Versicherungspflicht für Student (31 Jahre)?

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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musv
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Versicherungspflicht für Student (31 Jahre)?

Beitragvon musv » 06.02.2008, 12:22

Hallo,

die Geschichte wird jetzt etwas länger, weil die Umstände relativ kompliziert sind. Und trotz ausgiebiger Suche habe ich meinen Fall bisher nicht im Forum finden können.

Ich bin Student 31 Jahre alt und plane etwa in einem halben Jahr mein Studium abzuschließen. Natürlich bin ich derzeit nicht krankenversichert, sonst hätte ich die derzeitigen Probleme nicht.

Ich hatte von September 2006 bis Februar 2007 ein Auslandssemester außerhalb Europas absolviert. Per 30.09.2006 endete auch meine studentische Versicherungspflicht (Vollendung 30. Lebensjahr). Da meine Krankenkasse (AOK) und ich bis dahin in diversen Punkten in der Vergangenheit unterschiedliche Ansichten hatten, beschloß ich die Krankenversicherung zu kündigen. Und außerdem erschien es mir unlogisch, der Krankenkasse während meines Auslandsaufenthaltes Beiträge zu schenken, für die ich nicht mal auf eine Versicherungsleistung hätte zurückgreifen können.

Für meinen Auslandsaufenthalt schloß ich eine Auslandskrankenversicherung bei einem privaten Anbieter ab. Zurück in Deutschland (März 2007) suchte ich dann nach einer neuen Krankenkasse. Die gesetzlichen Krankenkassen bewegten sich alle so um die 120 Euro Monatsbeitrag (freiwillige Versicherung). Das war und ist für mich nicht möglich. Mein Einkommen (Bafög bekomm ich nicht mehr aufgrund der überschrittenen Regelstudienzeit) begründet sich aus diversen Nebenjobs in der Uni und bewegt sich um die 280 Euro - 450 Euro monatlich. Die Verträge ändern sich alle paar Monate, da die Uni hier keine längerfristigen Verträge an Studenten vergibt. Von diesen Einnahmen muß ich die Miete (200 Euro) und eine Bafögkreditrückzahlung bestreiten (47 Euro). Vom Rest konnte ich bisher ganz gut – natürlich mit diversen Einschränkungen – leben. Ein Krankenkassenbeitrag von 120 Euro ist da aber einfach nicht möglich.

Natürlich hab ich auch bei diversen privaten Krankenversicherungen nachgefragt. Die Hanse-Merkur erschien mir eine günstige Alternative zu sein. 64 Euro Monatsbeitrag bei 300 Euro Selbstbeteiligung erschien mir fair und auch grad noch so möglich. Allerdings wollte die Hanse-Merkur aufgrund des Fehlens einer durchgängigen Vorversicherung entweder 3 Monate Beiträge ohne Versicherungsleistungsanspruch oder alternativ ein Gutachten eines Arztes, daß ich keinerlei (chronische) Krankheiten habe. Daher beschloß ich erstmal, den Abschluß der Krankenversicherung auf Eis zu legen.

Jetzt hab ich im November 2007 meine Freundin geheiratet. Sie ist Ausländer aus dem nichteuropäischen Ausland. Ihren Aufenthaltstitel hat sie im Januar 2008 bekommen. Um sie ins soziale System in Deutschland zu integrieren, hab ich dann Rentenversicherung, Bank, Arbeitsamt und eben auch die Krankenkassen abgeklappert.

Die nette Dame der potentiellen Krankenversicherung (nicht AOK) für meine Frau war dann etwas überfordert mit sovielen Sonderumständen. Sie versuchte mir dann nach Rücksprache mit 2 Kollegen die Versicherungspflicht nach SGB 5, §5, 1.13, a einreden und meinte ich müßte dann zurück zur AOK (Vorversicherer) und die Beiträge seit April 2007 nachzahlen. Sie meinte, ich hätte nur Glück gehabt, daß ich bisher nicht aufgeflogen wäre. Meine Frau würde dann im Rahmen der Familienversicherung bei mir mit versichert werden. Sie wollte auch gleich behilflich sein, die Mitteilung an die AOK zu schicken. Ich teilte ihr daraufhin mit, daß ich mich erstmal informieren müsse. 10 Monate a 120 Euro sind für mich finanziell einfach nicht machbar.

