Beitragsberechnung freiw. GKV - 240 V SGB V - Patchworkfamilie

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Roter_Stern
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Beitragsberechnung freiw. GKV - 240 V SGB V - Patchworkfamilie

Beitragvon Roter_Stern » 17.01.2017, 21:48

Hallo,
meine Frau hat einen Sohn (mein Stiefsohn).
Da ich Beamter bin, und bei dem Kind eine Behinderung vorlieg (und andere Gründe dafür sprachen), haben wir uns für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bei der TKK entschieden.

Wir haben vor einem Jahr einen ersten Beitragsbeschied mit folgender Berechnung erhalten:

Mein Gehalt / 50 x Beitragssatz -- da meine Frau über kein Einkommen verfügt.

Ab 2017 wird der Beitrag wie folgt ausgewiesen:

(Mein Gehalt - Kinderfreibetrag) x Beitragssatz.

Für mich stellt sich die Frage nach der Richtigkeit des Kindefreibetrags:
Ich habe ein Urteil aus 2015 gefunden, wonach die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags nicht in Betracht kommt, da es sich um mein STIEFkind handelt, also die aktuelle neue Berechnung wohl falsch ist.

Andererseits erhält das beamtenrechlichen Familienkinderzuschlag und ist auch in Form eines Kinderfreibetrages bzgl. der Steuer vermerkt.

Wie ist die Meinung hier im Forum dazu??? :?: :?:

Weitere Frage wäre: Auf der Seite der BKK MOBIL OIL habe ich folgendes gefunden:

Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden bei der Ermittlung mitgerechnet, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Familien- und Kinderzuschläge werden nicht berücksichtigt.

Ist das so korrekt, ich habe immer nur Hinweise gefunden, dass der steuerliche Einkommensbegriff bei der Beitragsermittlung zugrudne gelegt wird - und da wird ja dann wieder eben nicht differenziert.

????!!!!

Czauderna
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Re: Beitragsberechnung freiw. GKV - 240 V SGB V - Patchworkfamilie

Beitragvon Czauderna » 18.01.2017, 10:33

Hallo,
dass die Kasse den Kinderfreibetrag ansetzt bei der Beitragsberechnung, das ist meiner Meinung nach in Ordnung, geht es doch letztendlich um den Beitrag deiner Ehefrau und nicht um dich persönlich. Sie ist die Mutter, du der Stiefvater - wenn es umgekehrt wäre, dann wäre ich auch deiner Meinung.
Mit welcher Begründung ist denn dein Stiefkind selbst versichert und nicht in der Familienversicherung ´bei deiner Ehefrau ?.
Gruss
Czauderna

PS:21.01.2017 - ja, da war wohl meine Meinung falsch - ich habe "gemeinsam" überlesen - sorry - dann istes natürlich so wie Heinrich geschrieben hat.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 21.01.2017, 13:58, insgesamt 1-mal geändert.

heinrich
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Re: Beitragsberechnung freiw. GKV - 240 V SGB V - Patchworkfamilie

Beitragvon heinrich » 21.01.2017, 10:32

Bei der Regelung des sogenannten halben Familieneinkommens für freiw. Versicherte (wenn Ehemann nicht gesetzlich versichert)

dürfen KEINE Freibeträge für Kinder abgezogen werden, die NICHT gemeinsame Kinder sind.


Nur für GEMEINSAME Kinder dürfen Freibeträge abgezogen werden.

§ 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

Alle Bruttoeinnahmen sind hingegen beitrgspflichtig; auch Familienzuschläge für Kinder die keine eigenen Kinder sind


Bsp:
Frau freiw. versichert: keine Einnahmen
Mann Beamter, brutto 4000 EUR (darin 500 EUR Familienzuschläge für Frau und Stiefkind)

4000 (kein Freibetrag für Kind) : 2 = 2000 EUR

Beiträge bei der Frau sind aus 2000 EUR zu berechnen.


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