Versicherungspflicht Britischer Staatsbürger

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Supertramp
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Versicherungspflicht Britischer Staatsbürger

Beitragvon Supertramp » 21.10.2016, 11:43

Hallo an alle,

ich hoffe, ich habe das richtige Forum mit meiner Frage erwischt. Es geht um einen speziellen Fall der Versicherungspflicht. Meine Lebensgefährtin (britische Staatsbürgerin) ist Anfang August zu mir gezogen (Anmeldung erfolgte am 04.08). Sie ist freiberuflich als Lehrerin tätig und hat Mitte September angefangen, zu arbeiten. Während dieser Zeit war über die staatliche Krankenversicherung in Großbritannien krankenversichert. Die HEK in Berlin, bei der wir sie jetzt versichert haben, meint, dass die Versicherung ab 04.08. in Kraft treten müsse.

Ist das rechtens so? Mir ist bekannt, dass für alle mit Wohnsitz in Deutschland Versicherungspflicht besteht, allerdings war die ja gegeben, nur eben nicht bei einer deutschen Versicherung.

Über eine Antwort würde ich mich freuen.


Liebe Grüße aus den Bergen :)

heinrich
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Re: Versicherungspflicht Britischer Staatsbürger

Beitragvon heinrich » 21.10.2016, 18:03

wo ist denn jetzt die Frage.
Die Antwort hast Du doch schon selbst gegeben

nämlich: während der Zeit im UK (also bis 4.8.2016) war sie dort versichert
und ab 4.8.2016.

wo ist denn da eine eine Überschneidung, Doppelzahlung, Überversicherung oder was auch immer ???


Bitte genauere Daten

Supertramp
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Re: Versicherungspflicht Britischer Staatsbürger

Beitragvon Supertramp » 26.10.2016, 08:55

Meine Frage:

Ist man verpflichtet, sich bei einer DEUTSCHEN KV zu versichern, sobald man einen Wohnsitz in Deutschland anmeldet (auch vorerst ohne Beschäftigung)?

Liebe Grüße

Rossi
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Re: Versicherungspflicht Britischer Staatsbürger

Beitragvon Rossi » 26.10.2016, 11:39

Nein, man muss sich nicht unbedingt bei einer deutschen GKV versichern. Um der deutschen GKV entweichen zu können, muss man einfach nur nachweisen, dass man über einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügt. Dieser Anspruch muss natürlich vergleichbar mit den GKV-Leistungen sein, ansonsten wird man von der GKV erwischt (§ 5 Abs. 1. Nr. 13 SGB V sog. allgem. Versicherungspflicht).

Da England eine sog. Bürgerversicherung hat, endet diese mit der Wohnsitzaufgabe in England. D.h., ab dem 04.08.2016 muss ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden.

GS
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Des Pudels Kern ...

Beitragvon GS » 27.10.2016, 22:55

... liegt hier darin, dass ein Satz beim Fred-Auftakt unvollständig wiedergegeben wurde. Hier entsprechend ergänzt:
Während dieser Zeit war sie der irrigen Ansicht, sie sei über die staatliche Krankenversicherung in Großbritannien krankenversichert.

Wenn sie nicht aus GB, sondern aus Irland käme, dann läge der Fall natürlich anders. :mrgreen:

Glauben und meinen ...

Grüße von
Gerhard


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