Aufnahme eines ehemaligen Berufssoldaten in die GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Aufnahme eines ehemaligen Berufssoldaten in die GKV
Hallo,
ich habe eine kurze Frage, dazu zunächst der Hintergrund: Ich könnte die Bundeswehr nach 19 Dienstjahren verlassen und eine Beschäftigung als Angestellter aufnehmen. In dieser Beschäftigung würde mein Gehalt über der Jahresarbeitsentgeldgrenze liegen.
Wäre es möglich in eine GKV aufgenommen zu werden?
Es gibt GKV'en, die diese Voranfrage positiv beantworten und welche, die eine Aufnahme ausschließen.
weitere Fragen:
Wie kann es zu dieser unterschiedlichen Bewertung kommen?
Nutzen manche das Prinzip "kein Kläger, kein Richter", um eine gesundes Mitglied zu gewinnen?
Vielen Dank!
mega
ich habe eine kurze Frage, dazu zunächst der Hintergrund: Ich könnte die Bundeswehr nach 19 Dienstjahren verlassen und eine Beschäftigung als Angestellter aufnehmen. In dieser Beschäftigung würde mein Gehalt über der Jahresarbeitsentgeldgrenze liegen.
Wäre es möglich in eine GKV aufgenommen zu werden?
Es gibt GKV'en, die diese Voranfrage positiv beantworten und welche, die eine Aufnahme ausschließen.
weitere Fragen:
Wie kann es zu dieser unterschiedlichen Bewertung kommen?
Nutzen manche das Prinzip "kein Kläger, kein Richter", um eine gesundes Mitglied zu gewinnen?
Vielen Dank!
mega
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Fragt man mehrere Menschen, dann bekommt man auch schon einmal mehrere Antworten. Was doch bei der B-wehr auch so, oder ?
Zur rechtlichen Seite.
Hier gilt für das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (falls überhaupt etwas gelten sollte).
Darin steht:
Der Versicherung können beitreten
1.
2.
3.
Personen, die e r s t m a l s eine B e s c h ä f t i g u n g im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei ("damit ist Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemeint") sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,..
ALSO: wenn man die Zeit der Bundeswehr als Beschäftigung wertet,
DANN besteht KEIN Beitrittsrecht.
Meine klar Auffassung: JA, die Zeit bei der Bundeswehr ist eine BESCHÄFTIGUNG. ALSO: K E I N Beitrittsrecht, da die "neue" Beschäftigung" NICHT erstmalig eine Beschäftigung ist.
Diejenigen, die Dir jetzt ein Beitrittsrecht zubilligen machen diesen Fehler mit ziemlicher Sicherheit nicht absichtlich.
Sie meinen einfach, dass es um versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt haben muss.
Es steht aber im Gesetz: ein Beschäftigungsverhältnis
Und dieses Beschäftigungsverhälnis (im SV.rechtlichen Sinne)
war dem Grund nach versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und nur deswegen versicherungsFREI, weil es in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V folgende Regelung gibt:
"Versicherungsfrei sind
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr
Du könntest der KK, die Dir ein Beitrittsrecht einräumt ja einmal meine Ausführungen vorlesen. Bin mal gespannt, was die dann sagen
(eh ja, da muss ich mal den Vorgesetzten fragen)
FALL geht aber VIEL SICHERER auch anders:
Du verdienst erst einmal ein Monatsgehalt uuuunterhalb der Jahresabeitsentgeltgrenze und wirst dadurch vers-pflichtig.
Dann wird Gehalt erhöht. Du scheidest aus Vers-Pflicht zum Ende des Jahres der Erhöhung aus Ver-Pflicht aus. ANSCHLIEßend nach diesem Ausscheiden kommst Du in die freiw. Versicherung rein; un dies zu 100 %, wenn Du willst
Zur rechtlichen Seite.
Hier gilt für das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (falls überhaupt etwas gelten sollte).
Darin steht:
Der Versicherung können beitreten
1.
2.
3.
Personen, die e r s t m a l s eine B e s c h ä f t i g u n g im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei ("damit ist Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemeint") sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,..
ALSO: wenn man die Zeit der Bundeswehr als Beschäftigung wertet,
DANN besteht KEIN Beitrittsrecht.
Meine klar Auffassung: JA, die Zeit bei der Bundeswehr ist eine BESCHÄFTIGUNG. ALSO: K E I N Beitrittsrecht, da die "neue" Beschäftigung" NICHT erstmalig eine Beschäftigung ist.
Diejenigen, die Dir jetzt ein Beitrittsrecht zubilligen machen diesen Fehler mit ziemlicher Sicherheit nicht absichtlich.
Sie meinen einfach, dass es um versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt haben muss.
