PKV nimmt mich ohne Nachversicherer nicht mehr zurück!

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Ragl
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PKV nimmt mich ohne Nachversicherer nicht mehr zurück!

Beitragvon Ragl » 04.07.2015, 10:02

Hallo zusammen,

ich habe meine PKV wegen nachträglichen Risikozuschlag mit Sonderkündigungsrecht gekündigt und wollte eine andere PKV suchen.

Nur habe ich nun nur absagen bekommen und keine PKV nimmt mich mehr auf. Danach (nach 16 Tagen) habe ich meine PKV Kündigung widerufen.

Aber meine noch aktuelle PKV will mich nicht mehr zurückhaben und verweigert dies. Nur noch in den Basistarif der ja deutlich teurer ist wollen die mich aufnehmen.

Eigentlich ist das doch so, dass ohne Nachversicherer die mich nicht entlassen dürfen, aber die berufen sich auf ein Urteil aus Dortmund.

Liege ich da falsch???

Dipling
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Beitragvon Dipling » 04.07.2015, 17:46

§ 205 VVG regelt das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers

"6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden."

Eine Kündigung ist also (noch) unwirksam, wenn der Versicherung kein Nachweis über eine Folgeversicherung vorliegt.

Die Frage ist aber: Handelt es sich überhaupt um eine Kündigung - oder aber um einen Widerruf (d.h. rückwirkende Aufhebung von Beginn an) eines abgeschlossenen Vertrages?
Im Falle eines Widerrufs ist zu dessen Wirksamkeit in der Tat kein Nachweis einer Anschlussversicherung nötig - so jedenfalls hatte das LG Dortmund entschieden, auf dessen Urteil vom 22. August 2013 Az. 2 O 85/13 die PKV vermutlich verweist. Es geht in dem Urteil um den Widerruf und damit die rückwirkende Aufhebung eines PKV-Vertrages auch ohne Nachweis einer Anschlussversicherung; der "Widerruf einer Kündigung" ist nicht gemeint.

Die PKV darf Risikozuschläge bei bestehenden Verträgen nicht nachträglich erheben - es sei denn, es liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers vor.

GS
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Beitragvon GS » 04.07.2015, 21:00

Hallo,

mit beiden Facetten dieser Aussage
Die PKV darf Risikozuschläge bei bestehenden Verträgen nicht nachträglich erheben - es sei denn, es liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers vor.
liegt Dipling richtig.

Die Fragen sind nun:
1) Läge eine (belegbare) Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht [VvAp] vor, müsste das VU sich doch gar nicht auf das Dortmunder Urteil beziehen, unabhängig davon, ob dieses zum Fall passt oder nicht?
2) Gibt es außer einer nur mutmaßlichen VvAp evtl. weitere Gründe oder Vorbehalte aus VU-Sicht gegen diesen Vertrag, die bisher nicht genannt sind?

Grüße von
Gerhard


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