Zählt die Auslands-KV als private KV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Okay, ist doch völlig in Ordnung. Er kommt aus Australien zurück und fängt hier wieder ein Studium an.
Er unterliegt aufgrund des Alters nicht der studentischen Versicherungspflicht, er ist somit versicherungsfrei.
Sooh, jetzt hat er aber keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall. Die damalige private KV ist auch nicht gem. § 5 Abs. 10 SGB V verpflichtet, ihn wieder als Kunde zu den alten Konditionen aufzunehmen.
Da er zuletzt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gesetzlich versichert war kommt er in die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Er unterliegt aufgrund des Alters nicht der studentischen Versicherungspflicht, er ist somit versicherungsfrei.
Sooh, jetzt hat er aber keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall. Die damalige private KV ist auch nicht gem. § 5 Abs. 10 SGB V verpflichtet, ihn wieder als Kunde zu den alten Konditionen aufzunehmen.
Da er zuletzt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gesetzlich versichert war kommt er in die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Ja, ich denke mal, dass Du gute Karten hast.
Der Sachverhalt lässt sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht anders lösen. Auch eine teleologische Auslegung, lässt keine andere Lösung zu.
Aber wie war das noch einmal, vor Gericht und hoher See weiss man es nie, wie es ausgeht!
Aber eins ist klar, wenn Du vor dem 01.01.2009 zurückkehrst, muss Dich einer nehmen. Entweder die gesetzliche KV im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder eine private KV im Rahmen von § 315 SGB V.
Der Slogan des GKV-WSG lautet:
In einem modernen Sozialstaat ist es nicht hinnehmbar, dass Bürger nicht versichert sind
Es grüsst der Rossi
Der Sachverhalt lässt sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht anders lösen. Auch eine teleologische Auslegung, lässt keine andere Lösung zu.
Aber wie war das noch einmal, vor Gericht und hoher See weiss man es nie, wie es ausgeht!
Aber eins ist klar, wenn Du vor dem 01.01.2009 zurückkehrst, muss Dich einer nehmen. Entweder die gesetzliche KV im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder eine private KV im Rahmen von § 315 SGB V.
Der Slogan des GKV-WSG lautet:
In einem modernen Sozialstaat ist es nicht hinnehmbar, dass Bürger nicht versichert sind
Es grüsst der Rossi
Ach ja, ist es durchaus von unserem lieben Gesetzgeber gewollt, dass mehrere Versicherungspflichtatbestände aufeinander treffen.
Fachleute sprechen hier von einer sog. Mehrfachversicherung. Genauso ist es natürlich auch, wenn ein versicherungsfeier Tatbestand mit einem verischerungspflichtigen Tatbestand zusammentrifft.
Hierfür hat der Gesetzgeber dann in den Absätzen 5 - 11 des § 5 SGB V alles mögliche geregelt; hier steht schön drinne, wann welche Versicherung irgendeinen Ausschluss oder Vorrang bewirkt.
Na ja, man sollte sich diesen lyrischen Erguss mal reinpfeifen. Die Bestimmungen sind spannender und vermutlich besser zu lesen, als ein Harry Potter Roman?!?
Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind relativ eindeutig; es gibt dort auch Ausschlüsse (bspw. Personen nach Nr. B, wenn sie hautpberuflich selbständig oder nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V befreit sind). Und nur diese Personen sind von der Versicherungspflicht nicht betroffen. Aber hier ist die Personengruppe der Studenten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht genannt.
Fazit, der Student - ohne ausreichende Absicherug im Krankheitsfall - ist von der Versicherungskralle gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V betroffen. Es kann sich nicht wehren.
Es grüsst der Rossi
Fachleute sprechen hier von einer sog. Mehrfachversicherung. Genauso ist es natürlich auch, wenn ein versicherungsfeier Tatbestand mit einem verischerungspflichtigen Tatbestand zusammentrifft.
Hierfür hat der Gesetzgeber dann in den Absätzen 5 - 11 des § 5 SGB V alles mögliche geregelt; hier steht schön drinne, wann welche Versicherung irgendeinen Ausschluss oder Vorrang bewirkt.
Na ja, man sollte sich diesen lyrischen Erguss mal reinpfeifen. Die Bestimmungen sind spannender und vermutlich besser zu lesen, als ein Harry Potter Roman?!?

Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind relativ eindeutig; es gibt dort auch Ausschlüsse (bspw. Personen nach Nr. B, wenn sie hautpberuflich selbständig oder nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V befreit sind). Und nur diese Personen sind von der Versicherungspflicht nicht betroffen. Aber hier ist die Personengruppe der Studenten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht genannt.
Fazit, der Student - ohne ausreichende Absicherug im Krankheitsfall - ist von der Versicherungskralle gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V betroffen. Es kann sich nicht wehren.
Es grüsst der Rossi
Mein Widerspruch an meine Krankenkasse (KK)
Datum: 17.12. 2007
Ihre Schreiben vom 20.11.2007 und 28.11. 2007
Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege Widerspruch ein.
