Schuldenerlass bei GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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heinrich
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Beitragvon heinrich » 19.10.2013, 09:13

für freiwillige versicherte (egal ob Selbstständig oder nicht
Selbstständig) gilt, für noch nicht bezahlte Säumniszuschläge, dass von 5 % um 4/5 auf 1 % erlassen wird.

Was ich aber höchstseltsam finde.

Wenn Du eine freiwillige Versicherung hattest, dann kannst Du diese eigentlich nicht gekündigt haben, ohne eine Folgeversicherung nachzuweisen.
Dies ist die Rechtslage seit 1.4.2007

rojan
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Beitragvon rojan » 19.10.2013, 14:36

Danke für die Antwort.

Das ist schade.

Die Kündigung war 02/2008; wahrscheinlich wussten die Mitarbeiter auch nicht so richtig über das Gesetz Bescheid. Kündigung ging problemlos.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 19.10.2013, 16:15

und seit 2008 bist du jetzt ohne krankenversicherung ??!!!!!!!!!!!!!!!!!

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Beitragvon heinrich » 19.10.2013, 16:17

noch ne frage.

was waren denn deine bemühungen den seit 5 jahren bestehenden rückstand zu bezahlen ??

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Beitragvon rojan » 19.10.2013, 17:59

Habe mich 12/2011 wieder angemeldet (nach Exmatrikulation --> Studienabschluss).

Seitdem bin ich auf Jobsuche (was auch die Frage nach den Bemühungen beantwortet).

Den Antrag habe ich am 16.09.2013 gestellt. Bis heute habe ich keine Antwort. Vielleicht sind sie ja gnädig. Ansonsten frage ich einen Anwalt um Rat (vielleicht kann man ja die Tatsache, dass sie mich hätten gar nicht gehen lassen dürfen, nutzen).

VG
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Beitragvon JosyKV » 21.10.2013, 16:12

Hallo zusammen,

jetzt habe ich noch einmal eine Zwischenfrage:

Kann eine KK denn aus Kulanzgrunden auf die Beiträge (einer freiwilligen Versicherung) verzichten?

Die KK "meines Studenten" meinte, dies sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Aber irgendwie kann ich mir das nicht vorstellen, jede Firma hat doch die Möglichkeit jemandem einen Rabatt oder ähnliches zu gewähren. Wieso sollte dies bei einer KK nicht der Fall sein?

VG, Josy

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Beitragvon Czauderna » 21.10.2013, 16:20

Hallo,
nein, die Kasse ist an geltendes Recht gebunden - natürlich können die Umstände des Einzelfalles dazu führen dass eine Kasse auf die Vollstreckung/Eintreibung von Beiträgen verzichtet - von Kulanz kann da allerdings keine Rede sein. eher von einer Ermessensentscheidung.Die Kasse ist da genau so eine Behörde wie beispielsweise das Finanzamt - und weil das so ist, deshalb wurde auch die Gesetzesänderung hinsichtlich der bisher Unversicherten erforderlich.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon JosyKV » 21.10.2013, 16:34

Hallo Czauderna,

danke für die Antwort. Aber was heißt denn nun Ermessensentscheidung?
Der Student hat zur Zeit weder ein eigenes Einkommen noch ist Vermögen vorhanden. Wäre es da nicht im Ermessen der KK zu sagen, wir verzichten auf die Beiträge?

Und noch eine Frage an Rossi:
Wie sieht denn explizit das Formular "Beitrittsanzeige zur freiw.Kv." aus? Muss daraus erkennbar hervorgehen, dass man mit seiner Unterschrift eine freiwillige KV abschließt?

VG, Josy

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Beitragvon JosyKV » 29.11.2013, 18:03

Hallo zusammen,

ich muss meinen alten Beitrag noch einmal "hochholen", denn die Krankenkasse besteht auf Ihrer Forderung.

Dem Studenten wurden im September 2 Formulare zugesandt, die er bereitwillig ausgefüllt hat (in der Hoffnung, damit schnell den Beitragserlass durchzubekommen).

Die KK argumentiert: mit diesen Formularen hätte der Student eine freiwillige Versicherung abgeschlossen. Deshalb war meine Frage in meinem vorherigen Beitrag auch, ob diese Beitrittsanzeige eine bestimmte Form haben muss.

Das Formular beginnt mit...
"Mein Versicherungsverhältnis hat sich geändert ab ...01. April 2013."
Darunter der Satz:
"Ich möchte weiterhin Mitglied der ...KK bleiben und beantworte die auf mich zutreffenden Fragen".

Ist mit diesem Satz nun sozusagen alles den "Bach runter"? Wie schon geschrieben, steht im ganzen Formular nichts davon, dass damit eine freiwillige Versicherung abgeschlossen wird.

Bereits bevor der Student dieses Formular ausgefüllt hat, wurde ein Antrag auf Beitragserlass gestellt.

Ich hoffe, mit diesen Information kann jemand sagen, ob der Widerspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg haben kann.

Der Student fühlt sich hintergangen - denn wenn er die zugesandten Formulare bis jetzt nicht ausgefüllt und zurück geschickt hätte - dann sagt die KK selbst, wäre ein Beitragserlass möglich gewesen.

