Hallo,
folgende Situation:
mein Partner ist Nicht-EU-Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis (AE nach § 25.5, humanitäre Gründe), die zunächst für 6 Monate ausgestellt wurde. Wir leben mit unserem gemeinsamen Kind in einer Wohnung und bilden somit eine Bedarfsgemeinschaft. Mein Einkommen ist ausreichend für die Sicherung des Lebensunterhalts, sodass wir keine Sozialleistungen beziehen.
Bis Mitte Oktober ist er noch sozialversicherungspflichtig angestellt, hat die Arbeit jedoch gekündigt und wird einen Intensivsprachkurs beginnen. Er sucht sich eine Arbeit, die er in Teilzeit nebenher ausüben kann. Welche Möglichkeiten hat er, sich weiter krankenzuversichern, wenn er keine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen sollte, sondern nur einen 450 € Job?
Meine Überlegungen:
- Familienversicherung fällt raus, da wir nicht verheiratet sind
- freiwillig gesetzlich krankenversichern geht nicht, da Aufenthaltserlaubnis < 1 Jahr ausgestellt???
- Krankenversicherung durchs Sozialamt entfällt, da er keine Sozialleistungen bezieht??? Zudem soll für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden, wozu ja auch eine ausreichende KV gehört.
Gibt es Möglichkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung, die ich nicht bedacht habe? Welche KV muss ihn aufnehmen?
Ich freue mich, wenn wir hier Hilfe bekommen können.
Viele Grüße,
Barree
Nicht-EU Ausländer mit Aufenthalt < 1 Jahr
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Nicht-EU Ausländer mit Aufenthalt < 1 Jahr
Okay, er ist derzeit pflichtversichert durch die Beschäftigung, allerdings nur bis Ende Oktober 2016.
Wenn er dann den Sprachkurs absolviert und keine Beschäftigung oberhalb von 450,00 € ausübt, dann wird er von der sog. obligatorischen Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 SGB V (OAV) erwischt. Bestimmte Vorversicherungszeiten (12 Monate unmittelbar oder 24 Monate in den letzten 5 Jahren) benötigt er nicht. Die Kosten hierfür betragen ca. 170,00 € mtl. Zuständig hierfür ist die derzeitige Kasse.
Die Tatsache, dass er eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von bis zu 6 Monate hat, spielt bei der OAV keine Rolle.
Es kann sein, dass die Kasse dennoch die OAV verweigert, weil eben keine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als 12 Monate vorliegt. Für diese Verweigerung bzw. Ablehnung gibt es allerdings keinen rechtlichen Grund bzw. ist es reines Wunschdenken. Einige Kasse gehen hin und wenden die Vorschrift des § 5 Abs. 11 SGB V analog an. Hier wird in der Tat eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als 12 Monate gefordert. Allerdings gilt dies nur explizit bei der Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Bei dem Partner geht es jedoch nicht um eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sondern um eine OAV gem. § 188 Abs. 4 SGB V (sprich freiwillige Kv. gem. § 9 SGB V). Hier fordert der Gesetzgeber eben keine Aufenthaltserlaubnis von mehr als 12 Monaten. Übersetzt heißt dies; Äpfel sind nicht gleich Birnen.
Wenn er dann den Sprachkurs absolviert und keine Beschäftigung oberhalb von 450,00 € ausübt, dann wird er von der sog. obligatorischen Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 SGB V (OAV) erwischt. Bestimmte Vorversicherungszeiten (12 Monate unmittelbar oder 24 Monate in den letzten 5 Jahren) benötigt er nicht. Die Kosten hierfür betragen ca. 170,00 € mtl. Zuständig hierfür ist die derzeitige Kasse.
Die Tatsache, dass er eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von bis zu 6 Monate hat, spielt bei der OAV keine Rolle.
Es kann sein, dass die Kasse dennoch die OAV verweigert, weil eben keine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als 12 Monate vorliegt. Für diese Verweigerung bzw. Ablehnung gibt es allerdings keinen rechtlichen Grund bzw. ist es reines Wunschdenken. Einige Kasse gehen hin und wenden die Vorschrift des § 5 Abs. 11 SGB V analog an. Hier wird in der Tat eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als 12 Monate gefordert. Allerdings gilt dies nur explizit bei der Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Bei dem Partner geht es jedoch nicht um eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sondern um eine OAV gem. § 188 Abs. 4 SGB V (sprich freiwillige Kv. gem. § 9 SGB V). Hier fordert der Gesetzgeber eben keine Aufenthaltserlaubnis von mehr als 12 Monaten. Übersetzt heißt dies; Äpfel sind nicht gleich Birnen.
Re: Nicht-EU Ausländer mit Aufenthalt < 1 Jahr
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort!
Von der obligatorischen Anschlussversicherung hatte ich bis jetzt nichts gehört, das hilft uns sehr weiter.
Die OAV scheint ja automatisch einzutreten, wenn keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Wäre es trotzdem anzuraten, dies mit der Kasse vorher schon einmal zu besprechen, damit das Versicherungsverhältnis nicht ungeklärt bleibt?
Viele Grüße
Von der obligatorischen Anschlussversicherung hatte ich bis jetzt nichts gehört, das hilft uns sehr weiter.