Nach diverser Suche im Internet war ich dann erstmal geschockt, daß es die Versicherungspflicht seitens der Versicherungsnehmer tatsächlich gibt. Bis zu diesem Zeitpunkt war ich immer der Meinung, daß die Versicherungspflicht nur die Krankenkassen betrifft, die dann Nichtversicherte wieder aufnehmen müssen. Daß das Gesetz aber eher den Krankenkassen als den Kunden zugute kommt, hätte ich nicht erwartet.

Beim Durchstöbern der Gesetze bin ich dann auf SGB 5 §5 Abs. 1.9 gestoßen. In §5, 1.9 heißt es: „Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,“. Das trifft für mich offensichtlich nicht zu, da ich sonst seitens der Uni schon lange exmatrikuliert worden wäre.

Mit fehlender Krankenversicherung könnte ich theoretisch noch bis Ende meines Studiums leben. Das Problem betrifft hier aber eher meine Frau. Ohne Krankenversicherung gibt es kein Alg II, damit auch keine Befreiung der Gebühr für den obligatorischen Integrationskurs und auch keine Krankenversicherung für sie. D.h. die Krankenversicherung könnte uns bei Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung der letzten 10 Monate Beitrag + Versicherungspflicht mit monatlichen Beitrag von ca. 130 Euro problemlos in den totalen Ruin / in die Privatinsolvenz treiben.

Das Sozialamt will ich in den nächsten Tagen auch noch kontaktieren. Bevor ich aber das Sozialamt und die Krankenkasse um einen eventuellen Erlaß, Stundung bzw. Teilerlaß anbettel, würde ich lieber die Gewißheit haben, daß ich mir den ganzen Schuldenberg gar nicht erst aufhalsen muß. Außerdem hab ich auch nicht das Vertrauen in die Kompetenz des Sozialamtes in Bezug auf Studenten und Gesetzesauslegung. Als ich mal versuchsweise Wohngeld beantragt hatte, mußte das Bafögamt der Wohngeldstelle erst die korrekte Gesetzesauslegung erklären, die die Wohngeldstelle dann widerwillig akzeptierte.

Meine Frage daher: Bin ich von der Pflichtversicherung nach SGB5, §5 Abs. 1.13 betroffen, und sollte damit schon mal vorsorglich mit meinem persönlichen Ruin und der Schenkung der Beiträge seit 04/2007 an die Krankenkasse rechnen, oder kann ich mich auf die Befreiung von der Versicherungspflicht nach SGB5, §5 Abs. 1.9 (Studenten 30. Lebensjahr, Erster Bildungsweg) berufen?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 06.02.2008, 23:43

Nun denn, das sind aber jetzt ne Menge Fragen.

Bin ich von der Pflichtversicherung nach SGB5, §5 Abs. 1.13 betroffen


Meines Erachtens bist Du definitiv kraft Gesetzes gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. Die Verlängerungstatbestände im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfüllst Du nicht, glaube ich zumindest.

Aber was ich nicht verstehe, warum angeblich das ALG II der Gattin von eine Krankenversicherung abhängig ist? Eine derartige Rechtsgrundlage kenne ich nicht. Die Gattin kann in dieser Konstellation eine Krankenkasse wählen. Im Rahmen des ALG II wäre die Gattin nämlich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V versicherungspflichtig und Du könntest in die Familienversicherung. Du selber hast keinen Anspruch auf ALG II, da Du dich in Ausbildung befindest. Allerdings könnte es mit dem ALG II der Gattin auch Probleme anderer Art geben. Der Anspruch hängt nämlich vom Aufenthaltstatus ab. Wenn die Aufenthaltserlaubnis mehr als 12 Monate befristet ist, würde ich definitiv einen Antrag stellen. Ansonsten müsstes Du mir genau die Rechtsgrundlage nach dem AufG bennenen, wonach die Gattin ein Bleiberecht hat.

Ach ja, ein Gang zum Sozialamt wird nicht viel bringen. Hier gibt es eine Anspruchshürde. Die Sozialhilfe könnt ihr gem. § 21 SGB XII nicht erhalten, wenn ihr dem Grunde nach erwerbsfähig seit und einen Anspruch dem Grunde nach auf ALG II habt. Ich gehe mal davon aus, dass eine volle Erwerbsminderung bei euch nicht vorliegt.

Auch wenn die Gattin nunmehr ALG II erhalten würde, so löst dieses eine Versicherungspflicht erst ab Antragstellung auf ALG II aus. D. h. für den zurückliegenden Zeitraum vom 01.04.2007 bis zur Antragstellung ALG II bist Du versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Beiträge musst Du natürlich auch zahlen. Aber hier solltest Du dann Kontakt mit der KV aufnehmen und ne Ratenzahlung vereinbaren. Wenn Du bislang keine Leistungen in Anspruch genommen hast, dann würde ich eine Ermässigung des Beitrages beantragen. Die Krankenkasse hat solche Konstellationen gem. § 186 Abs. 11 SGB V in der Satzung zu regeln.

