Sabbatical - Bemessungsgrenze, AG Anteil und Auslands-KV

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michaelxxx
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Sabbatical - Bemessungsgrenze, AG Anteil und Auslands-KV

Beitragvon michaelxxx » 08.08.2014, 12:13

Hallo,

ich hätte eine paar Fragen zu meiner privaten KV währen eines Sabbaticals...

Worum geht es?

Ich bin privat Krankenversichert und werde das 1. HJ 2015 ein Sabbatical nehmen. Mit dem AG ist das so geregelt, dass ich ab jetzt (01.07.) quasi nur 50% meines Gehalts bekomme und dann im Sabbatical weiter zu 50% bezahlt werde. Das Sabbatical möchte ich für eine Weltreise nutzen, also werde ich 6 Monate im Ausland verbringen. In der Zeit brauche ich natürlich keine deutsche KV (der Vertrag soll ruhen), sondern nur eine Auslandskrankenversicherung, die ich ja zusätzlich über meine KV extra abschließen kann.

Soweit alles kein Problem :)

Hier jetzt die aber Fragen, die irgendwie aufgekommen sind:

Frage 1: Bemessungsgrenze

Ich bin immer davon ausgegangen, dass die Bemessungsgrenze auf das Kalenderjahr zählt. Hier komme ich mit meinem Gehalt in 2014 und dann auch 2015 nicht drunter. Mein AG meinte aber jetzt, dass wird nicht am Kalenderjahr gemessen, sondern ab 01.07. bin ich ja quasi Teilzeit und wenn man ab jetzt die nächsten 12 Monaten sieht, falle ich drunter.

Ich müsste dann bei meiner letzten gesetzlichen Krankenversicherung (bei der ich mal vor 5 Jahren war) eine Befreiungsantrag für den Zeitraum stellen. Ich hab mit denen aber doch gar nichts mehr zu tun? Kann mir dazu jemand was sagen, ob ich das wirklich machen muss?

Frage 2: AG Zuschuss

Da ich im 1 HJ 2015 meine deutsche KV ruhen lassen will und nur die Auslands-KV habe, soll ich eine Anwartschaft für diese Zeit machen, damit die Private KV nach der Weltreise wieder zu den gleichen Konditionen weiterläuft. Gibt es eigentlich auch einen AG Zuschuss zur Anwartschaft und zur Auslandskrankenversicherung?

Frage 3: Auslandskrankenversicherung

Eine Auslands-KV ist ja recht günstig mit 0,80 € pro Tag. Das dumme ist nur, dass wir auch 2 Wochen in den USA sein werden und nur deswegen der Betrag auf 3,- pro Tag steigt. Ich dachte jetzt, ok, die Auslands-KV kann man ja vielleicht splitten: die ersten 2 Monate günstig, dann für die USA eben 2 Wochen die 3,- € und dann wieder günstig. Das würde aber nicht gehen.

Ist es denn möglich, über meine private KV die vollen 6 Monate zu den 0,80€ pro Tag abzuschließen und nur für die Zeit in den USA eine neue Auslands-KV bei einer anderen KV abzuschließen?

Viel Text, viele Fragen und ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand Rat geben könnte.

Viele Grüße
Michael

Dipling
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Beitragvon Dipling » 08.08.2014, 15:53

Der Arbeitgeber hat schon recht. Bei Neueinstellungen und Entgeltänderungen zählt das Zeitjahr, nicht das Kalenderjahr. D.h. das aktuelle (geänderte) Gehalt x 12 Monate wird mit der JAEG (Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Versicherungspflcihtgrenze) verglichen. Wird diese unterschritten, tritt sofort Versicherungspflicht ein. Von dieser kann sich der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Überschreiten der JAEG seit mindestens 5 Jahren) befreien lassen. Tut er das nicht, muss ihn der Arbeitgeber bei der GKV anmelden.

§ 8 Abs. 3 SGB V:
"1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
...
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase werden angerechnet,"

Zu einer Auslandskrankenversicherung darf der Arbeitgeber keinen Zuschuss gewähren, da sie die Kriterien des § 257 SGB V nicht erfüllt.
Alternative: PKV voll weiterführen (PKV gilt je nach Vertrag weltweit, allerdings zeitlich begrenzt).