Die OAV scheint ja automatisch einzutreten, wenn keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Wäre es trotzdem anzuraten, dies mit der Kasse vorher schon einmal zu besprechen, damit das Versicherungsverhältnis nicht ungeklärt bleibt?
Viele Grüße
Re: Nicht-EU Ausländer mit Aufenthalt < 1 Jahr
Nun ja, die Frage ist, ob Du mit dieser Anfrage vorher bei der Kasse nicht schlafende Hunde weckst?
Denn es gibt in der Tat zu dieser OAV eine Rechtsauffassung des sog. SpiBu (Spitzenverband Bund der Kassen oder ich nenne ihn Spitzbubenverband), wonach auch bei der OAV analog die Bestimmungen des § 5 Abs. 11 SGB V zu beachten sind. Dies ist nur eine lapidare Rechtsauffassung, die sich nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes deckt. Ein Richter würde sich vermtl. von dieser Rechtsauffassung im Ansatz nicht beeindrucken lassen, weil er Gesetze lesen kann und im Rahmen der richterlichen Fortbildung vom Wortlaut des Gesetzes (§ 5 Abs. 11 SGB V gilt hier nicht) auch nicht abweichen kann bzw. darf.
Tja, aber jenes juckt teilweise die Kasse nicht. Denn diese lesen die entsprechende Passage des SpiBu´s und beachten diese.
Ich vergleiche mal etwas. Wenn der SpiBu irgendwo schreibt, dass die Erde eine Scheibe und keine Kugel ist, dann steht in dem Ablehnungsbescheid, dass die Erde eine Scheibe ist, obwohl der Kassenmitarbeiter sehrwohl weiß, dass die Erde eine Kugel ist.
Dies nur zur Ausgangslage.
Es kann aber sein, dass die Kasse die Rechtsauffassung des SpiBu´s nicht kennt und ohne mullen und knullen die Mitgliedschaft einträgt.
Denn es gibt in der Tat zu dieser OAV eine Rechtsauffassung des sog. SpiBu (Spitzenverband Bund der Kassen oder ich nenne ihn Spitzbubenverband), wonach auch bei der OAV analog die Bestimmungen des § 5 Abs. 11 SGB V zu beachten sind. Dies ist nur eine lapidare Rechtsauffassung, die sich nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes deckt. Ein Richter würde sich vermtl. von dieser Rechtsauffassung im Ansatz nicht beeindrucken lassen, weil er Gesetze lesen kann und im Rahmen der richterlichen Fortbildung vom Wortlaut des Gesetzes (§ 5 Abs. 11 SGB V gilt hier nicht) auch nicht abweichen kann bzw. darf.
Tja, aber jenes juckt teilweise die Kasse nicht. Denn diese lesen die entsprechende Passage des SpiBu´s und beachten diese.
Ich vergleiche mal etwas. Wenn der SpiBu irgendwo schreibt, dass die Erde eine Scheibe und keine Kugel ist, dann steht in dem Ablehnungsbescheid, dass die Erde eine Scheibe ist, obwohl der Kassenmitarbeiter sehrwohl weiß, dass die Erde eine Kugel ist.
Dies nur zur Ausgangslage.
Es kann aber sein, dass die Kasse die Rechtsauffassung des SpiBu´s nicht kennt und ohne mullen und knullen die Mitgliedschaft einträgt.
Re: Nicht-EU Ausländer mit Aufenthalt < 1 Jahr
Ok, danke. Dann schauen wir mal, was passiert.
Inzwischen treibt mich noch die Frage um, ob Folgendes dem entgegen stehen könnte: Mit der AE nach § 25.5 unterliegt er zur Zeit noch dem AsylbLG, hat jedoch keinen Anspruch auf Geldleistungen aufgrund der Bedarfsgemeinschaft und meiner Erwerbstätigkeit. Heißt das auch, dass (wie bei Hartz 4) kein Anspruch auf Gesundheitsleistungen besteht? Oder gibt es diesen Anspruch auch ohne Bezug von Geldleistungen und das würde dann der OAV entgegen stehen?
Inzwischen treibt mich noch die Frage um, ob Folgendes dem entgegen stehen könnte: Mit der AE nach § 25.5 unterliegt er zur Zeit noch dem AsylbLG, hat jedoch keinen Anspruch auf Geldleistungen aufgrund der Bedarfsgemeinschaft und meiner Erwerbstätigkeit. Heißt das auch, dass (wie bei Hartz 4) kein Anspruch auf Gesundheitsleistungen besteht? Oder gibt es diesen Anspruch auch ohne Bezug von Geldleistungen und das würde dann der OAV entgegen stehen?
Re: Nicht-EU Ausländer mit Aufenthalt < 1 Jahr
Wenn er die AE nach § 25 Abs. 5 AufentG noch keine 18 Monate hat, dann ist er dem Grunde nach im Asylbewerberleistungsgesetzt anspruchsberechtigt. Hierunter fällt dann auch die Hilfe bei Krankheit (§ 4 AsylLbG). Teilweise wird das Einkommen aber auch angerechnet. Diese Fälle sind allerdings sehr selten und führen in der Praxis vermutlich zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 25 Gäste