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Beitragvon Rossi » 07.02.2008, 00:30

Ach ja, hier hast Du die Weisungen der Agentur bezüglich der Anspruchsberechtigung von ausländischen Mitbürgern. In erster Linie sind EU-Mitbürger ausgeschlossen, die sich zum Zwecke der Arbeitsuche in der BRD aufhalten. Hierzu dürfte die Gattin wohl nicht gehören. Aber am besten mal die Passagen durchlesen.

Guckst Du hier: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-7-SGB-II-Berechtigte.pdf

musv
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Beitragvon musv » 07.02.2008, 12:18

Danke für den Link, sollte eigentlich möglich sein. Daß ich keinen Anspruch auf ALG2 hab, ist mir bewußt. Aber soweit ich den Paragraphen deuten / interpretieren kann, sollte meine Frau dahingehend Anspruch haben. (Dauerhafter Wohnsitz Deutschland, nicht nur zur Arbeitssuche hier, erwerbsfähig, kein EU-Bürger).

§7 - Berechtigte hat geschrieben:(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind Ausländer, de-
ren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche er-
gibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1
des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestim-
mungen bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hil-
febedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen
und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch
1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemein-
schaft beendet oder verringert,
2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfe-
bedürftigen beseitigt oder vermindert
werden.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt leben-
de Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,
welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass
nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen
und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der
in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die
Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus
eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


Nun zum eigentlichen Problem Krankenkasse.

Beim Sozialamt hab ich heut angerufen, die sind nicht zuständig und haben mich ans Arbeitsamt verwiesen. Dort bekam ich dann den Tip, daß ich mich auf eine eventuelle Rückzahlung auf keinen Fall einlassen solle. Schließlich geht es um meine Frau und nicht um mich. Außerdem bräuchte sie nur eine Bescheinigung, daß sie den Mitgliedantrag gestellt hat.

Dann bin ich zur Krankenkasse und hab der Tante da den Gesetzestext unter die Nase gehalten. Die mußte sich dann erstmal mit ihrem Chef beraten. Abschließend meinte sie, Absatz 9 (keine Versicherungspflicht für Studenten ab 30, erster Bildungsweg) wird durch Absatz 13 aufgehoben, da ja jetzt jeder versicherungspflichtig sei. Erklären konnte sie mir aber auch nicht, warum es dann den Absatz 9 überhaupt noch gibt.

Meines Erachtens bist Du definitiv kraft Gesetzes gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. Die Verlängerungstatbestände im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfüllst Du nicht, glaube ich zumindest.

Als ich damals die Krankenkasse gekündigt hatte, hatte mich die Uni angeschrieben und wollte mich sogar wegen des fehlenden Versicherungsverhältnisses exmatrikulieren. Ich hab daraufhin zurückgeschrieben und o.g. Paragraphen genannt, sowie auf:
http://www.studentenwerk.uni-tuebingen. ... /4_2_1.asp und
http://www.vorsorge-und-finanzen.de/dow ... denten.pdf verwiesen.
Daraufhin bekam ich von der Uni umgehend bescheid, daß die geplante Exmatrikulation zurückgenommen wurde und sich der Fall damit erledigt hätte. Das war im Dezember 2006 - also noch vor der Einführung des "Gesetzes zum Schutz der Krankenkassen" zum 01.04.2007.

Was ich damit sagen will:
Absatz 9 ist für mich definitiv erfüllt, da ich
  • das 30. Lebensjahr vollendet hab
  • weder Art der Ausbildung
  • noch familiäre sowie persönliche Umstände die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen
  • ich mich noch im ersten Bildungsweg befinde
Unklar ist jetzt, ob Absatz 13 in meinem Fall einfach so Absatz 9 widerlegen / ungültig machen kann. Wenn ja, könnte man auch den 2. Teil von Absatz 9 streichen, bzw. müßte dieser Teil umformuliert werden, da damit indirekt ja nur zwischen Studentenbeitrag und Pflchtversicherung als "freiwilliges" Mitglied unterschieden wird.

Aber was ich nicht verstehe, warum angeblich das ALG II der Gattin von eine Krankenversicherung abhängig ist? Eine derartige Rechtsgrundlage kenne ich nicht. Die Gattin kann in dieser Konstellation eine Krankenkasse wählen. Im Rahmen des ALG II wäre die Gattin nämlich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V versicherungspflichtig und Du könntest in die Familienversicherung.

