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Wenn tatsächlich keine Auslandskrankenversicherung mehr bestand, liegt m.E. liegt ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vor. Eine Auslandskrankenversicherung gilt anders als eine normale PKV nicht als Systemwechsel. D.h. nach Wegfall der Auslandskrankenversicherung greift die o.g. Auffangpflichtversicherung. Daher kann bei der letzten GKV ein Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gestellt werden, rückwirkend ab Wegfall der Auslandskrankenversicherung.
Für die Auslandskrankenversicherung besteht ja Vertragsfreiheit. Je nach Vereinbarung könnte sie auch in Deutschland zunächst weiter gelten.
Eine freiwillige Versicherung in der GKV geht grundsätzlich nur im Anschluß an eine Pflichtversicherung. Liegt hier nicht vor.
Das ist aber kein Problem, da es den o.g. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gibt. Macht vom Beitrag her gegenüber der freiwilligen Versicherung auch keinen Unterschied (einkommenabhängig zwischen 150 und 700 EUR mtl. inkl. Pflegeversicherung). Da die Kasse zuletzt gesetzlch Versicherte nach dieser Vorschrift -allerdings nachranging gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen, der Familienversicherung und dem nachgehendem Leistungsanspruch- ohnehin wieder aufnehmen muss, macht eine Anwartschaft wenig Sinn.
Eine freiwillige Versicherung in der GKV geht grundsätzlich nur im Anschluß an eine Pflichtversicherung. Liegt hier nicht vor.
Das ist aber kein Problem, da es den o.g. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gibt. Macht vom Beitrag her gegenüber der freiwilligen Versicherung auch keinen Unterschied (einkommenabhängig zwischen 150 und 700 EUR mtl. inkl. Pflegeversicherung). Da die Kasse zuletzt gesetzlch Versicherte nach dieser Vorschrift -allerdings nachranging gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen, der Familienversicherung und dem nachgehendem Leistungsanspruch- ohnehin wieder aufnehmen muss, macht eine Anwartschaft wenig Sinn.
Bitte korrigiere mich, wenn ich falsch liege. Kommt es nicht darauf an, in welchem Land er gewesen ist? Wenn es ein EU-Land war, könnte m.E. die private KV einer Versicherung nach § 5/1/13 SGB V entgegen stehen.Dipling hat geschrieben:Für die Auslandskrankenversicherung besteht ja Vertragsfreiheit. Je nach Vereinbarung könnte sie auch in Deutschland zunächst weiter gelten.
Eine freiwillige Versicherung in der GKV geht grundsätzlich nur im Anschluß an eine Pflichtversicherung. Liegt hier nicht vor.
Das ist aber kein Problem, da es den o.g. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gibt. Macht vom Beitrag her gegenüber der freiwilligen Versicherung auch keinen Unterschied (einkommenabhängig zwischen 150 und 700 EUR mtl. inkl. Pflegeversicherung). Da die Kasse zuletzt gesetzlch Versicherte nach dieser Vorschrift -allerdings nachranging gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen, der Familienversicherung und dem nachgehendem Leistungsanspruch- ohnehin wieder aufnehmen muss, macht eine Anwartschaft wenig Sinn.
MfG
ratte1
Es ist nur eine Auslandskrankenversicherung, keine normale PKV. Daher bleibt die Zuordnung zur GKV bestehen.
Es gab ein Rundschreiben dazu:
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... herung.pdf
Es gab ein Rundschreiben dazu:
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... herung.pdf
@ratte: Danke und ebenfalls viele Grüße!
@Juli: Für die 17 Tage von der Wiedereinreise bis zur Gewährung von Arbeitslosengeld besteht Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Macht beim Mindestbeitrag zeitanteilig ca. 90 EUR.
Kostenlos sind nur die Familienversicherung und der nachgehende Leistungsanspruch.
@Juli: Für die 17 Tage von der Wiedereinreise bis zur Gewährung von Arbeitslosengeld besteht Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Macht beim Mindestbeitrag zeitanteilig ca. 90 EUR.
Kostenlos sind nur die Familienversicherung und der nachgehende Leistungsanspruch.
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