Es steht aber im Gesetz: ein Beschäftigungsverhältnis
Und dieses Beschäftigungsverhälnis (im SV.rechtlichen Sinne)
war dem Grund nach versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und nur deswegen versicherungsFREI, weil es in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V folgende Regelung gibt:
"Versicherungsfrei sind
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr
Du könntest der KK, die Dir ein Beitrittsrecht einräumt ja einmal meine Ausführungen vorlesen. Bin mal gespannt, was die dann sagen
(eh ja, da muss ich mal den Vorgesetzten fragen)
FALL geht aber VIEL SICHERER auch anders:
Du verdienst erst einmal ein Monatsgehalt uuuunterhalb der Jahresabeitsentgeltgrenze und wirst dadurch vers-pflichtig.
Dann wird Gehalt erhöht. Du scheidest aus Vers-Pflicht zum Ende des Jahres der Erhöhung aus Ver-Pflicht aus. ANSCHLIEßend nach diesem Ausscheiden kommst Du in die freiw. Versicherung rein; un dies zu 100 %, wenn Du willst
Hallo,
im Ergebnis bin ich bei Heinrich - ich hätte es mehr über einen anderen Ansatz erklärt - vielleicht solltest du mal bei deiner alten Kasse vorstellig werden - ich bin der Meinung dass das geht. Bei einer anderen Kasse, da könnte ich mir vorstellen, dass die deine Zeit als Berufssoldat durchaus als Beschäftigung sehen.
Gruss
Czauderna
im Ergebnis bin ich bei Heinrich - ich hätte es mehr über einen anderen Ansatz erklärt - vielleicht solltest du mal bei deiner alten Kasse vorstellig werden - ich bin der Meinung dass das geht. Bei einer anderen Kasse, da könnte ich mir vorstellen, dass die deine Zeit als Berufssoldat durchaus als Beschäftigung sehen.
Gruss
Czauderna
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- Postrank1
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Hallo,
vielen Dank für die Antworten. Bei der alten Kasse habe ich nachgefragt, die würden mich nicht aufnehmen aufgrund der absehbaren Überschreitung der JAEG. Allerdings haben auch andere KK schon auf diese Idee hingewiesen.
Die Sichtweise die Bw-Zeit sei keine Beschäftigung und die erstmalige Beschäftigung gem. §9 ist ausgeschlossen, da auch der Dienst in der Bw alle Merkmale einer Beschäftigung im SV-Sinne verfüllt (Definition SGB).
Der von Heinrich beschriebene Weg scheint mir machbar. Aber auch hier gibt es Unterschiede: Einige KK sagen, man müsse eben ein ganzes Jahr unterhalb der JAEG liegen. Andere sagen - so wie Heinrich - dass dies nur für eine sehr kurzen Zeitraum (Tage, Wochen) der Fall sein muss. Übertrieben gesagt: für eine logische Sekunde.
Muss man denn nicht wie früher min. die letzten 12 Monate darunter liegen?
Beste Grüße
mega
P.S. Für stille Mitleser: Eine einfache Möglichkeit ist ein Tag Arbeitslosigkeit und dann an diesem Tag in die Familienversicherung des Ehepartners, falls dieser gesetzlich versichert ist. Damit kann man da dann auch bleiben. Bei mir funktioniert das leider nicht.
vielen Dank für die Antworten. Bei der alten Kasse habe ich nachgefragt, die würden mich nicht aufnehmen aufgrund der absehbaren Überschreitung der JAEG. Allerdings haben auch andere KK schon auf diese Idee hingewiesen.
Die Sichtweise die Bw-Zeit sei keine Beschäftigung und die erstmalige Beschäftigung gem. §9 ist ausgeschlossen, da auch der Dienst in der Bw alle Merkmale einer Beschäftigung im SV-Sinne verfüllt (Definition SGB).
Der von Heinrich beschriebene Weg scheint mir machbar. Aber auch hier gibt es Unterschiede: Einige KK sagen, man müsse eben ein ganzes Jahr unterhalb der JAEG liegen. Andere sagen - so wie Heinrich - dass dies nur für eine sehr kurzen Zeitraum (Tage, Wochen) der Fall sein muss. Übertrieben gesagt: für eine logische Sekunde.
Muss man denn nicht wie früher min. die letzten 12 Monate darunter liegen?
Beste Grüße
mega
P.S. Für stille Mitleser: Eine einfache Möglichkeit ist ein Tag Arbeitslosigkeit und dann an diesem Tag in die Familienversicherung des Ehepartners, falls dieser gesetzlich versichert ist. Damit kann man da dann auch bleiben. Bei mir funktioniert das leider nicht.
jetzt zu den 12 Monate, mein Gott, fragst Du denn nur Leute bei KK , die keine Ahnung haben. Frage doch bitte jeweils nach der Fachabteilung.