So war das meinerseits auch geplant. Das Arbeitsamt verlangt wahrscheinlich mehr aus Gewohnheit die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse. Mit denen könnte ich noch mal darüber reden. Aber die potentielle Krankenkasse (IKK) stellt sich halt quer und will meine Frau maximal über die Familienversicherung über mich versichern bzw. wollen dich mich zu meiner vorherigen Krankenversicherung zurückschicken. Eventuell werd ich mal bei einer anderen Krankenkasse nachfragen, ob die auch solche Probleme bereiten. Wollte allerdings doch zur IKK, da die ja den günstigsten Beitrag bei den gesetzlichen Krankenkassen haben und ich nicht ewig Student bleiben werde und meine Frau hoffentlich auch nicht für lange Zeit vom Arbeitsamt abhängig sein wird. Und ich fühle mich schon unwohl, ohne Krankenversicherung leben zu müssen. 2 Familienmitglieder ohne Krankenversicherung erscheint mir etwas zu risikoreich.
Die Krankenkasse hat solche Konstellationen gem. § 186 Abs. 11 SGB V in der Satzung zu regeln.

SGB V §186 Abs.11 hat geschrieben:...Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union..., beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis...

Das macht mir jetzt noch mehr Angst, soweit wie ich jetzt die Krankenkasse deuten kann, werden die dann auch noch die Beiträge für Januar und Februar von meiner Frau verlangen.

SGB V §186 Abs.11 hat geschrieben:...nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann

Heißt nach Murphys Law und Erfahrung mit deutschen Organisationen dieser Art eindeutig, daß ich höchstwahrscheinlich für mich und meine Frau den vollständigen Beitrag nachzahlen muß. Fragt sich dann nur, wie...

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Beitragvon Rossi » 08.02.2008, 00:04

Oh weia, Du hast aber jetzt ne Menge Fragen.

Dann fangen wir mal an!



Studentische Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 9 SGB V

Klar beim ersten Lesen kann man zum Schluss kommen, dass aufgrund der Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V Du nicht mehr versicherungspflichtig bist und damit die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgehebelt werden.

Dieses ist aber nicht so.

Es kommt in der heutigen Zeit durchaus vor, dass man gleichzeitig mehrere Tatbestände im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 13 SGB V erfüllt. Sofern mehrere Tatbestände aufeinander fallen, hat unser Gesetzgeber dann die Absätze 3 - 8 a SGB V geschaffen. Hier wird dann schön geregelt, wann welcher Tatbestand ausgeschlossen, vor- oder nachrangig ist. Lese Dir die Bestimmungen mal durch. Dann bekommst Du die Pimpanellen. Aber letztendlich ist es so, dass Du als Student nicht mehr versicherungspflichtigt bist, aber in der Konstellation als Person ohne ausreichende Absicherung im Krankheitsfall sehrwohl.

Wahlrecht Krankenkassenzugehörigkeit ALG II-Bezug der Gattin

Da die Gattin bislang offensichtlich in Deutschland noch nicht versichert war, hat sie nunmehr gem. § 175 SGB V ein Wahlrecht. D. h., sie kann sie frei irgendeine Krankenkasse aussuchen. Die Krankenkasse darf Sie nicht ablehnen. Meines Erachtens dürfte es dort überhaupt keine Schwierigkeiten geben. Sonst verstehe ich die Welt nicht mehr.

Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab Beginn der Einreise in die BRD

Ups, daran habe ich noch nicht gedacht. Aber hier könnte es auch sein, dass die Holde darunter fällt.

Da sie ja nicht aus einem EU-Land kommt, fällt Sie vermutlich darunter. Der Spitzenverband der Krankenkassen hat zu diesem Thema ein schönes nettes Rundschreiben verfasst, da steht alles drinne.

Guckst Du mal hier: http://vs-24.com/forum/posting.php?mode=reply&t=1001

Bei den ausländischen Mitbürgen aus den nicht EU-Ländern bleibt doch zu berücksichtigen, dass diese nicht so einfach in die BRD einreisen können. In der Regel benötigen diese ein sog. Einreisevisum. Sowohl für dieses Einreisevisum als auch für die spätere Aufenthaltserlaubnis braucht man eine sog. Verpflichtungserklärung. D. h., hier muss sich Jemand verpflichten für den Lebensunterhalt und für die Krankenversorgung aufzukommen. Wenn Du für die liebe Holde so ein Teil unterschrieben hast, dann fällt sie gem. § 5 Abs. 11 SGV nicht unter dem Personenkreis von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGV.

