Nachgehender Leistungsanspuch...

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blablabla
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Nachgehender Leistungsanspuch...

Beitragvon blablabla » 16.03.2015, 00:44

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:
Bis 31.01. pflichtversichtert als Angestellter
Seit 01.03. als Angestellter über der Versicherungspflichtgrenze, somit freiwillig in der GKV versichert.
Im Februar bis 26.02. nicht in Deutschland gewesen

Hatte schon letztes Jahr mit der Krankenkasse abgeklärt, dass für den einen Monat (Februar) der nachgehende Leistungsanspruch gilt (damals hat niemand nachgefragt, ob dann ab 01.03. unter- oder oberhalb der Versicherungspflichtgrenze).
Nun meint die Krankenkasse, dass ich mich ab 01.02. freiwillig versichern muss und der nachgehende Leistungsanspruch nicht für mich gilt.

Was ist eure Meinung? Ich würde für die Behauptung der Krankenkasse gern eine Rechtsgrundlage sehen, der entsprechende Paragraph sagt ja rein gar nichts dazu...

Vielen Dank! :)

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 16.03.2015, 10:41

Hallo,
III.3.4 UmsOblgAnsVersHinw
Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen
Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V

dazu gibt es einen ellenlangen Text - vielleicht kannst du ihn googeln - aber da ist es meiner Meinung nach gut erklärt - vor allem mit dem letzten Satz in dem ausgeführt wird, dass die Kasse entscheidet. Vielleicht hilft dir das weiter.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitragvon Rossi » 16.03.2015, 20:24

Nun ja, keine Chance; die freiwillige Mitgliedschaft ist nahtlos fortzusetzen.

Du hättest nur dann eine Chance gehabt, wenn Du ab dem 01.03.2015 unterhalb der JAEG liegst und somit eine "Pflichtversicherung als Arbeitnehmer" eingetreten ist. Denn dort gilt ggf. der nachgehende Leistungsanspruch.

Aber beim Übergang zu einer freiwilligen Kv (nicht Pflichtversicherung) gilt dies eben nicht.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 18.03.2015, 08:52

blablabla

§ 188 SGB V sagt glasklar, dass die Versicherung fortsetzt (nahtlos bedeutet dies), und nicht irgendwann wieder neu beginnt.


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