Beitragsrückstand - 2. Mahnung

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Liovano
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Beitragsrückstand - 2. Mahnung

Beitragvon Liovano » 25.05.2014, 21:04

Hallo!
Jetzt bräuchte ich mal kompetente Hilfe hier aus dem Forum.
Seit 1988 bin ich PKV-versichert. Damals zu einem Monatsbeitrag von 178 DM!
Komplett AG u. AN-Anteil.
Heute ist der Beitrag bei 448€.
Seit 1996 liege ich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze und hab damals den Fehler gemacht mich endgültig aus der GKV zu verabschieden, wurde seinerzeit schriftlich bei der AOK festgehalten. Im Nachhinein betrachtet ein massiver Fehler, weil auch die Regelung für 55 Jährige dadurch ausgeschlossen ist.
Meine finanzielle Situation hat sich im letzten Jahr insofern verschlechtert, dass
ich nach Abfindungsverhandlungen meinen damaligen Arbeitgeber verlassen habe. Durch die Weiterzahlung meines Gehaltes für 6 Monate hatte ich vor mir in Ruhe einen neuen Arbeitgeber zu suchen. Allerdings habe ich in dieser Zeit 6 Monatsbeiträge nicht an die PKV bezahlt. Aber auch keine Leistungen abgerechnet, sondern die Arztrechnungen selbst bezahlt.
Für 4 Wochen bin ich Anfang 2014 in ALG I gerutscht, die ARGE hat dann für diese 4 Wochen den Beitrag für die PKV entrichtet. Jetzt habe ich seit 3 Monaten eine neue Arbeit und entrichte seitdem wieder den regulären Monatsbeitrag.
Auch jetzt noch liege ich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze!
Irgendwo meine ich gelesen zu haben, dass, wer längerfristig, bei mir nun gute 18 Jahre, unterhalb dieser Grenze liegt, die Chance auf deutlich ermäßigte Monatsbeiträge hat.
Aber das ist derzeit nicht das Problem, vielmehr die 2.600€ Beitragsrückstände, die ich definitiv im Moment nicht zurückzahlen kann.
Und wenn die PKV versuchen sollte mein Gehalt zu pfänden, ist das Seitens meines Arbeitgebers per Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Mal abgesehen davon, dass mein Arbeitgeber mir dann wohl in der noch laufenden Probezeit kündigen würde. Und damit ist wohl niemandem geholfen.

Weiß jemand Rat - würde mich über Hinweise und Tipps freuen.
Gruß
Liovano

Dipling
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Beitragvon Dipling » 26.05.2014, 10:31

Hat die PKV im Zeitraum der Nichtzahlung ein Ruhen der Leistungen festgestellt? Bei 6 Monaten Rückstand müsste das der Fall sein.

Der Gesetzgeber hat für solche Fälle den sog. "Notlagentarif" (NLT) eingeführt (§12 h VAG, § 193 Abs. 7 VVG). Dieser Tarif deckt zwar nur geringe Leistungen ab, kostet aber auch nur ca. 100 EUR pro Monat. Der NLT gilt auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem das Ruhen der Leistungen eingetreten ist. Damit lassen sich die aufgelaufenen Beitragsschulden stark reduzieren. Ich würde sofort einen Antrag auf rückwirkende Einstufung in den Notlagentarif stellen.

Siehe auch:
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateie ... en_PKV.pdf

http://www.gesetze-im-internet.de/vag/__12h.html

http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html


Für die Höhe der Beiträge in den Normaltarifen ist ein Tarifwechsel bei der selben PKV zu prüfen (§ 204 VVG - gilt nicht für Wechsel in oder aus dem Notlagentarif). Alle gebildeten Altersrückstellungen muss die PKV anrechnen. Da PKVen Tarifwechsel oft nicht gerne durchführen, ist gegenüber dem Versicherer ggf. eine gewisse Hartnäckigkeit nötig. Das Recht zm Tarifwechsel steht dem Versicherten ausdrücklich zu.

Liovano
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Beitragvon Liovano » 26.05.2014, 14:33

Vielen Dank für die Hilfe!

Liovano
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Beitragvon Liovano » 28.05.2014, 08:21

Hab noch eine Frage zum Notlagentarif.
Wenn man wieder eine reguläre Arbeit aufgenommen hat, also auch wieder Arbeitgeberanteile zur PKV bekommt, sprich, man wieder seine normalen Beiträge zur PKV entrichten kann, endet dann der NLT?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 28.05.2014, 09:27

Nein, der Notlagentarif endet erst wenn alle rückständigen Beiträge gezahlt wurden.