Hier heisst es nämlich:

11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Wenn Du so ein Teil nicht unterschrieben hast, dann ist sie -meines Erachtesn - ab der Einreise versicherungspflichtig!

Na dann mal viel Erfolg.

Es grüsst der Rossi

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Beitragvon Rossi » 08.02.2008, 00:06

Ach ja, es reicht aus, wenn einer von euch unter die Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fällt. Je nach dem, wer es ist, der Andere könnte dann familienversichert werden.

Setzt natürlich voraus, dass die Eheschliessung nach dem deutschen Recht anerkannt wird.

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Beitragvon musv » 08.02.2008, 10:00

rossi hat geschrieben:Aber letztendlich ist es so, dass Du als Student nicht mehr versicherungspflichtigt bist, aber in der Konstellation als Person ohne ausreichende Absicherung im Krankheitsfall sehrwohl.

Ich habs befürchtet.
SGB 5, §5, Abs. 7 hat geschrieben:(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

Das war die einzige Ergänzung, die ich zu Abs 1.9 gefunden. Klingt für mich aber alles ziemlich wirr und unverständlich.

rossi hat geschrieben:Wahlrecht Krankenkassenzugehörigkeit ALG II-Bezug der Gattin

Da die Gattin bislang offensichtlich in Deutschland noch nicht versichert war, hat sie nunmehr gem. § 175 SGB V ein Wahlrecht. D. h., sie kann sie frei irgendeine Krankenkasse aussuchen. Die Krankenkasse darf Sie nicht ablehnen. Meines Erachtens dürfte es dort überhaupt keine Schwierigkeiten geben. Sonst verstehe ich die Welt nicht mehr.

Genau da setzt die IKK aber an. Deren Hauptaugenmerk liegt erstmal nur auf meiner (nichtvorhandenen) Versicherung, da sie meine Frau dann über mich familienversichern wollen.

rossi hat geschrieben:Guckst Du mal hier: http://vs-24.com/forum/posting.php?mode=reply&t=1001
Sorry, der Link funktioniert bei mir nicht.

rossi hat geschrieben:Bei den ausländischen Mitbürgen aus den nicht EU-Ländern bleibt doch zu berücksichtigen, dass diese nicht so einfach in die BRD einreisen können. In der Regel benötigen diese ein sog. Einreisevisum. Sowohl für dieses Einreisevisum als auch für die spätere Aufenthaltserlaubnis braucht man eine sog. Verpflichtungserklärung. D. h., hier muss sich Jemand verpflichten für den Lebensunterhalt und für die Krankenversorgung aufzukommen. Wenn Du für die liebe Holde so ein Teil unterschrieben hast, dann fällt sie gem. § 5 Abs. 11 SGV nicht unter dem Personenkreis von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGV.

Hier heisst es nämlich:

11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Wenn Du so ein Teil nicht unterschrieben hast, dann ist sie -meines Erachtesn - ab der Einreise versicherungspflichtig!

Jein, eigentlich "müßte" man eine Verpflichtungserklärung machen. Das ist aber wie so vieles in Deutschland eine Grauzone.

Ich hab keine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Meine Frau ist einfach per Touristenvisum eingereist. Der Standesbeamte meinte, ihm wärs egal. Wir hätten uns ja auch in Deutschland spontan dazu entschließen können zu heiraten. Damit wäre Heiratsvisum + Verpflichtungserklärung hinfällig. Probleme gibt's nur mit der Ausländerbehörde, wenn die von einem vorsätzlich vorgetäuschten falschen Einreisegrund ausgehen. Das liegt aber im Ermessen der jeweiligen Ausländerbehörde. Einige Behörden schieben die Leute einfach ab mit Wiedereinreisesperre für mehrere Jahre, anderen ist es egal. Rein rechtlich haben die Ausländerbehörden da einen großen Spielraum. Man ist deren Willkür fast machtlos ausgeliefert. In unserem Fall haben wir "nur" die Auflage bekommen, daß meine Frau innerhalb eines Monats das Sprachzertifikat A1 des Goetheinstituts ablegen muß. Normalerweise dauert der Kurs 3 Monate. Wir haben's trotzdem im Selbststudium hinbekommen. Die Pflicht besteht aber auch erst seit August letzten Jahres. Zusammenfassend kann ich sagen, daß ich noch nie soviele Veränderungen mich betreffend unter einer Regierung gespürt hab wie unter der großen Koalition jetzt. Hätte ich ein Jahr früher geheiratet, hätte ich mir einen gewaltigen Berg von Problemen und Kosten erspart - nicht nur die Krankenkasse betreffend. Aber das hab ich leider alles erst im Nachhinein erfahren. Heulen hilft da aber jetzt auch nicht weiter.