VG, Josy

PS: Gibt es für KV eine Schiedsstelle, an die man sich wenden könnte?

Dipling
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Beitragvon Dipling » 30.11.2013, 09:15

Die Ausschlussfrist von 3 Monaten (§ 9 Abs. 2 SGB V) nach Ende der Versicherungspflicht oder Familienversicherung war im September bereits überschritten. Eine freiwillige Versicherung kommt daher nicht in Betracht. Es bleibt daher bei der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit Schuldenerlass, da der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate beträgt.

Außerdem hat die Kasse auch umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflichten (§§ 13-15 SGB I - auch zu Gunsten des Mitglieds), die in diesem Fall offenbar grob verletzt wurden.

Behaart die Kasse auf ihrer Forderung, kommen als weitere Maßnahmen ein Widerspruch, bei weiterer Ablehnung das Sozialgericht (für Versicherte kostenfrei)
und eine Beschwerde beim Bundesversicherungsamt in Betracht:
http://www.krankenkassen.de/gesetzliche ... behoerden/

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Beitragvon rojan » 30.11.2013, 17:15

Bzgl. meiner Frage hier im Forum kann ich ein bisschen Hoffnung verbreiten: Beitragsschulden sowie Säumniszuschläge wurden erlassen.

VG
Rojan

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Beitragvon JosyKV » 01.12.2013, 16:44

Dipling hat geschrieben:Die Ausschlussfrist von 3 Monaten (§ 9 Abs. 2 SGB V) nach Ende der Versicherungspflicht oder Familienversicherung war im September bereits überschritten. Eine freiwillige Versicherung kommt daher nicht in Betracht. Es bleibt daher bei der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit Schuldenerlass, da der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate beträgt.

Außerdem hat die Kasse auch umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflichten (§§ 13-15 SGB I - auch zu Gunsten des Mitglieds), die in diesem Fall offenbar grob verletzt wurden.

Behaart die Kasse auf ihrer Forderung, kommen als weitere Maßnahmen ein Widerspruch, bei weiterer Ablehnung das Sozialgericht (für Versicherte kostenfrei)
und eine Beschwerde beim Bundesversicherungsamt in Betracht:
http://www.krankenkassen.de/gesetzliche ... behoerden/


Hallo Dipling,

vielen Dank für die Antwort. Aber die Krankenkasse hat selbst erst im August von der Exmatrikulation zum 01.04.2013 erfahren und konnte ja erst darauf hin den Studenten darüber informieren, dass er nicht mehr über sie versichert ist. Die KK sagt, erst danach begann die 3-Monatsfrist zu laufen.

Der Widerspruch ist bereits eingereicht, die KK informierte darüber, dass dieser keinen Erfolg haben wird und fragt nach, ob der Widerspruch aufrecht erhalten werden soll.

Aber auf diese Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht wird der Student sicher noch einmal hinweisen.

Das Problem ist jetzt nur, dass eine Zahlung zu leisten wäre. Aber: sobald gezahlt ist, ist ja kein Beitragserlass mehr möglich. Und so häufen sich jetzt Mahngebühren und Säumniszuschläge an.

Ein Antrag auf Stundung ist zwar ebenfalls schon gestellt, aber auch da will die KK wohl eher nicht entgegenkommen.

VG, Josy

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Dringend Hilfe erbeten!

Beitragvon JosyKV » 14.12.2013, 20:05

Hallo zusammen,
der Fall des anfänglich erwähnten Studenten geht in die nächste Runde.
Wie schon befürchtet, ist die KK noch nicht einmal bereit, die Beiträge zu stunden, bis der Widerspruch entschieden ist.

Im jetzt vorliegenden Schreiben behauptet die KK, dass die Frist für die Erklärung zur freiweilligen Versicherung mit dem Tag beginnt, an dem die Beendigung der Familienversicherung bekannt geworden ist und verweist auf des Urteil des BSG vom 24. Juli 1985 - AZ 8 RK 36/84.
Mir liegt das Urteil nicht vor, aber bei den Auszügen aus diesem Urteil, die ich im Netz finde, geht es immer darum, was zum Familieneinkommen gehört und nicht um den Beginn einer freiwilligen Versicherung.

Zum besseren Verständnis skizziere ich noch einmal kurz den Ablauf:

- Am 8, August hat die KK den Studenten darüber informiert, dass die Familienversicherung durch die Exmatrikulation zum 01.04. beendet ist.
- Der Vater des Studenten hat am 06.09. mit Hinblick auf das neue Gesetz um einen Beitragserlass für seinen Sohn gebeten.
- Der Student erhielt Mitte September 2 x ein Formular, dass er 2 x ausgefüllt und zurück gesandt hat, da er davon ausging, dass er dies tun muss, um den Beitragserlass zu erhalten. Die KK sagt, dieses Formular wäre die Erklärung zur freiwilligen Versicherung.
- Anfang Oktober kommt der Bescheid über die freiwillige Versicherung, gegen den Widerspruch eingelegt wurde. Es wurde nochmals der Erlass beantragt und darauf hingewiesen, dass auf dem zugesandten Formular nicht erkennbar ist, dass eine freiwillige Versicherung abgeschlossen wird.
- KK will weiterhin weder Beitragserlass noch Stundung gewähren, da "für die Versichertengemeinschaft ein überwiegendes Interesse an den rechtmäßigen Verhältnissen besteht".