Es gibt ansonsten viele Anbieter von Auslandskrankenversicherungen, inkl. USA ohne großen Aufpreis.

michaelxxx
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Beitragvon michaelxxx » 08.08.2014, 16:20

Hallo,

danke schon mal für Deine Antwort.

zur Bemessungsgrenze

Verstehe ich das also richtig, das ich jetzt auf jeden Fall in die GKV wechseln muss, egal, ob ich will oder nicht, wenn ich in den nächsten 12 Monaten knapp unter der Freigrenze liege?
Der Paragraph unten ist zwar ausführlich, aber für mich nicht ganz selbsterklärend :?:
Ok, die über 5 Jahre erfülle ich nicht. Bin erst seit 01.01.2011 in der PVK. Gibt es jetzt noch eine Möglichkeit, sich eventuell befreien zu lassen? Es steht jetzt ja quasi schon fest, dass ich ab dem 01.06.2015 wieder über die Bemessungsgrenze komme.

zum AG Anteil

Danke für die Info mit dem Zuschuss der Auslandskrankenversicherung.
Und wie ist das mit der Anwartschaft? Zahlt der AG hier einen Zuschuss?
PKV voll weiterführen ist natürlich eine Kostenfrage! Eine Anwartschaft + AKV ist auf jeden Fall günstiger, als die PKV einfach weiter laufen zu lassen...

zur Auslandskrankenversicherung

Die AKV kann ich ja völlig unabhängig von meiner PKV machen, oder?
Das heißt, meine Idee bei einer Versicherung eine AKV ohne USA und bei einer anderen Versicherung eine AKV mit USA zu machen ist theoretisch möglich?

Grüße
Michael

Dipling
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Beitragvon Dipling » 08.08.2014, 18:25

Maßgeblich für die Befreiungsmöglichkeit bei Teilzeit ist, dass die JAEG zum Zeitpunkt der Umstellung bereits mindestens 5 Jahre überschritten wurde und dass die Arbeitszeit auf 50% oder weniger der betriebsüblichen Vollarbeitszeit reduziert wird. Dass auch seit 5 Jahren eine PKV bestand ist hingegen nicht nötig.

Ohne Befreiung von der Versicherungspflicht müsste das neue reduzierte Gehalt x12 die JAEG von zur Zeit 53550 EUR überschreiten.

Wenn das nicht gelingt, muss die Kasse die Befreiung ablehnen und der Arbeitgeber eine Anmeldung bei der GKV durchführen.
Anschließend setzt sich die GKV-Mitgliedschaft als Angestellter mit laufendem Gehalt trotz der Weltreise fort (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
Auch nach der Rückkehr mitte 2015 setzt sich die GKV-Mitgliedschaft zumindest bis 31.12.2015 fort; erst ab 01.01.2016 könnte wieder in die PKV gewechselt werden, wenn die dann gültige JAEG überschritten wird.

Andere Befreiungsmöglichkeiten sehe ich nicht. Ausnahme: Alter ab 55 Jahren, dann würde die Versicherungspflicht durch Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht greifen.
Oder man ändert die Sachverhaltsgestaltung etwa durch unbezahlten Urlaub, wenn möglich und der Arbeitgeber mitspielt. Ohne Gehalt auch keine Versicherungspflicht als Angestellter.

Der AG-Anteil zur PKV-Anwartschaft wird m.E. nicht übernommen, da kein Leistungsanspruch besteht.
Als GKV-Pflichtversicherter würde dazu auch kein Spielraum bestehen.

AKV können theoretisch beliebig abgeschlossen werden, aber je nach Vertragsbedingungen kann eine gleichzeitige mehrfache Absicherung unzulässig sein.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 10.08.2014, 13:10

da bin ich mir aber nicht sicher, dass hier Vers.Pflicht eintreten soll.

Es liegt doch gaaar keine Beschäftigung vor (Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne).

Es wird arbeitsrechtlich ein Arbeitverhältnis weiterhin bestehen.

Es wird ein Entgelt, was bereits verdient wurde zu anderen Zeitpunkten ausgezahlt.