Ich geh jetzt mal davon aus, daß meine Frau demzufolge auch rückwirkend versichert werden muß. Mir bleibt also nichts anderes übrig als so schnell wie möglich eine Krankenkasse für sie zu finden. Eventuell reagieren die anderen Krankenkassen nicht alle so kleinkariert.

Bin ich jetzt gesetzlich eigentlich dazu verpflichtet, die versicherungslose Zeit irgendwie mit meiner Vorversicherung abzuklären, oder könnte mich eine andere Krankenkasse auch über die Familienversicherung einfach so aufnehmen, wenn meine Frau da eine Versicherung bekäme? Soweit wie ich das bisher aus dem Forum und diversen anderen Beiträgen im Internet entnommen hab, besteht für Nichtversicherte keine Anzeigepflicht.

PS: Danke für die bisherigen Infos. Hab dadurch wieder eine Menge gelernt, auch wenn mich die erworbenen Kenntnisse nicht wirklich beruhigen und glücklich machen.

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Beitragvon musv » 08.02.2008, 10:14

Was mir außerdem noch einfällt.

Als Student kann man ja nach Ende der Versicherungspflicht (Abs. 9) theoretisch die Krankenkasse frei wählen, d.h. auch private Krankenversicherungen. Könnte ich da das ganze Dilemma mit der Rückzahlung umgehen, indem ich mich einfach privat versicher? Damit wäre dann ja Abs. 13 wieder erfüllt.

Könnte meine Frau dann trotzdem noch gesetzlich versichert werden (wegen Übernahme der Kosten durchs Arbeitsamt)?

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Beitragvon Rossi » 08.02.2008, 21:03

Hey musv, Du hast ja echt ne verzwickte Situation. Aber je verzwickter die Situation ist, destso schöner ist es sich damit zu beschäftigen.

Zunächst einmal (hoffentlich) ein funktionierder Link über das Thema Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Es ist das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen.

Guckst Du hier: http://212.227.101.181/aok08/rundschreiben/pdf/rds_20070320-5Abs1Nr13SGBV.pdf

Das war die einzige Ergänzung, die ich zu Abs 1.9 gefunden. Klingt für mich aber alles ziemlich wirr und unverständlich.


Habe ich doch schon gepostet, da bekommst Du die Pimpanellen. Aber ich denke, dass Du definitiv zu dem Personenkreis im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zählst. Es gibt keinen Ausschlusstatbestand aufgrund der Eigenschaft als Student.

Genau da setzt die IKK aber an. Deren Hauptaugenmerk liegt erstmal nur auf meiner (nichtvorhandenen) Versicherung, da sie meine Frau dann über mich familienversichern wollen


Ich verstehe das ganze Theater der KV nicht im Ansatz. Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig, die KV darf die Wahl der Mitgliedschaft Deiner Holden nicht ablehnen.

Du musst jetzt ganz schnell die IKK überzeugen; ansonsten wird es teurer für Dich. Dieses hat folgenden Hintergrund: Wenn Deine Holde ALG II beantragt und Du pflichtversichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bist, dann wird die ARGE die Holde nicht im Rahmen des ALG II als Pflichtversicherte melden. Die Zahlung von ALG II löst nur dann Versicherungspflicht aus, wenn jemand nicht familienversichert ist Wenn Du pflichtversichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bist, dann ist die Holde nämlich familienversichert und das ALG II löst keine Pflichtversicherung aus. Der Nachteil liegt klar auf der Hand. In dieser Konstellation musst nämlich Du den Beitrag für die Pflichtversicherung selber zahlen und die ARGE braucht nichts zu löhnen. Bist Du hingegen nicht pflichtversichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGV, kommt die Holde natürlich nicht in die Familienversicherung, sondern in die eigene Pflichtversicherung durch das ALG II. Die Höhe des ALG II ist in beiden Fällen gleich; allerdings in dem Fall der Pflichtversicherung des ALG II muss die ARGE als sog. Annexleistung den Beitrag für die KV/PV zahlen. In dieser Konstellation sparst Du den eigenen Beitrag von mindestens 130,00 Euro aufwärts; sonst musst Du selber löhnen.