Meine Fragen:
- Kennt jemand das von der KK genannte Urteil und kann es mir zur Verfügung stellen? Oder kennt jemand ein anderes Urteil, dass die Frist mit dem Tag nach Ende der Familienversicherung beginnt - unabhängig davon, wann die KK davon erfährt oder der Betroffene vom Ende in Kenntnis gesetzt wird?

- Wie schätzen die erfahrenen Forumsteilnehmer den Erfolg einer Klage ein?

- Gibt es die Möglichkeit für diesen Fall eine einstweilige Anordnung zu erwirken, damit der Beitragsbescheid eine aufschiebende Wirkung entfaltet?

Wir sind für jeden noch so kleinen Hinweis dankbar.

VG, Josy

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Beitragvon Vergil09owl » 15.12.2013, 09:20

Wurden Leistungen in Anspruch genommen?

Also so sieht die Gesetzeslage seit dem 01.08.2013 aus.

§ 188 SGB V(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.



die Familienverischerung endet kraft Gesetzes mit dem Tag wo die Vorrausetzungen enden

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

Da die Krankenkasse sich explezit an das neue Gesetz hält, könnte man nur auf die Bedürftigkeit verweisen. Das Ganz wurde ja erst in 08/13 bekannt, ergo ergibt sich meiner Ansicht nach, es sind Beiträge zu entrichten.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 15.12.2013, 13:17

Die Familienversicherung endete schon zum 01.04. Die (nach Meinung der Kasse) freiwillige Mitgliedschaft ergibt sich aus der unterschriebenen Erklärung und nicht auf Grund des neuen Gesetzes.

Nun kommt die Kasse mit einem kaum bekannten alten Urteil ohne erkennbaren Bezug zum Fall?

M.E. gibt es nach wie vor zwei Angriffspunkte:

-Frist von 3 Monaten überschritten: Nun gehen die Meinungen auseinader, ob es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Wenn man davon ausgeht, dass sich nicht um eine Ausschlussfrist handelt (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ist der Antrag zur freiwilligen Mitgliedschaft unverzüglich (m.E. innerhalb von zwei Wochen - da bin ich mir aber nicht sicher) nachzuholen. Auch diese Frist wurde überschritten.

-Verschulden der Kasse: Ein Antrag auf Beitragserlass lag im September vor. Wie die Kasse selbst einräumt, hätte diesem entsprochen werden müssen. Nun torpediert die Kasse diesen Antrag zu Lasten des Vesicherten, indem sie ohne jede Aufklärung Formulare zur freiwilligen Mitgliedschaft zuschickt. M.E. ein klarer Verstoss gegen die Beratungs- und Aufklärungspflichten der Kasse.

"Die Beratung ist dem Sozialleistungsberechtigten auf Grund eines entsprechenden Antrags (vgl. § 19 Satz 1 SGB IV) oder von Amts wegen zu erteilen. Der Sozialversicherungsträger hat von Amts wegen tätig zu werden, wenn sich aus einem konkreten Verwaltungskontakt ein Beratungsbedarf in seinem eigenen Leistungsbereich oder in einem Leistungsbereich außerhalb seiner Zuständigkeit ergibt. Ggf. ist der Sozialleistungsberechtigte an die zuständige Stelle zu verweisen.

Dabei ist davon auszugehen, dass ein Sozialversicherungsträger nicht von Amts wegen für jeden einzelnen Versicherten eine an alle Eventualitäten angepasste individuelle Beratung vornehmen kann, sondern lediglich eine solche, die sich auf Grund von konkreten Fallgestaltungen unschwer ergibt, etwa wenn eine klar zu Tage liegende Dispositionsmöglichkeit besteht, die so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde."


"Die Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht führt zu einem rechtswidrigen Verwaltungsakt, der ggf. aufzuheben ist (vgl. §§ 44 – 48 SGB X). Die Aufhebung kann nicht verlangt werden, wenn keine andere Sachentscheidung hätte getroffen werden können (vgl. § 42 Satz 1 SGB X). Außerdem kann eine Amtspflichtverletzung vorliegen, die den Sozialversicherungsträger zum Schadenersatz verpflichtet (vgl. § 839 BGB)."

Siehe ausführlich:
http://www.finkenbusch.de/?p=826

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bei dem zuständigen Sozialgericht und bei der Kasse möglich

http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86b.html

Ein Fall im Forum:
http://www.forum-krankenversicherung.de ... hp?p=29057

Was bei einer Klage herauskommt, weiss niemand sicher.
Aber Verfahren vor dem Sozialgericht sind für Versicherte kostenfrei, daher ist das Risiko gering. Allenfalls fallen bei einer Niederlage eigene Anwaltskosten an. Anwaltszwang besteht jedoch nicht.


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