SV rechtlich ist Arbeitsentgelt doch den Zeiträumen zuzuordnen, in denen es erzielt wurde und nicht in denen unbezahlter Urlaub genommen wurde.

Davon (Zuordnung für die Zeiträume der Erzielung mag es einige wenige Ausnahmen geben).

Für eine solche Freiperiode eines unbezahlten Urlaubs ist mir so eine Regelung aber nicht bekannt.

Daher melde ich meine Zweifel an.

Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass ich seit einigen Jahren nicht mehr in der Arbteilung für Versicherungspficht von Arbeitnehmern (die wäre dafür zuständig) beruflich tätig bin.

Evt. kann Dipling seine Antwort jedoch noch mit einer rechtlichen Fundstelle untermauer (oder sonst jemand). Ich lass mich gerne belehren.

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Beitragvon michaelxxx » 10.08.2014, 13:32

Danke für Eure Antwort. Um kurz auf die Anmerkungen einzugehen:

Es wird arbeitsrechtlich ein Arbeitverhältnis weiterhin bestehen.

ja, das ist richtig.

Es wird ein Entgelt, was bereits verdient wurde zu anderen Zeitpunkten ausgezahlt.

ja, auch das stimmt.

Für eine solche Freiperiode eines unbezahlten Urlaubs ist mir so eine Regelung aber nicht bekannt.

was genau würde das bedeuten? Das die Zeit meines unbezahlten Urlaubs quasi nicht für die Bemessungsgrundlage der PKV relevant ist?

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Beitragvon Dipling » 10.08.2014, 15:10

heinrich hat geschrieben:SV rechtlich ist Arbeitsentgelt doch den Zeiträumen zuzuordnen, in denen es erzielt wurde und nicht in denen unbezahlter Urlaub genommen wurde.

Davon (Zuordnung für die Zeiträume der Erzielung mag es einige wenige Ausnahmen geben).

Für eine solche Freiperiode eines unbezahlten Urlaubs ist mir so eine Regelung aber nicht bekannt.

Daher melde ich meine Zweifel an.

Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass ich seit einigen Jahren nicht mehr in der Arbteilung für Versicherungspficht von Arbeitnehmern (die wäre dafür zuständig) beruflich tätig bin.

Evt. kann Dipling seine Antwort jedoch noch mit einer rechtlichen Fundstelle untermauer (oder sonst jemand). Ich lass mich gerne belehren.


Belehren tue ich niemanden - ich bin in erster Linie im Steuerrecht zuhause und kann mich auch irren.

Also: Hier liegt formal kein unbezahlter Urlaub vor (den hatte ich oben schon als Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen), sondern eine "Wertguthabenvereinbarung" nach § 7b SGB IV:

"§ 7b Wertguthabenvereinbarung
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
1.der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2.diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3.Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4.das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5.das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt."

Das Gehalt wird gemäß § 23b SGB IV erst bei Auszahlung verbeitragt:

§ 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
(1) Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 maßgebend. Im Falle des § 23a Absatz 3 und 4 gilt das in dem jeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige Arbeitsentgelt.

Volltext:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__23b.html

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Beitragvon michaelxxx » 11.08.2014, 15:53

Hallo,

danke noch mal für Eure Antworten und die Hilfe.

Wenn ich jetzt mal meine Situation zusammenfasse:

- ich bin erst seit 3 1/2 Jahren privat versichert
- mein Gehalt wird im Jahrsschnitt in 2014 und in 2015 über der Bemessungsgrenze liegen
- ABER mein Gehalt wird die nächsten 12 Monate (seit 01.07.) unter der Bemessungsgrenze liegen (aber nur in diesen 12 Monaten)

Wenn ich das alles richtig lese, bedeutet das, dass ich wahrscheinlich keine andere Möglichkeit habe, als jetzt in die GKV "zwangs" wechseln zu müssen?

Ich Frage mich nur, warum mein AG (immerhin einer der 10 größten AG in Deutschland) dass nicht bemerkt hat oder mich darauf hingewiesen hat? Da ich seit 01.07. das 50% Gehalt bekomme, müsste doch hier eigentlich schon eine Zwangsanmeldung bei einer GKV erfogt sein, oder?