Sonst versuche es doch mal bei einer anderen Krankenkasse. So eine kleine Ersatzkasse.

Die Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB setzt in der Regel eine Anzeige des Versicherten voraus. Vermutlich hast Du diese Anzeige noch nicht abgegeben. Allerdings tritt diese Versicherungspflicht auch kraft Gesetzes ein. D. h., wenn Deine alte Krankenkasse davon Wind bekommt, dass Du ohne ausreichende Absicherung im Krankheitsfall bist, dann hast Du verloren. Also hopp, hopp im Schweinsgalopp!!!

Das mit der Verpflichtungserklärung ist natürlich mehr als drollig. Wenn Du sie in der Tat nicht abgegeben hast, dann ist die Holde seit der Einreise bzw. Wohnsitznahme in Deutschland auch pflichtversichert. Aber welche Krankenkasse sollte hier von amtswegen ermitteln?


Bin ich jetzt gesetzlich eigentlich dazu verpflichtet, die versicherungslose Zeit irgendwie mit meiner Vorversicherung abzuklären, oder könnte mich eine andere Krankenkasse auch über die Familienversicherung einfach so aufnehmen, wenn meine Frau da eine Versicherung bekäme? Soweit wie ich das bisher aus dem Forum und diversen anderen Beiträgen im Internet entnommen hab, besteht für Nichtversicherte keine Anzeigepflicht


Nee, Du selber hast - warum auch immer - bislang keine Anzeigepflicht für die Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Der Gesetzgeber hat in den §§ 198 - 206 SGB V verschiedene Meldepflichten gesetzlich geregelt. Die Meldepflicht für den Nichtversicherten findet man dort nicht. Ob das gewollt oder ungewollt ist, bleibt abzuwarten.

Sooh, jenes sollte erst einmal reichen.

Will hoffen, dass das nicht zu viel fachchinesisch war. .-.

Es grüsst der Rossi

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Beitragvon musv » 08.02.2008, 21:58

Danke, hab alles soweit verstanden.

D.h. ich werde mich am Montag schleunigst daran machen, alle möglichen anderen Krankenkassen noch abzuklappern, um ein Versicherungsverhältnis für meine Kleine zu bekommen, egal wo erstmal.

Die Ironie an der Sache ist: Die Tante vom Arbeitsamt ist sogar in dem Punkt auf meiner Seite und meinte, daß die Krankenkasse mein Versicherungsverhältnis gar nicht zu interessieren habe. Leider hab ich den großen Fehler gemacht und hab der Beraterin von der IKK den Namen der Tante vom Arbeitsamt gegeben. Wenn jetzt die IKK hartnäckige Überzeugungsarbeit beim Arbeitsamt leistet, dann hab ich genau den Worst Case, den du mir zum Schluß genannt hast.

Ich schreib am Montag mal, wie's ausgegangen ist. Das Schlimme daran ist zusätzlich noch, daß mir mittlerweile die Zeit für die Uni durch die ganzen nervigen Behördengänge fortrennt.

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Beitragvon Rossi » 08.02.2008, 22:12

Na dann mal viel Erfolg.

Die Tante vom Arbeitsamt ist sogar in dem Punkt auf meiner Seite und meinte, daß die Krankenkasse mein Versicherungsverhältnis gar nicht zu interessieren habe


Sehe ich auch so. Die Holde muss einfach nur eine Mitgliedsbescheinigung vorlegen, mehr nicht. Diese ist einfach erforderlich, damit das Arbeitsamt weiss, wo die Holde anzumelden ist.



Wenn jetzt die IKK hartnäckige Überzeugungsarbeit beim Arbeitsamt leistet, dann hab ich genau den Worst Case, den du mir zum Schluß genannt hast.


Ich glaube, dass es dem Arbeitsamt völlig egal ist, es geht nur darum bei welcher Krankenkasse eine Meldung zu erfolgen hat; sei es als Familienversicherte oder als Pflichtversicherte.

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Beitragvon musv » 10.02.2008, 12:17

Ok, heut hab ich mal wieder meinen Briefkasten ausgeleert. Da lag dann der nächste Hammer drin: Ein Brief der AOK.

AOK hat geschrieben:Sehr geehrter Herr Müller,

seit dem 01.04.2007 liegt der AOK PLUS, wie von Ihnen bestätigt, keine Anmeldung für Ihren Versicherungsschutz vor.

