Hallo zusammen! Eigentlich habe ich drei Fragen/Probleme:
1. Ich stehe vor dem Problem mich Privat versichern zu müssen:
Ich war während dem Studium über meinen Vater privat versichert und wollte mich bei Arbeitsbeginn (als Assistenzarzt) gesetztlich versichern. Die nun eigetretene Problematik ist, dass mein Arbeitgeber angegeben hat ich würde im ersten Arbeitsjahr (mit Diensten) über die Beitragsbemessungsgrenze kommen. Mein Grundgehalt (nach Tarifvertrag) liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze. Nun wurde mir die Aufnahme in die GKV verweigert...ich könne nur wechseln, falls ich insgesamt unter die Beitragsbemessungsgrenze falle.
Zählt denn das Kalenderjahr oder das Arbeitsjahr (wie vom Arbeitgeber angegeben) als Referenz für die Beitragsbemessungsgrenze? Habe ich hier rechtlich doch noch Wechselmöglichkeiten?
2. Falls kein Wechsel in die GKV möglich ist, habe ich jetzt (27Jahre) die Möglichkeit in meinen alten Bisextarifen zu bleiben, oder direkt in den (ca. 170€ teureren) Unisextarif zu wechseln. Es handelt sich um die Tarife Ärzte Best 100 (MB100)(unisex) bzw. 761 (bisex)bei der Allianz. Mein Allianzberater rät mir dringenst davon ab in dem Bisex-Tarif zu bleiben, da ich sonst bei Versicherungswechsel auf meine Altersrückstellungen verzichten müsste. Stimmt das? Kann ich nicht im Verlauf in einen Unisex Tarif wechseln und danach inkl. Altersrückstellung in eine andere Versicherung?
3. Mir wurde gesagt ich könne im Verlauf (dh bei Selbständigkeit oder im Alter) zu jeder Zeit in einen billigeren Tarif mit weniger Leistungen bzw. höherem Selbstbehalt wechseln. Stimmt das wirklich so?
Wäre nett wenn jmd Licht ins dunkel bringen könnte, die hätten mir da in der Allianzagentur heute alles erzählen können...! Vielen Dank!
Wechsel PKV/GKV bzw. Bisex/Unisex
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
M.E. besteht ein Beitrittsrecht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, also als freiwilliges Mitglied:
"(1) Der Versicherung können beitreten
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt"
zu 1)
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht sich auf das Arbeitsjahr. D.h. wenn die regelmäßigen, mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Lohnbestandteile bei vorausschauender Betrachtung auf 12 Monate z.Z. (2015) 54900 EUR überschreiten, besteht Versicherungsfreiheit.
zu 2)
Aus der alten Tarifwelt (Verträge vor 2009) lassen sich bei Wechsel des PKV-Unternehmens keine Altersrückstellungen mehr in die neue Welt (Verträge ab 2009) mitnehmen. Vorher bei der alten PKV noch in einen neuen Tarif zu wechseln hilft nicht, denn der Übertragungswert-Aufbau beginnt ab dem Wechselzeitpunkt neu.
Gleichwohl ist ein Wechsel der PKV auch in der neuen Tarifwelt mit hohen Verlusten verbunden, denn maximal im Umfang des Basistarifes können Altersrückstellungen auf die neue PKV übertragen werden.
zu 3)
Das stimmt, innerhalb der eigenen PKV ist ein Wechsel in gleichartige Tarife und solche mit schlechteren Leistungen ohne Risikoprüfung bei voller Anrechnung der Altersrückstellungen möglich (§ 204 VVG). Das gilt sowohl für Altverträge vor 2009 als auch für neue Verträge.
"(1) Der Versicherung können beitreten
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt"
zu 1)
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht sich auf das Arbeitsjahr. D.h. wenn die regelmäßigen, mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Lohnbestandteile bei vorausschauender Betrachtung auf 12 Monate z.Z. (2015) 54900 EUR überschreiten, besteht Versicherungsfreiheit.
zu 2)
Aus der alten Tarifwelt (Verträge vor 2009) lassen sich bei Wechsel des PKV-Unternehmens keine Altersrückstellungen mehr in die neue Welt (Verträge ab 2009) mitnehmen. Vorher bei der alten PKV noch in einen neuen Tarif zu wechseln hilft nicht, denn der Übertragungswert-Aufbau beginnt ab dem Wechselzeitpunkt neu.
Gleichwohl ist ein Wechsel der PKV auch in der neuen Tarifwelt mit hohen Verlusten verbunden, denn maximal im Umfang des Basistarifes können Altersrückstellungen auf die neue PKV übertragen werden.
zu 3)
Das stimmt, innerhalb der eigenen PKV ist ein Wechsel in gleichartige Tarife und solche mit schlechteren Leistungen ohne Risikoprüfung bei voller Anrechnung der Altersrückstellungen möglich (§ 204 VVG). Das gilt sowohl für Altverträge vor 2009 als auch für neue Verträge.
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