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Beitragvon Liovano » 28.05.2014, 11:13

Na toll!!
Das heißt, wenn ich jetzt wieder den vollen Beitrag zahle, aber die rückständigen Beiträge noch nicht komplett zurückbezahlt habe, genieße ich einen stark reduzierten Versicherschutz aufgrund NLT.
Im Grunde kann das eigentlich nicht sein.
Wenn NLT, dann auch wirklich NLT, also nicht nur eingeschränkte Leistungen, sondern auch stark ermäßigter Beitrag und die Differenz zum eigentlichen Monatsbeitrag sollte m. E. nach zur Rückzahlung der rückständigen Beiträge dienen. Oder ist das ein Denkfehler von mir?

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Beitragvon Dipling » 28.05.2014, 11:46

Der Notlagentarif gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem das Ruhen der Leistungen festgestellt worden ist. Das führt in der Regel zu einer starken Reduzierung der Schulden. Auch die laufenden Beiträge sind entsprechend auf die Höhe des NLT - also ca. 100 EUR pro Monat - begrenzt. Wurde mehr gezahlt, sollte die PKV mit den nach rückwirkender Umstellung noch verbleibenden Schulden verrechnen.

Der stark reduzierte Versicherungsschutz gilt auch und erst recht in den Normaltarifen, wenn ein Ruhen der Leistungen festgestellt wurde. Denn dann sind die Leistungen auf eine Notversorgung begrenzt - und das zum vollen Beitrag der Normaltarife. Ein Grund mehr, in den NLT zu wechseln.

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Beitragvon Liovano » 28.05.2014, 14:34

@Dipling
So langsam wird das Bild komplett.
Vielen Dank!

Liovano
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Beitragvon Liovano » 31.05.2014, 11:24

Recht schnell kam dann die Antwort der PKV wegen des Antrags
auf rückwirkende Umstellung in den NLT.
Natürlich geht das nicht, übrigens hätte ich was anderes kaum erwartet.
Begründung: Bei Nichtzahlung der Beiträge muss der Vertrag zum
01.07.14 in den Notlagentarif umgestellt werden.
Was soll das denn? Ich zahle ja bereits seit dem 01.02.14 wieder die vollen Beiträge.
Es geht ja lediglich um die nicht gezahlten Beiträge vom 01.08. bis 31.12.13.
Rückwirkend sei eine Umstellung in den NLT nicht möglich, da ja voller Versicherungsschutz gewährt wurde - ist wohl richtig - aber es sind auch keinerlei Leistungsabrechnung getätigt worden.
Weitere Erklürung der PKV:
"Eine Rückführung in den NLT ist erst dann möglich, wenn die Beiträge bis zum lfd. Monat vollständig nachgezahlt werden.
Allerdings ist eine Reduzierung des Beitrages immer mit einer Herabsetzung der Leistungen verbunden" - soweit die Aussage der PKV.

Interessant ist eine weitere Anmerkung der PKV:
"Da die Beiträge zu ihrer Ergänzungsversicherung nicht gezahlt wurden, haben wir diese Vertragsteile zum 04.11.2013 gemahnt und gekündigt. Das betrifft Tarif: VK100, KH 25,56 und KT 42". Interessant dabei ist, dass ich zu diesem Zeitpunkt durch Tätigkeit im europäischen Ausland gesetzlich versichert war, natürlich in dem Land in dem ich gearbeitet habe, waren allerdings nur 4 Wochen.
Noch interessanter ist, dass ich, wie bereits erwähnt, seit 01.02.14 die VOLLEN Beiträge zahle, also incl. des Beitrags zu den Tarifen VK100, KH25,56 und KT 42, ich aber offensichtlich keinen Versicherungsschutz habe, die PKV aber die gezahlten Beiträge einbehält.
Jetzt frage ich mich, was ich unternehmen kann??

Dipling
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Beitragvon Dipling » 31.05.2014, 15:30

Die Angaben sind widersprüchlich. Wie ist denn nun der Status ? NLT oder Normaltarif oder Ruhen der Leistungen?

Die folgende zitierte Aussage ist unsinnig, außer man ersetzt "NLT" durch "Normaltarif"
"Eine Rückführung in den NLT ist erst dann möglich, wenn die Beiträge bis zum lfd. Monat vollständig nachgezahlt werden.

Wann die PKV zu mahnen und in den Notlagentarif umzustellen hat, ist gesetzlich klar definiert. Bei Nichtzahlung der Prämien ab 01.08.2013 hätte spätestens zum 01.01.2014 die Umstellung in den viel günstigeren Notlagentarif vorgenommen werden müssen, wenn zu dem Zeitpunkt noch Beitragsrückstände bestanden - was offensichtlich der Fall war. Am Verbleib im Notlagentarif ändert auch die volle Beitragszahlung ab 01.02.2014 nichts, solange noch Beitragsrückstände bestehen.


§ 193 Abs. 6 ff. VVG:

"(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 12h Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung."