Entsprechend neuer gesetzlicher Regelungen ab 01.04.2007 müssen sich grundsätzlich alle Personen durchgängig krankenversichern. Aus diesem Grund bitten wir Sie, die beilegende Anzeige zur Versicherungspflicht nach §5, Abs. 1 Nr. 13 SGB V vollständig auszufüllen und uns mit den entsprechenden Einkommensnachweisen bis zum 28.02.2008 zurückzusenden.

Nachdem wir Ihre Angaben und alle erforderlichen Unterlagen vollständig erhalten haben, steht Ihnen unser umfangreiches Leistungsangebot wieder voll zur Verfügung. Weiterhin informieren wir Sie über Ihren Beitrag ab 01.04.2007.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Mitgliedschaft haben, rufen Sie bitte an. Wir geben Ihnen gerne weitere Auskünfte. Für einen persönlichen Besuch steht Ihnen natürlich auch unser umfangreiches Filialnetz zur Verfügung.

Freundliche Grüße
blablabla


Mich beschleicht gerade ein böser Verdacht: Ich glaub ja nicht, daß die AOK das genau zu diesem Zeitpunkt herausgefunden hat. Wenn doch, dann wär das ein dummer Zufall. Könnte es sein, daß die IKK da der AOK einen Tip gegeben hat? Ich werd das mal am Montag nachprüfen. Falls ja, wie stell ich eine Klage wegen Mißachtung von Datenschutzrichtlinien auf die Beine?

Ich bleib am Ball und informier weiter, was in den nächsten Tagen dabei rauskommt.

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Beitragvon Rossi » 10.02.2008, 19:37

Tja, musv, jetzt haben die Dich am Schlawittchen. Da es sich um eine Versicherungspflicht handelt, die kraft Gesetzes entsteht, dürfte es nicht gut aussehen.



Könnte es sein, daß die IKK da der AOK einen Tip gegeben hat?


Kann durchaus sein. Es geht ja darum, welche Krankenkasse nunmehr zuständig ist. Bei den Pflichtversicherten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist eindeutig die letzte Krankenkasse zuständig Von daher kann es durchaus möglich gewesen sein, dass die IKK mit der AOK die Zuständigkeitsfrage geklärt hat.



Ich werd das mal am Montag nachprüfen. Falls ja, wie stell ich eine Klage wegen Mißachtung von Datenschutzrichtlinien auf die Beine?


Halte ich persönlich für total überzogen. Letztendlich musst Du doch berücksichtigen, dass die IkK ihre Zuständigkeit zu prüfen hat und im Rahmen der sog. Amtshilfe die Infos von der AOK eingeholt hat. Na klar, kannst Du so etwas machen; aber was bringt das?!?? Es ändert nämlich nichts an dem Ergebnis, dass die AOK nunmehr wach geworden ist und kraft Gesetzes ermitteln muss.

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Beitragvon Rossi » 10.02.2008, 19:53

Ach ja, Du hast offensichtlich leider Pech gehabt. Die Sachbearbeiterin bei der IKK war echt innovativ und rechtlich fit. Sie wusste schliesslich, dass es ab dem 01.04.2007 normalerweise keine Kunden - die bisher gesetzlich versichert waren - geben kann, die derzeit nicht versichert sind.

Also war der Ansatz mit der Familienversicherung der Holden über Dich und die Zuständigkeit der Krankenkasse nicht schlecht.

Man kann festhalten; 1:0 für die Krankenkasse.

Wenn Du mich fragst, dann kommst Du aus der Pflichtversicherung nur wieder raus, wenn Du eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall hast. Dieses könnte bspw. eine private KV für ein paar Monate sein. In dieser Zeit wäre die Holde auch nicht über Dich familienversichert; die ARGE müsste Sie dann pflichtversichern. Wenn dann die private KV wieder gekündigt oder aus sonstigen Gründen endet, könntest Du in die Familienversicherung der Holden.

Aber welche private KV macht so etwas mit?!?!?

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Beitragvon musv » 10.02.2008, 20:18

Nur mal rein theoretisch. Wenn ich mich jetzt rückwirkend zum Monatsanfang bei einer privaten Krankenversicherung versicher. Hat dann die AOK noch Anspruch auf die Beiträge seit 1.4.2007?

Und wenn ich jetzt meine Kleine über eine andere gesetzliche Krankenversicherung versichern will, können die meine Holde versichern, oder müssen die gesetzlich so agieren wie die IKK, d.h. auch erst die Möglichkeit meiner Familienversicherung überprüfen?

Irgendwie ist es bedauerlich, daß man per Gesetz in den finanziellen Ruin getrieben wird und für Leistungen zahlen soll, die einem nicht mal zur Verfügung standen. :(


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