2000 euro rückwirkend

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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fritzcat
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2000 euro rückwirkend

Beitragvon fritzcat » 29.11.2007, 22:04

hi,

habe das mit der Pflichtversicherung irgendwie total verpennt ](*,)

war freiberuflich tätig und habe mich gerades so durchgeschlagen. Seit August habe ich nun einen festen Arbeitsplatz.

Nun hat mich meine alte Versicherung angemahnt ich müsse seit April alles nachzahlen und hat mich mit einem Einkommen von 1700 Euro eingestuft das ich nie hatte.
Auch habe ich das Geld für die Nachzahlung nicht.

Ich weiss überhaupt nicht wie ich mich verhalten soll. Kann man denn da garnichts machen. :cry:

Cassiesmann
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Re: 2000 euro rückwirkend

Beitragvon Cassiesmann » 29.11.2007, 22:22

Suchen Sie doch mal das PERSÖNLICHE Gespräch mit Ihrer GKV!

Fakt ist aber, die GKV handelt mutmaßlich korrekt.

Gast100

Beitragvon Gast100 » 29.11.2007, 22:39

Zuerst mal ist die Frage, ob Du überhaupt Aufträge hattest. Wenn nicht würde ich der KK angeben, dass Du in der betreffenden Zeit erwerbslos warst. Damit reduziertst Du schon mal die Beiträge, wenn man Dir keine Selbstständugkeit anhängen kann.

Die nächste Sache ist dieses Gesetz:

§ 186 Abs. 11 SGB V

(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.


Nun ist es so, dass die KK dazu verdonnert sind, etwas in ihrer Satzung zu haben. Soviel ich weiß, gibt es einzelne Kassen, die die Beiträge nicht nachfordern wie die AOK. Dadurch kommt es durch ein und das selbe Gesetz zu Ungleichbehadlung, was verfassungswidrig sein dürfte. Ich bin auch davon betroffen. Meine Strategie ist nun, dass ich auf jeden Fall Widerspruch laufen lasse und meine Zahlungen nur unter ausdrücklichem Vorbehalt leiste. Ich gehe davon aus, dass das Gesetz geändert werden muss.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.11.2007, 00:34

Nun denn - Gast 100 - Dein Standpunkt kenne ich mittlerweile.

Aber was ich nicht verstehe, warum zahlst Du unter einem ausdrücklichem Vorbehalt.

Offensichtlich kennst Du unser Rechtssystem nicht so ganz richtig.

Okay, ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Dieses ergibt sich zwangsläufig aus § 86 a Abs. 2 SGG, d. h. Du musst erst einmal löhnen.

Aaaber, Du hast doch die Möglichkeit nach § 86 a Abs. 3 SGG bei der Krankenkasse die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Hast Du das schon gemacht?!? Tja und wenn die Krankenkasse hierauf nicht reagiert, dann hast Du sogar die Möglichkeit beim zuständigen Sozialgericht - vor der Entscheidung der Krankenkasse - diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.

Warum machst Du das nicht?

Vielleicht teilt ja ein Sozialrichter Deine Auffassung!?!?

Ansonsten wird es vermutlich im sog. Hauptverfahren ca.3 - 4 Jahre dauern, bis Du deine Kohle wieder bekommst.

Viel Spass!

Gast100

Beitragvon Gast100 » 30.11.2007, 13:52

Tja, rossi, warum mache ich das nicht? - weil ich keine wandelnde Datenbank bin, so wie Du. Woher soll ich denn das ganze ***** Gesetz kennen?

Aber gut, ich habe heute morgen wieder Post bekommen. Zu der Frage schreiben sie: "möchten wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund der bürgerlichen Pflichten, sich über die Gesetzgebung zu informieren, eine Ermäßigung oder Stundung ausgeschlossen ist."

Was mich daran überrascht, ist, dass die Kasse meint, dass ich verpflichtet sei, mich über ihr ***** Gesetz zu informieren. Wo steht das denn im Gesetz? Habe ich früher in der Schule nicht aufgepasst? Das wäre wichtig, wenn es tatsächlich so eine Pflicht gäbe.

jetzt muss ich schriftlich Widerspruch einlegen. Dann kann ich auch gleich mit der selben Post noch die "Aussetzung der Vollziehung" beantragen. (Sind Richter denn angehalten oder befugt gegen ein Gesetz zu entscheiden, wenn es ihrer Ansicht nach verfassungswidrig ist? Das kann ich mir nicht ganz vorstellen.)

