Hallo!
Ich war bis September Beamter (seit 7 Jahren) und daher in der PKV. Seit Oktober bin ich nun Angestellter. Meine Firma würde mir 50% meiner Krankenversicherungsbeiträge übernehmen.
Problem: im laufenden JAhr 2015 ist das anteilige Gehalt im Angstelltenverhätlnis nicht hoch genug um in der PKV versichert zu bleiben. Nächstes Jahr (inkl. Weihnachtsgeld usw) überschreit ich aber die Grenze.
Gibt es irgendwelche Möglichkeiten für die 3 Monate nun doch irgendwie in der privaten KV zu bleiben? Oder bereits ab 1.1.2016 wieder in die private KV zu kommen? Kann die Firma da ein Auge zudrücken o.ä.?
Danke!
DBBB
PKV trotz nicht-erreichen JAEG?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: PKV trotz nicht-erreichen JAEG?
Mit Aufnahme der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine vorausschauende Betrachtung bezogen auf das Zeitjahr (nicht auf das Kalenderjahr!) vornehmen. Hier also für den Zeitraum 01.10.2015-30.09.2016. Liegen die mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden regelmäßigen Lohnbestandteile über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von zur Zeit 54900 EUR, besteht Versicherungsfreiheit, also keine Versicherungspflicht in der GKV.
Liegen die Einkünfte darunter, besteht entsprechend Versicherungspflicht - also Zwangsmitgliedschaft in der GKV.
Wird die Entgeltgrenze in 2016 überschritten, ist § 6 Abs. 4 SGB V zu beachten:
"(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist."
Bedeutet: Ende der Versicherungspflicht frühestens ab Januar 2017. Ausnahme: Arbeitgeberwechsel, dann prüft der neue Arbeitgeber bezogen auf das Zeitjahr (s.o.).
Mit "ein Auge zudrücken" ist es schwierig, denn Arbeitgeber werden regelmäßig vom Rentenversicherungsträger überprüft. Wird nachträglich Versicherungspflicht festgestellt, muss vor allem der Arbeitgeber nachzahlen.
Die PKV muss jedoch trotz Versicherungspflicht in der GKV nicht gekündigt werden. Alternativ kommt eine Anwartschaft in Betracht; zumindest theoretisch auch eine Doppelversicherung in PKV und GKV.
Siehe auch § 199 Abs. 2 VVG:
"(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren."
Liegen die Einkünfte darunter, besteht entsprechend Versicherungspflicht - also Zwangsmitgliedschaft in der GKV.
Wird die Entgeltgrenze in 2016 überschritten, ist § 6 Abs. 4 SGB V zu beachten:
"(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist."
Bedeutet: Ende der Versicherungspflicht frühestens ab Januar 2017. Ausnahme: Arbeitgeberwechsel, dann prüft der neue Arbeitgeber bezogen auf das Zeitjahr (s.o.).
Mit "ein Auge zudrücken" ist es schwierig, denn Arbeitgeber werden regelmäßig vom Rentenversicherungsträger überprüft. Wird nachträglich Versicherungspflicht festgestellt, muss vor allem der Arbeitgeber nachzahlen.
Die PKV muss jedoch trotz Versicherungspflicht in der GKV nicht gekündigt werden. Alternativ kommt eine Anwartschaft in Betracht; zumindest theoretisch auch eine Doppelversicherung in PKV und GKV.
Siehe auch § 199 Abs. 2 VVG:
"(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren."
Re: PKV trotz nicht-erreichen JAEG?
@dipling: Super danke!! Die Regelung mit dem Zeitjahr könnte mich "retten". Hast du da auch eine Gesetzesstelle für mich?
Und wie es es mit Probezeit? Die endet erst im April 16 bei mir. Mein AG meinte, dass es "ja noch nicht sicher sei dass sie übernommen werden". Kann man Bonuszahlungen wie z.b. Urlaubsgeld nach der Probezeit miteinrechnen?
Und wie es es mit Probezeit? Die endet erst im April 16 bei mir. Mein AG meinte, dass es "ja noch nicht sicher sei dass sie übernommen werden". Kann man Bonuszahlungen wie z.b. Urlaubsgeld nach der Probezeit miteinrechnen?
Re: PKV trotz nicht-erreichen JAEG?
Die Regel mit dem Zeitjahr bei Aufnahme einer Beschäftigung ist seit vielen Jahren gültig und müsste allen Personalabteilungen bekannt sein.
Im Detail wird es nicht über Gesetz, sondern über GKV-Rundschreiben geregelt. Siehe z.B.
http://firmenangebote.barmer-gek.de/bar ... y=Data.pdf
Die Probezeit spielt bei der vorausschauenden Betrachtung, bei der natürlich nicht alle künftigen Tatbestände vorhersehbar sind, keine Rolle.
Jahrlich gezahltes Urlaubsgeld gehört zu den regelmäßigen Einkünften, die berücksichtigt werden.
Im Detail wird es nicht über Gesetz, sondern über GKV-Rundschreiben geregelt. Siehe z.B.
http://firmenangebote.barmer-gek.de/bar ... y=Data.pdf
Die Probezeit spielt bei der vorausschauenden Betrachtung, bei der natürlich nicht alle künftigen Tatbestände vorhersehbar sind, keine Rolle.
Jahrlich gezahltes Urlaubsgeld gehört zu den regelmäßigen Einkünften, die berücksichtigt werden.
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