Ich komme mir so vor nach dem Motto, hätte ich es nicht angestoßen, wäre es einfach weitergelaufen. Kann das denn sein??

Macht es einen Unterschied, dass ich das 1 HJ 2015 dann komplett im Ausland bin (Weltreise) und quasi gar keine KV hier benötige?

Es muss doch irgendeine Möglichkeit geben, meine PKV jetzt und nach dem Sabbatical zu behalten? Vor allem, da ja sicher ist, das ich im Juli 2015 wieder voll Bezug erhalt und über der Bemessunggrenze liegen werde.

Wäre hier für Euren Rat noch mal dankbar.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 11.08.2014, 18:51

Der Arbeitgeber hat reagiert (wenn auch spät), indem er zu einem Befreiungsantrag aufgefordert hat. Ansonsten wäre es wahrscheinlich später bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger aufgefallen.

Solange fortlaufend sozialversicherungspflichtiges Gehalt gezahlt wird, gibt es m.E. trotz Weltreise keine realistische Möglichkeit, die Versicherungs- und damit Beitragspflicht als Arbeitnehmer zu vermeiden.

Die Rückkehr in die PKV lässt sich natürlich mit einer kleinen oder großen Anwartschaft sichern. Die Kosten belaufen sich auf einen kleinen Bruchteil der normalen Prämie.

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Beitragvon michaelxxx » 11.08.2014, 19:11

Der Arbeitgeber hat reagiert (wenn auch spät), indem er zu einem Befreiungsantrag aufgefordert hat.

naja, eigentlich nicht ;)

Die Nachfrage nach dem Befreiungsantrag kam erst, als ich jetzt mal in der Personalabteilung angerufen habe um mich mal genauer zu erkundigen. Erst dann kam die Aussage "Ich könnte da ja mal anrufen und fragen, ob mir meine letzte GKV eien Befreiungsantrag ausstellt".

Vom AG selber kam sonst aber eigentlich nix.

Seit 01.07. habe ich nur 50% Gehalt und bekomme laut Abrechnung immer noch den vollen Zuschuss für meine private KV. Der AG hat also auch nix umgestellt.

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Re: Sabbatical - Bemessungsgrenze, AG Anteil und Auslands-KV

Beitragvon Dipling » 11.08.2014, 19:55

michaelxxx hat geschrieben:Mein AG meinte aber jetzt, dass wird nicht am Kalenderjahr gemessen, sondern ab 01.07. bin ich ja quasi Teilzeit und wenn man ab jetzt die nächsten 12 Monaten sieht, falle ich drunter.


Ich hatte diese Aussage als Aufforderung interpretiert.
Der Arbeitgeber ist für die Prüfung bzw. richtige Meldung verantwortlich und haftet, sollte sich später ein Fehler herausstellen. Insofern muss der Arbeitnehmer nichts tun, außer korrekte Angaben zu machen. Allerdings könnte der Arbeitgeber die Zuschüsse zur PKV vom Arbeitnehmer zurückfordern und bis zu drei Monate rückwirkend die Arbeitnehmeranteile zur GKV mit dem Gehalt verrechnen.

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Beitragvon michaelxxx » 12.08.2014, 13:45

Ich habe mich eben mal von einer GKV beraten lassen, und die meinte folgendes:

- ja, der AG muss bei relevaten Vertragsänderungen eine neue Prüfung machen

- ABER die Prüfung der Bemessungsgrenze zählt dann auf das Kalenderjahr und NICHT aktuelle Zeitpunkt * 12 Monate (Zeitjahr)

In meinem Fall hatte ich ja im 1 HJ 2014 volles Gehalt verdient und ab 01.07. nur noch 50% Gehalt. Damit liege ich im KALENDERJAHR 2014 in der Summe über der Bemessungsgrenze.

Das die Beurteilung pro Kalenderjahr zu erfogen hat wollte Sie mir noch mal mit Gesetzestexten zuschicken. Oder kann das jemand bestätigen?

Ich hoffe das stimmt alles, dann wäre alles gut.


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