Bis 31.07.2013 war es so, dass man beim Ausscheiden aus der Pflichtversicherung 12 Monate durchgehend versichert gewesen sein musste,
um im Anschluss daran eine freiwillige Versicherung zu beantragen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, welcher immer noch gilt)
Zusätzlich wurde ab 1.8.2013 im § 188 SGB V der Absatz 4 eingeführt,
ALSO: § 188 Abs. 4 SGB V (in Fachkreisen obligatorische Anschlussversicherung oder OAV genannt) sagt,
hier nur kurz: wer ausscheidet, bei dem setzt sich die Versicherung als freiwillige Versicherung fort.
ALSO: Fortsetzung OHNE, dass eine Vorversicherungszeit erfüllt sein muss.
Lediglich wenn Du nicht willst, kannst Du innerhalb von 14 Tagen nach Hinweis der KK zurücktreten.
§ 188 ABs. 4 Satz 3 SGB V hat noch ein paar Ausnahmen, bei denen es sich NICHT fortsetzt. Diese gelangen bei Dir aber nicht zur Anwendung.
Bis 31.07.2013 war es so, dass man beim Ausscheiden aus der Pflichtversicherung 12 Monate durchgehend versichert gewesen sein musste,
um im Anschluss daran eine freiwillige Versicherung zu beantragen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, welcher immer noch gilt)
Zusätzlich wurde ab 1.8.2013 im § 188 SGB V der Absatz 4 eingeführt,
ALSO: § 188 Abs. 4 SGB V (in Fachkreisen obligatorische Anschlussversicherung oder OAV genannt) sagt,
hier nur kurz: wer ausscheidet, bei dem setzt sich die Versicherung als freiwillige Versicherung fort.
ALSO: Fortsetzung OHNE, dass eine Vorversicherungszeit erfüllt sein muss.
Lediglich wenn Du nicht willst, kannst Du innerhalb von 14 Tagen nach Hinweis der KK zurücktreten.
§ 188 ABs. 4 Satz 3 SGB V hat noch ein paar Ausnahmen, bei denen es sich NICHT fortsetzt. Diese gelangen bei Dir aber nicht zur Anwendung.
Nachtrag
Warum man Dir wahrscheinlich fälschlerweise etwas von Vorversicherungszeit erzählt hat.
Ich bin seit 30 Jahren bei einer Krankenkasse beschäftigt.
Es gab Vorversicherungszeiten von 6 Wochen, dann von 6 Monaten und dann von 12 Monaten.
Man hat in den Lehrjahren eingeprügelt bekommen, dass man laaaange genug versichert gewesen sein muss, um danach eine freiwillige Versicherung abschließen zu können.
Dies hat sich bei vielen Mitarbeitern EINGEBRANNT. Wenn jetzt ein Mitarbeiter nicht gerade in der Fachabteilung ist, die den Wechsel der Rechtslage auch täglich umsetzen muss, dann gibt dieser Mitarbeiter zwangsläufig eine falsche Antwort.
Warum man Dir wahrscheinlich fälschlerweise etwas von Vorversicherungszeit erzählt hat.
Ich bin seit 30 Jahren bei einer Krankenkasse beschäftigt.
Es gab Vorversicherungszeiten von 6 Wochen, dann von 6 Monaten und dann von 12 Monaten.
Man hat in den Lehrjahren eingeprügelt bekommen, dass man laaaange genug versichert gewesen sein muss, um danach eine freiwillige Versicherung abschließen zu können.
Dies hat sich bei vielen Mitarbeitern EINGEBRANNT. Wenn jetzt ein Mitarbeiter nicht gerade in der Fachabteilung ist, die den Wechsel der Rechtslage auch täglich umsetzen muss, dann gibt dieser Mitarbeiter zwangsläufig eine falsche Antwort.
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- Postrank1
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- Registriert: 02.11.2014, 22:25
Vielen Dank für die Ausführungen!
In letzter Instanz muss man die §§ studieren, aber das ist natürlich nicht jedermanns Sache.
Bezüglich Arbeitslosigkeit: Wie schon gesagt, unmittelbar geht es nur über den Bezug von ALG I oder II. ALG I scheidet aus, da die letzten 24Monate kein Beitragszahler, für ALG II muss man eben die Voraussetzungen für dessen Bezug erfüllen.
Es ist eben nur ein mittelbarer Weg, da die Arbeitslosigkeit den Weg in die Familienversicherung ebnen kann, falls möglich.
Für micht bliebe m.E. nur ein zweiter, vorgeschalteter Arbeitsvertrag unter der JAEG.
