Späterer Rückkehr in die GKV nach Befreiung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Klinker
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Späterer Rückkehr in die GKV nach Befreiung

Beitragvon Klinker » 27.09.2006, 11:05

Hallo,

ich bin seit 2000 in der PKV und möchte dort zur Zeit auch bleiben. Nun bin ich vorrübergehend arbeitslos. Um in der PKV zu bleiben, muss ich einen Antrag auf Befreiung von der GKV stellen, was ich auch tun möchte.

Jetzt habe ich glesen, daß, wenn ich mich einmal befreien lasse, ich nie wieder in die GKV zurückkehren kann. Bisher war mein Kenntnisstand, daß ich später, wenn ich unter die Beitragsgrenze fallen sollte, wieder in die GKV zurückkehren kann / muss.

Was ist denn nun korrekt?

Sonya
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Beitragvon Sonya » 27.09.2006, 18:54

Hallo,

soweit ich weiß, gilt eine Befreung immer nur für die spezielle Pflicht, die eingetreten ist. Das heißt eine Befreiung während der Arbeitslosigkeit gilt nur solange, du ohne Beschäftigung bist.

Wenn wegen Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze später wieder eine Versicherungspflicht einsetzt, mußt du dich erneut befreien lassen. Dies gilt dann solange du arbeitest, auch wenn du nochmal unter der Versicherungspflichtgrenze fällst.

Georg
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Beitragvon Georg » 25.10.2006, 10:00

Hallo,

folgendes hat die TKK auf eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geschrieben.

auf Wunsch haben wir Sie von der Krankenversicherungspflicht befreit.
damit bleibt die Versicherungspflicht als Beschäftigter nach $ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für Sie ausgeschlossen. Bis der Grund für Ihre Befreiung entfällt, können Sie auch aufgrund anderer Sachverhalte nicht krankenversicherungspflichtig werden.
Für Leistungsbezieher das Arbeitsamtes, Landwirte und Künstler besteht eine Ausnahme: Wenn Sie zukünftig zu einem dieser Personenkreise gehören, werden Sie wieder versicherungspflichtig in der Krankenkasse.
Der Gesetzgeber hat einen Widerruf dieser Befreiung ausgeschlossen. Sie gilt deshalb auch gegenüber anderen Krankenkassen.

Im Klartext heißt das ( so ein Mitarbeiter der TKK und auch des Bundes der Versicherten), eine Rückkehr ist ausgeschlossen. Auch nach einer Arbeitslosigkeit muß man sich wieder privat versichern, egal wie hoch das Einkommen ist.

So ein Schritt ist gut zu überlegen, wenn man eine Familie hat wird es nioch schwieriger.

Georg

GS
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Sonya und Georg

Beitragvon GS » 25.10.2006, 13:38

Hallo Georg,
Sonya ist hier grundsätzlich zuzustimmen. Wer sich wegen Eintritts von Arbeitslosigkeit hat befreien lassen und anschließend eine Beschäftigung mit Bezügen nicht über der Entgeltgrenze antritt, wird krankenversicherungspflichtig.

Da kann der BdV und einzelne Mitarbeiter der TK behaupten, was sie wollen ,-))

Grüße
Gerhard


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