Angenommen man ist in einer GKV versichert hat aber stark schwankende Einnahmen aus Vermietung (manchmal leer stehende Wohnung), Aktien (unstete Dividenden), freiberuflicher Tätigkeit (unstete Aufträge).
Wie berechnet sich in diesem Fall der monatliche ges.Krankenversicherungsbeitrag?
Wenn dieser zu hoch geschätzt wird bekommt man das zuviel gezahlte später zurück erstattet? Wenn er zu niedrig geschätzt wurde muss man dann nachbezahlen?
Ist die nachzahl/Erstattungsregel unterschiedlich je nach Krankenkasse oder überall gleich?
Muss der Nachweis in jedem Fall über den EkSt-Bescheid erfolgen?
Dieser liegt ja oft erst 1,5 Jahre später vor.
Wie hoch ist der Mindestbeitrag (z.B. für TechKK)?
Peter
Beitrags-Berechnung bei stark schwankendem Einkommen?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Beitrags-Berechnung bei stark schwankendem Einkommen?
Hallo,
genau das gleiche Problem habe ich auch: Total schwankende Einkommen. In einem Jahr bin ich unter 4000€ und bin Familienversichert, dann gibt's wieder ein Jahr, wo ich über dieser Grenze liege. Wie ist das genau geregelt - die Zeitpunkte der Beitragsfeststellung für welchen Zeitraum, die Rückwirksamkeit...?
Gruß
Wolf
genau das gleiche Problem habe ich auch: Total schwankende Einkommen. In einem Jahr bin ich unter 4000€ und bin Familienversichert, dann gibt's wieder ein Jahr, wo ich über dieser Grenze liege. Wie ist das genau geregelt - die Zeitpunkte der Beitragsfeststellung für welchen Zeitraum, die Rückwirksamkeit...?
Gruß
Wolf
Zuletzt geändert von derWolf am 19.09.2016, 20:11, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Beitrags-Berechnung bei stark schwankendem Einkommen?
Hallo,
grundsätzlich gilt, dass in solchen Fällen die Summen, die im Einkommensteuerbescheid stehen durch die Anzahl der Monat (meist 12) geteilt wird.
Abweichungen von diesem Vorgehen kann ich mir eigentlich nur vorstellen, wenn wirklich nachweisbar ist (im voraus), welche Einnahmen in welcher Höhe
vorliegen werden, den rückwirkende Einstufen in laufenden Versicherungsverhältnissen gibt es grundsätzlich nicht, jedenfalls nicht in einem solchen Zusammenhang
Da beide nicht hauptberuflich Selbständig sind lassen wir dieses Thema mal außen vor.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit 968,33 € mtl. (gilt für alle Kassen)
Dabei muss auch unterschieden werden zwischen der eigenen Versicherung als Freiwilliger, was da beitragspflichtige Einkommen angeht und der Beurteilung des Anspruchs auf Familienversicherung.
Gruss
Czauderna
grundsätzlich gilt, dass in solchen Fällen die Summen, die im Einkommensteuerbescheid stehen durch die Anzahl der Monat (meist 12) geteilt wird.
Abweichungen von diesem Vorgehen kann ich mir eigentlich nur vorstellen, wenn wirklich nachweisbar ist (im voraus), welche Einnahmen in welcher Höhe
vorliegen werden, den rückwirkende Einstufen in laufenden Versicherungsverhältnissen gibt es grundsätzlich nicht, jedenfalls nicht in einem solchen Zusammenhang
Da beide nicht hauptberuflich Selbständig sind lassen wir dieses Thema mal außen vor.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit 968,33 € mtl. (gilt für alle Kassen)
Dabei muss auch unterschieden werden zwischen der eigenen Versicherung als Freiwilliger, was da beitragspflichtige Einkommen angeht und der Beurteilung des Anspruchs auf Familienversicherung.
Gruss
Czauderna
Re: Beitrags-Berechnung bei stark schwankendem Einkommen?
Das müßte doch alles genau geregelt sein. Gibt´s dafür ein Gesetz, oder sonst eine schriftliche Regelung, die nachgelesen werden kann?
Gruß
Wolf
Gruß
Wolf
Re: Beitrags-Berechnung bei stark schwankendem Einkommen?
Jawoll, die Beitragsbemessung ist in den sog. einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte geregelt.
Guckst Du hier:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... derung.pdf
Es ist zwar kein Gesetz, aber immerhin eine sog. untergesetzliche Regelung. Denn der Gesetzgeber hat in § 240 SGB V geregelt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpiBu) näheres zur Beitragsbemessung regeln kann. Dies hat der SpiBu mit den einheitlichen Grundsätze gemacht. Also gilt dies für alle Kassen in Deutschland.
Guckst Du hier:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... derung.pdf
Es ist zwar kein Gesetz, aber immerhin eine sog. untergesetzliche Regelung. Denn der Gesetzgeber hat in § 240 SGB V geregelt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpiBu) näheres zur Beitragsbemessung regeln kann. Dies hat der SpiBu mit den einheitlichen Grundsätze gemacht. Also gilt dies für alle Kassen in Deutschland.
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