Hallo,
ich habe eine Frage zur steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen:
Mein Beitragskonto bei der KV wies einen Überschuss aufgrund nicht ausgezahlter Beitragserstattungen aus dem Jahr 2012 auf. Aus diesem wurden Beitragszahlungen zur freiwilligen Versicherung für die Monate Januar bis April 2013 bestritten. Ab Mai 2013 erfolgten dann wieder monatliche Überweisungen, der Überschuss war aufgebraucht.
Die Beiträge für die Monate Januar - April 2013 fehlen in der Finanzamtsbescheinigung der Krankenkasse. Begründung: "Die Beiträge sind nicht aufgeführt, da diese Beiträge mit Beitragsgutschriften aus dem Jahr 2012 verrechnet wurden."
Ist das so korrekt?
Ich dachte, man legt immer das Jahr zugrunde, in dem die Zahlungen tatsächlich erfolgt ("geflossen") sind, unabhängig davon ob sie jetzt überwiesen, eingezogen oder aus einer nicht ausgezahlten Erstattung stammen.
Danke!
GKV_Versicherter
Frage zur steuerlichen Berücksichtigung von KK-Beiträgen
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§ 11 Abs. 2 EStG Zu-/Abflussprinzip:
"(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind."
Damit ist gemeint, dass sie vom Steuerpflichtigen abgeflossen sind. Das ist bei einer Beitragsgutschrift nicht der Fall.
Hätte die Kasse die Beitragserstattungen im Jahr 2012 ausgezahlt, so hätte man die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen für das Jahr 2012 entsprechend kürzen bzw. saldieren müssen.
Das wurde in 2013 nur nachgeholt.
"(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind."
Damit ist gemeint, dass sie vom Steuerpflichtigen abgeflossen sind. Das ist bei einer Beitragsgutschrift nicht der Fall.
Hätte die Kasse die Beitragserstattungen im Jahr 2012 ausgezahlt, so hätte man die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen für das Jahr 2012 entsprechend kürzen bzw. saldieren müssen.
Das wurde in 2013 nur nachgeholt.
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