann)

Rossi hat geschrieben:Was hat die Kasse damals genau geschrieben?!


Ich habe eine E-Mail erhalten, in der steht kurz und bündig, dass mein Kind in die Familienversicherung aufgenommen wurde. Außerdem hat mein Sohn (volljährig) noch eine Versicherungsbestätigung per Post erhalten.

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Beitragvon Rossi » 29.09.2013, 22:05

Nun ja, Du solltest jetzt erst einmal ganz ruhig bleiben.

Noch einmal; reiche die Unterlagen ein und warte doch einfach ab. Alles andere sind ungelegte Eier. Darüber sollte man sich derzeit noch keine Gedanken machen.


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