Aus meiner Sicht hätte die PKV spätestens ab 01.01.2014 nur den NLT - also diese ca. 100 EUR pro Monat - berechnen dürfen. Damit würde ich die PKV konfrontieren und ggf. eine Beschwerde bei der BaFin ankündigen.

https://www.bafin.buergerservice-bund.d ... erung.aspx

Auch kann der PKV-Ombudsmann eingeschaltet werden:

www.pkv-ombudsmann.de

Liovano
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Beitragvon Liovano » 31.05.2014, 16:55

Bitte um Entschuldigung, geschrieben wurde tatsächlich: Die Rückführung in den Normaltarif ist erst dann möglich, wenn die Beiträge bis zum laufenden Monat vollständig nachgezahlt werden.
Ich weiß jetzt nicht was mit "Normaltarif" gemeint ist, wohl der Tarif, den ich vorher hatte, nehme ich an. Nur ist das wenig sinnvoll, wenn die Vertragsteile
VK100, KH25,56 und KT42 nicht mehr Vertragsbestandteil sind. Vor allem bei KT42 kann das u.U. sehr unangenehm werden.

Zitat Dipling:"Aus meiner Sicht hätte die PKV spätestens ab 01.01.2014 nur den NLT - also diese ca. 100 EUR pro Monat - berechnen dürfen."
Das ist nicht geschehen und
damit sind natürlich nicht die ausstehenden Prämien ab dem 01.08.13
immer noch nicht bezahlt, und das ist im Moment das größere Problem.
Eine Mitteilung über einen geänderten Tarif erhielt ich Ende Dez. 2013, eine Reduzierung um ca. 60€. Welcher Tarif das ist, was der Tarif beinhaltet, bzw. was abgedeckt ist, wurde nicht mitgeteilt.

Zitat Dipling:"Am Verbleib im Notlagentarif ändert auch die volle Beitragszahlung ab 01.02.2014 nichts, solange noch Beitragsrückstände bestehen."
Da frage ich mich allerdings, wenn der Notlagentarif ca. 100€ beträgt, was geschieht denn mit den ca. 300€, die ich mehr zahle, wo wandern die hin??

Dipling
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Beitragvon Dipling » 01.06.2014, 09:32

Mit Normaltarif ist der Tarif gemeint, der vorher schon bestand. Trotz klarer gesetzlicher Vorschriften wurde keine Umstellung in den NLT ab 01.01.2014 vorgenommen - daher besteht der teure Tarif anscheinend noch immer.
Tarifbestandteile, die nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht nötig sind, darf die PKV bei Zahlungsverzug kündigen. Durch deren Wegfall kommen wahrscheinlich diese 60 EUR Beitragsreduzierung pro Monat zustande.

Die offenen Fragen (warum wurde die gesetzlich vorgeschriebene Umstellung in den NLT ab 01.01.2014 nicht durchgeführt, was geschieht mit zuviel bezahlten Beiträgen) - sollte man zunächst direkt der PKV stellen. Hier im Forum lässt sich dazu nur mutmaßen.

Umleter
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Beitragvon Umleter » 03.06.2014, 19:48

Ich glaube nur die PKV kann das beantworten. Wahrscheinlich haben Sie es erst ab dem 1.1.2014 umgestellt weil Jahresbeginn war und es besser ist auch Buchhalterischen Gründen eventuell.

Liovano
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Beitragvon Liovano » 03.06.2014, 20:13

Ob die PKV etwas beantwortet, und wie die Antwort aussieht, das bleibt abzuwarten.
Fest steht, dass sie keineswegs rückwirkend den Notlagentarif akzeptieren.
Diese Antwort habe ich bereits bekommen!
Und sie habe gar nichts umgestellt, und auch nicht zum 01.01.14, der Notlagentarif soll erst ab 01.07.14 erfolgen, aber das macht für mich keinen sinn, weil sie ja seit März ihre vollen Beiträge bekommen.
Es geht wohl eindeutig darum, dass sie den vollen Beitrag für 6 Monate einstreichen wollen, die im Rückstand sind. Aber da spiele ich nicht mit.
Ich werde wie "dipling" bereits empfohlen hat die bafin bzw. dem Ombudsman einschalten.

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Beitragvon Dipling » 03.06.2014, 22:53

Es ist gesetzlich klar definiert, wann die PKV zu mahnen hat; siehe §193 Abs. 6 VVG, oben zitiert.

01.08.2013
01.09.2013
-> fehlende Beiträge, PKV hat zu mahnen (1. Mahnung)
01.10.2013
01.11.2013
-> Rückstand ist höher als Prämienanteil für einen Monat, PKV muss zum 2. Mal mahnen
01.12.2013
->Rückstand ist nach wie vor höher als Prämienanteil für einen Monat, Vertrag ruht ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats -> Notlagentarif ab 01.01.2014, selbst wenn man bis zu den Mahnungen jeweils zwei Wochen Karenzzeit einkalkuliert.


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