freiwillige KV Student Beitrag

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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CarstenM
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freiwillige KV Student Beitrag

Beitragvon CarstenM » 16.01.2014, 12:45

Hallo an Alle,

und zwar habe ich eine Frage bzgl. der Beitragsberechnung der freiwilligen KV/PV als Student. Das in diesem Fall die kompletten monatlichen Einkünfte für die Berechnung der Beiträge von Bedeutung sind, ist mir bekannt. In meinem Fall gibt es nur Einnahmen aus einer Werksstudententätigkeit, sonst keine.

Da ich die Tätigkeit abends ausübe, erhalte ich Nachtzuschläge. Sonn und Feiertagszuschläge erhalte ich auch, wodurch mein SV-Brutto geringer als mein Gesamtbrutto ist.

Meine Krankenkasse berechnet allerdings (laut Beitragsbescheid) die Beiträge nach dem Gesamtbrutto. Dadurch fallen die Beiträge natürlich höher aus. Mein RV Beitrag wird immer nach dem SV-Brutto berechnet und natürlich vom Lohn abgezogen.

Nun meine logische Frage: Wieso berechnet die KK die Beiträge der KV/PV vom Gesamtbrutto? Ist mein SV-Brutto in der freiwilligen Versicherung nicht zu berücksichtigen, bzw. sind dort Nacht, Sonn- und Feiertagszuschläge egal?

Natürlich werde ich auch das Gespräch mit meiner KK suchen, allerdings wollte ich mir zu Beginn erst mal ein Bild über den Sachverhalt machen. Im Internet finde ich dazu nämlich keine Informationen.

Danke für eure Antworten!!!

Gruß
CarstenM

Rossi
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Beitragvon Rossi » 16.01.2014, 16:58

Nun ja, bei der freiw. Kv. werden die sog. "Einnahmen zum Lebensunterhalt" berücksichtigt.

Dazu zählen vermutlich bzw. mit Sicherheit die Zuschläge.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 16.01.2014, 19:08

Rossi´s Antwort ist korrekt.
Und hier ist die rechtliche Grundlage dazu-

§ 3 BVSzGs - Beitragspflichtige Einnahmen



(1) 1Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, o h n e R ü c k s i c h t auf ihre s t e u e r l i c h e Behandlung zugrunde zu legen.

Bedeutet: auch wenn diese Einnahme (die Zuschläge sind ja eine Einnahme)
steuerfrei sind, sind sie trotzdem beitragspflichtig im Rahmen einer freiwilligen Versicherung

CarstenM
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Beitragvon CarstenM » 16.01.2014, 23:05

Ok! Somit ist es dann auch für mich nachvollziehbar! Besten Dank!!!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 16.01.2014, 23:17

Jooh, Heinrich. Danke für die Bestätigung.

In der Regel bin ich ja auch immer ein Fan, in dem ich Rechtsgrundlagen zitiere.

Ich habe zuvor den schwurbeligen Katalog "Einnahmen zum Lebensunterhalt" wie nen Blödman durchgeackert und bin nicht fündig geworden.

Aber irgendwie war mir von der Logik klar, dass diese Zuschläge anzurechnen sind.

Na ja, die Lösung ist relativ einfach, in dem man den § 3 anguckt.

Merci; mal wieder etwas dazu gelernt.

CarstenM
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Beitragvon CarstenM » 16.01.2014, 23:35

Allerdings verwirrt mich dieses Rundschreiben einwenig, vorallem das Berechnungsbeispiel auf Seite 11 und 12. Wenn Zuschläge doch sowieso Beitragspflichtige Einnahmen sind, warum macht man sich in diesem Beispiel bei einem freiwillig Versicherten überhaupt die Mühe die Nacht, Sonn- und Feiertagszuschläge zu berücksichtigen???

http://www.tk.de/centaurus/servlet/cont ... hlaege.pdf


...verwirrt mich zwar, für mich ist allerdings § 3 entscheidend! Da ist es ja eindeutig geregelt, dass diese Einnahmen beitragspflichtig sind!!!

Dipling
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Beitragvon Dipling » 17.01.2014, 09:22

Zuschläge sind bei versicherungspflichtig Beschäftigten -außer bei recht hohen Stundenlöhnen- gerade nicht beitragspflichtig.
Aber auch wer über den Stundensätzen liegt, überschreitet als Vollzeit-Arbeitnehmer in der Regel die Beitragsbemessungsgrenze, so das die Zuschläge unter dem Strich doch beitragsfrei bleiben.

Deshalb trifft die Beitragspflicht der Zuschläge vor allem jene, die aus anderen Grunden - trotz Arbeitnehmertätigkeit - freiwilliges Mitglied der GKV sind.
Der § 3 ist die Grundregel, von der es dann aber doch wiederum viele Ausnahmen gibt.


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