1) Ich hatte die KK mehrmals darum gebeten, mir die konkrete Entscheidungsgrundlage zu nennen, nach der ich versicherungspflichtig sei. Im Schreiben vom 28.11.2007 war die KK dazu abermals nicht in der Lage.
Die KK hat § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht wörtlich, sondern die Formulierung "Absicherung im Krankheitsfall" nach eigenem Ermessen ausgelegt. Wenn
das Gesetz nicht wörtlich sondern teleologisch zu verstehen ist, dann muss es ein anderes Material geben, nach der eine solche Entscheidung von einer Verwaltung getroffen werden kann, ohne in Gefahr zu sein, willkürlich den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu verletzen (sog. Analogieverbot). Dieses Gesetzesmaterial liegt offensichtlich nicht vor. Verwaltungsentscheidungen dürfen ohne genannten Grundsatz nicht vorgenommen werden. Sofern aufgrund dessen keine gesetzliche Grundlage existiert, so verfahren zu können, existiert bis heute diesbezüglich auch keine gesetzliche Vorschrift. Daher ist selbst, wenn jetzt noch ein solches Gesetzesmaterial entstehen sollte, wegen des Rückwirkungsverbot eine nachträgliche Erhebung von Beiträgen in jedem Fall unzulässig.
Darüber hinaus ist Ihr Verwaltungsakt noch aus weiterem wichtigen Grund unzulässig.
2) Da das Gesetz zur Versicherungspflicht auf keine Durchsetzung angelegt ist, führt es zu einer Ungleichbehandlung. Es ist möglich, sich der Pflicht zu entziehen oder sich später in einer private Krankenkasse im In- der Ausland zu versichern, um die Beiträge zu sparen. In der Spekulationssteuer-Entscheidung - 2 BvL 17/02 - wurde ein Steuergesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt, da es auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichtete (sog. strukturelles Vollzugsdefizit). Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt gewesen. Genau der gleiche Sachverhalt trifft auf das Gesetz § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu. Die Durchsetzbarkeit hängt allein von der Selbstmeldung des Betroffenen ab. Die Konsequenzen des Gesetzes können aber durch Nichtmeldung und spätere private Versicherung im In- oder Ausland umgangen werden.
3) In Verbindung mit § 186 Abs. 11 SGB V führt das Gesetz ebenfalls zur Ungleichbehandlung der versicherungspflichtig gemachten Personen.
§ 186 Abs. 11 SGB V fordert von den Krankenkassen, dass sie in ihrer Satzung eine Regelung zu treffen haben, „dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.“ Genau in dieser Hinsicht unterscheiden sich die getroffenen Regelungen verschiedener Kassen. Während einzelne Kassen ganz auf eine Nachforderung von Beiträgen absehen, schließen andere Kassen diese Möglichkeiten (teilweise) kategorisch aus. Dadurch kommt es durch ein und das selbe Gesetz (§ 186 Abs. 11 SGB V) zur krassen Ungleichbehandlung i.V.m. der betreffenden Satzung.
4) Meine Rechtsberatung hat mich außerdem darauf hingewiesen nach § 86 a Abs. 3 SGG bei der Krankenkasse die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, was hiermit geschehen ist, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Hochachtungsvoll
Ihre Schreiben vom 20.11.2007 und 28.11. 2007
Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege Widerspruch ein.
1) Ich hatte die KK mehrmals darum gebeten, mir die konkrete Entscheidungsgrundlage zu nennen, nach der ich versicherungspflichtig sei. Im Schreiben vom 28.11.2007 war die KK dazu abermals nicht in der Lage.
Die KK hat § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht wörtlich, sondern die Formulierung "Absicherung im Krankheitsfall" nach eigenem Ermessen ausgelegt. Wenn
das Gesetz nicht wörtlich sondern teleologisch zu verstehen ist, dann muss es ein anderes Material geben, nach der eine solche Entscheidung von einer Verwaltung getroffen werden kann, ohne in Gefahr zu sein, willkürlich den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu verletzen (sog. Analogieverbot). Dieses Gesetzesmaterial liegt offensichtlich nicht vor. Verwaltungsentscheidungen dürfen ohne genannten Grundsatz nicht vorgenommen werden. Sofern aufgrund dessen keine gesetzliche Grundlage existiert, so verfahren zu können, existiert bis heute diesbezüglich auch keine gesetzliche Vorschrift. Daher ist selbst, wenn jetzt noch ein solches Gesetzesmaterial entstehen sollte, wegen des Rückwirkungsverbot eine nachträgliche Erhebung von Beiträgen in jedem Fall unzulässig.
Darüber hinaus ist Ihr Verwaltungsakt noch aus weiterem wichtigen Grund unzulässig.