Aber der Rechtsweg über Hauptverfahren ist sowieso aussichtslos und unzumutbar. Das lässt sich wahrscheinlich mit der sowieso fälligen Verfassungsbeschwerde abkürzen.

Vielleicht kommt mir auch jemand zuvor. Es betrifft schließlich Hunderte, wenn nicht gar Tausende.

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Beitragvon fritzcat » 30.11.2007, 17:46

das darf doch nicht wahr sein. Das sind ja richtige Halsabschneider. Ich habe keine Ahnung wo ich das Geld hernehmen soll für ne Leistung dich ich nicht in Anspruch genommen habe.

Werde mich dann mal wohl direkt mit der Krankenkasse auseinandersetzen müssen.
Spielt es eine Rolle wie viel ich verdient habe? Ich habe nämlich nicht viel verdient in der Zeit, sonst hätte ich mich ja versichert.

Danke vielmals für eure Antworten

fritzcat
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Beitragvon fritzcat » 30.11.2007, 18:12

Hi habe gerade mal geschaut und ich habe weniger verdient als ich bezahlen muss.
Kann man denn da gar nichts machen. Ich kann mich ja nicht versichern wenn ich weniger verdiene als die wollen.
ich denke ich hätte mich beim Arbeitsamt wegen zuschüsse bemühen sollen oder? Zahlen die vielleicht auch rückwirkend. Ich soll ja meine Beitrage auch rückwirkend zahlen.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.11.2007, 18:17

Spielt es eine Rolle wie viel ich verdient habe?


Jooh, könnte durchaus ne Rolle spielen.

Die Krankenkassen haben gem. § 240 SGB V in der Satzung eine Herabsetzung - wenn das tatsächliche Einkommen niederiger ist - zu regeln. Die Mindestgrenze beträgt - da sie gesetzlich vorgeschrieben ist - der sechzigste Teil von der Bezugsgrösse.

D. h. 2.450,00 Euro Bezugsgrösse / 60 * 30 Tage = 1.225,00 Euro.

Es kommt jetzt darauf an, was in der Satzung geregelt wurden, dann könnte es noch ein wenig günstiger werden.

Hast Du allerdings überhaupt keine Leistungen in Anspruch genommen, dann würde ich definitiv den Erlass der rückwirkenden Forderung beantragen.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.11.2007, 18:19

@ Gast 100

Woher soll ich denn das ganze ***** Gesetz kennen?


Relativ einfach, Du kannst doch lesen, oder? Die Gesetze findet man überall im Internet.

Gast100

Beitragvon Gast100 » 30.11.2007, 20:00

Lieber rossi, ich habe auch noch was anderes zu tun.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.11.2007, 21:10

Ehrlich?

Und wie stellst Du dir das mit der Verfassungswidrigkeit von § 186 Abs. 11 Satz 3 SGB V vor. So ein Verfahren nimmt sehr viel Zeit - wenn man es Ernst meint - in Anspruch.

Ein Zweizeiler auf Butterbrotspapier an das Bundesverfassungsgericht wird definitiv nicht ausreichen. Auch ein Verweis auf die 3 Zeilen bei Wikepedia dürfte nicht viel weiter helfen.

Gast100

Beitragvon Gast100 » 30.11.2007, 23:48

rossi, ich habe mich schon so sehr ärgern müssen, dass ich bereits klare Gedanken im Hinblick dessen gesammelt habe.

Wenn es interessiert, dann stelle ich am Wochende eine Kopie hier rein.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 02.12.2007, 00:10

Jooh, lass mal knacken.

Am besten ein neuer Thread.

Wollen wir beide wetten:

ne Kiste Erdinger Weizenbier
ne Karre Senf
nen Zentner Tabak

das Ding´n wird nicht laufen. Ich bleibe dabei, allenfalls ist die Satzung der Krankenkassen rechtswidrig, weil sie den gesetzlichen Auftrag nicht wahrgenommen haben!!!

Gast100

Beitragvon Gast100 » 02.12.2007, 12:19

Auf Rechtsmeinungen kann man leider nicht wetten. Wie heißt der Spruch noch. "Auf hoher See und vor Gericht bist Du immer in Gottes Hand." Was vom Gesetzgeber auch so gewollt ist. Man darf ja noch nicht mal mit seinem Anwalt über eine Erfolgsgarantie feilschen. "Bezahle nur wenn Du das Urteil duchkriegst" oder so.

Im Übrigen ist es mir ja egal, ob das Gesetz oder die Satzungen verfassungswidrig sind. Den Rechtsverstoß siehst Du ja offensichtlich auch.


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