Gruß
mega
In letzter Instanz muss man die §§ studieren, aber das ist natürlich nicht jedermanns Sache.
Bezüglich Arbeitslosigkeit: Wie schon gesagt, unmittelbar geht es nur über den Bezug von ALG I oder II. ALG I scheidet aus, da die letzten 24Monate kein Beitragszahler, für ALG II muss man eben die Voraussetzungen für dessen Bezug erfüllen.
Es ist eben nur ein mittelbarer Weg, da die Arbeitslosigkeit den Weg in die Familienversicherung ebnen kann, falls möglich.
Für micht bliebe m.E. nur ein zweiter, vorgeschalteter Arbeitsvertrag unter der JAEG.
Gruß
mega
@Günter
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kannst Du knicken. Dies war nur bis zum 31.12.2008 möglich, seit dem 01.01.2009 jedoch nicht mehr.
Natürlich ist der Poster zuletzt GKV versichert und fällt daher dem Grunde nach unter § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, denn er war Beamter mit freier Heilfürsorge und somit nicht zulezt privat versichert.
Allerdings gibt es für § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V noch eine weitere Schranke. Wir finden Sie in § 6 Abs. 3 SGB V. Dies ist doch die absolute Versicherungsfreiheit.
Zitat:
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Der Poster ist als gut Verdienender versicherungsfei gem. § 6 Abs. 1 SGB V. Genau aus diesem Grund kann er dann nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V werden.
Bis zum 31.12.2008 war die Begrenzung auf die Tatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 - 12; seit dem 01.01.2009 auf Nr. 5 - 13 SGB V.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kannst Du knicken. Dies war nur bis zum 31.12.2008 möglich, seit dem 01.01.2009 jedoch nicht mehr.
Natürlich ist der Poster zuletzt GKV versichert und fällt daher dem Grunde nach unter § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, denn er war Beamter mit freier Heilfürsorge und somit nicht zulezt privat versichert.
Allerdings gibt es für § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V noch eine weitere Schranke. Wir finden Sie in § 6 Abs. 3 SGB V. Dies ist doch die absolute Versicherungsfreiheit.
Zitat:
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Der Poster ist als gut Verdienender versicherungsfei gem. § 6 Abs. 1 SGB V. Genau aus diesem Grund kann er dann nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V werden.
Bis zum 31.12.2008 war die Begrenzung auf die Tatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 - 12; seit dem 01.01.2009 auf Nr. 5 - 13 SGB V.
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- Postrank1
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Hallo,
vielen Dank für die Erläuterungen.
Die große Idee, also die Vermeidung von Wechslern in die GKV nach dem Ende der "guten Jahre" kann ich gut nachvollziehen. Daher die zahllosen Schranken beim Wiedereintritt in die GKV.
Allerdings habe ich mich dem Solidarsystem nicht bewusst ferngehalten.
Schade dass der Wechsel so schwierig ist, denn mit dem Altersgeld-Gesetz hat man eine Möglichkeit geschaffen, den Wechsel vom Beamtentum zum Arbeitnehmerstatus einfacher zu gestalten.
Beste Grüße
mega
vielen Dank für die Erläuterungen.
Die große Idee, also die Vermeidung von Wechslern in die GKV nach dem Ende der "guten Jahre" kann ich gut nachvollziehen. Daher die zahllosen Schranken beim Wiedereintritt in die GKV.
Allerdings habe ich mich dem Solidarsystem nicht bewusst ferngehalten.
Schade dass der Wechsel so schwierig ist, denn mit dem Altersgeld-Gesetz hat man eine Möglichkeit geschaffen, den Wechsel vom Beamtentum zum Arbeitnehmerstatus einfacher zu gestalten.
Beste Grüße
mega
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- Registriert: 02.11.2014, 22:25
Hallo liebe Fachleute,
es gibt ja den Normalfall, über eine Beschäftigung unter der Beitragsbemessungsgrenze in die GKV zu kommen. Wie lange müsste diese Beschäftigung anhalten? Muss die Voraussetzung nur "eine Sekunde" (oder einen Tag, eine Woche) erfüllt sein oder wird am Ende des Jahres geschaut, ob die Kriterien für eine Mitgliedschaft auch wirklich erfüllt sind?
Gruß
mega
es gibt ja den Normalfall, über eine Beschäftigung unter der Beitragsbemessungsgrenze in die GKV zu kommen. Wie lange müsste diese Beschäftigung anhalten? Muss die Voraussetzung nur "eine Sekunde" (oder einen Tag, eine Woche) erfüllt sein oder wird am Ende des Jahres geschaut, ob die Kriterien für eine Mitgliedschaft auch wirklich erfüllt sind?
Gruß
mega
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