2) Da das Gesetz zur Versicherungspflicht auf keine Durchsetzung angelegt ist, führt es zu einer Ungleichbehandlung. Es ist möglich, sich der Pflicht zu entziehen oder sich später in einer private Krankenkasse im In- der Ausland zu versichern, um die Beiträge zu sparen. In der Spekulationssteuer-Entscheidung - 2 BvL 17/02 - wurde ein Steuergesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt, da es auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichtete (sog. strukturelles Vollzugsdefizit). Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt gewesen. Genau der gleiche Sachverhalt trifft auf das Gesetz § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu. Die Durchsetzbarkeit hängt allein von der Selbstmeldung des Betroffenen ab. Die Konsequenzen des Gesetzes können aber durch Nichtmeldung und spätere private Versicherung im In- oder Ausland umgangen werden.
3) In Verbindung mit § 186 Abs. 11 SGB V führt das Gesetz ebenfalls zur Ungleichbehandlung der versicherungspflichtig gemachten Personen.
§ 186 Abs. 11 SGB V fordert von den Krankenkassen, dass sie in ihrer Satzung eine Regelung zu treffen haben, „dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.“ Genau in dieser Hinsicht unterscheiden sich die getroffenen Regelungen verschiedener Kassen. Während einzelne Kassen ganz auf eine Nachforderung von Beiträgen absehen, schließen andere Kassen diese Möglichkeiten (teilweise) kategorisch aus. Dadurch kommt es durch ein und das selbe Gesetz (§ 186 Abs. 11 SGB V) zur krassen Ungleichbehandlung i.V.m. der betreffenden Satzung.
4) Meine Rechtsberatung hat mich außerdem darauf hingewiesen nach § 86 a Abs. 3 SGG bei der Krankenkasse die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, was hiermit geschehen ist, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Hochachtungsvoll
Na ja, Gast 100, meine Einstellung kennst Du ja.
Gehe mal davon aus, dass der Antrag nach § 86 a Abs. 3 SGG innerhalb von ca. 4 Wochen zurückgewiesen wird.
Ansonsten bekommst Du vielleicht in ca. 3- 5 Monaten auch noch einen Widerspruchsbescheid. Es wird natürlich abgemeiert.
Wenn Du dir so sicher bist, dann empfehle ich Dir jetzt schon einen Antrag gem. § 86 b Abs. 1 SGG beim zuständigen Sozialgericht zu stellen. Hier kann nämlich das zuständige SG schon jetzt die Aussetzung der Vollziehung beschliessen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. .....
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3. ....
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.
Bei mir lief letztens so ein Antrag auch.
Du solltest in der Zwischenzeit mit deinem Vermögen ne eigene Krankenkasse gründen, dann hättest Du vielleicht ne kleine Aussicht auf Erfolg. Ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung.
Viel Spass
Gehe mal davon aus, dass der Antrag nach § 86 a Abs. 3 SGG innerhalb von ca. 4 Wochen zurückgewiesen wird.
Ansonsten bekommst Du vielleicht in ca. 3- 5 Monaten auch noch einen Widerspruchsbescheid. Es wird natürlich abgemeiert.
Wenn Du dir so sicher bist, dann empfehle ich Dir jetzt schon einen Antrag gem. § 86 b Abs. 1 SGG beim zuständigen Sozialgericht zu stellen. Hier kann nämlich das zuständige SG schon jetzt die Aussetzung der Vollziehung beschliessen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. .....
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3. ....
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.
Bei mir lief letztens so ein Antrag auch.
Du solltest in der Zwischenzeit mit deinem Vermögen ne eigene Krankenkasse gründen, dann hättest Du vielleicht ne kleine Aussicht auf Erfolg. Ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung.
Viel Spass
Nee, § 315 SGB V passt nicht, da Du nämlich gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig bist. Dieses hängt einfach damit zusammen, dass Du zuletzt gesetzlich versichert gewesen bist.
Zudem ergibt sich aus § 315 SGB V auch keine Verpflichtung einer privaten KV beizutreten. Hier ist nur die Rede von kann; ergo keine Verpflichtung.
Worauf ich hinaus wollte, sind die Bestimmungen von § 5 Abs. 10 SGB V. Hier ist nämlich die private KV auch unter gewissen Umständen verpflichtet einen ehemaligen Kunden wieder aufzunehmen. Aber diese Vorschrift passt - meines Erachtens - bei Dir auch nicht. Lese Dir den Text mal durch, vielleicht findest Du die Lösung auch selber.
Ansonsten noch mal melden.
Es grüsst der Rossi
Zudem ergibt sich aus § 315 SGB V auch keine Verpflichtung einer privaten KV beizutreten. Hier ist nur die Rede von kann; ergo keine Verpflichtung.
Worauf ich hinaus wollte, sind die Bestimmungen von § 5 Abs. 10 SGB V. Hier ist nämlich die private KV auch unter gewissen Umständen verpflichtet einen ehemaligen Kunden wieder aufzunehmen. Aber diese Vorschrift passt - meines Erachtens - bei Dir auch nicht. Lese Dir den Text mal durch, vielleicht findest Du die Lösung auch selber.
Ansonsten noch mal melden.
Es grüsst der Rossi
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