Freiwillige GKV und Beihilfeanspruch

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Vossmann
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Freiwillige GKV und Beihilfeanspruch

Beitragvon Vossmann » 23.08.2006, 12:26

Hallo zusammen,
ich bin Lehrer und (wie meine Kinder) beihilfeberechtigt und privat versichert. Meine Frau ist "freiwillig" :( in der GKV, sie ist nicht berufstätig, wird wegen div. Vorerkrankungen aber nicht in einer PKV aufgenommen.
Welche Anspruch hat meine Frau auf Leistungen aus der Beihilfe? Wie ist die "Zusammenarbeit" zwischen Beihilfe und freiwilliger GKV zu regeln?

Gruß, Thomas

Andi
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Beitragvon Andi » 23.08.2006, 14:18

Hallo Thomas,

also grundsätzlich würde ich deine Frau in der privaten Krankenversicherung versichern. Eine private Versicherung muss Beamte und die Angehörigen versichern, wenn die Personen erstmalig Anspruch auf Beihilfe haben.
Der Versicherer muss sie aufnehmen, kann aber die Tarife vorgeben und auf die Standardtarife 30% und auf Tarife für Wahlleistungen 100% Risikozuschlag verlangen.

Infos zur Öffnungsklausel unter http://www.pkv.de/downloads/iOeffnung.1.pdf

Deine Frau ist jetzt doppelt versichert. Sie erhält 30% Beihilfe und Leistungen aus der gesetzlichen Kasse, sofern man 2 Rechnungen hat. :D

Vossmann
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Beitragvon Vossmann » 23.08.2006, 14:38

Hallo Andi, erstmal danke für die schnelle Antwort.

Andi hat geschrieben: Eine private Versicherung muss Beamte und die Angehörigen versichern, wenn die Personen erstmalig Anspruch auf Beihilfe haben.

Ist das wirklich ein MUSS?

Der Versicherer muss sie aufnehmen, kann aber die Tarife vorgeben und auf die Standardtarife 30% und auf Tarife für Wahlleistungen 100% Risikozuschlag verlangen.

OK, da müsste man dann rechnen....


Deine Frau ist jetzt doppelt versichert. Sie erhält 30% Beihilfe und Leistungen aus der gesetzlichen Kasse, sofern man 2 Rechnungen hat. :D

Was heißt das in der Praxis? Muss meine Frau sich als Privatpatientin ausgeben und die Rechnung bei der Beihilfe und der GKV einreichen?

Gruß, Thomas

Rolf
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Beitragvon Rolf » 23.08.2006, 15:15

Jo, Andi hat Recht. Die private Versicherung muss sie aufnehmen. Es besteht Kontrahierungszwang mit der Öffnungsklausel. Wunder dich nicht, wenn der Versicherungsvermittler dir was anderes sagt. Er bekommt nämlich keine Provision für so einen Vertrag :lol:

Falls deine Frau jetzt zum Arzt geht, würde ich sagen, dass ich gesetzlich versichert bin. Sonst rechnet der Arzt doppelt so hoch ab. Falls private Zuzahlungen über bleiben, z.B. beim Zahnersatz, kann die zuätzlichen Kosten bei der Beihilfe einreichen.


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