Hallo,
zu einem anderen Thema habe ich hier im Forum aktuell klasse Infos und Hilfe erhalten; vielleicht klappt es bei diesem Thema ebenfalls.
Mein Mann ist verstorben. Ich bin sein Rechtsnachfolger.
Er war freiberuflich tätig und freiwillig in einer GKK. Wir waren separat gesetzlich krankenversichert.
Als Solo-Selbständiger hat er 9.000 Euro Corona Soforthilfe erhalten und in Jahr 1 gewinnerhöhend versteuert.
Im Jahr 2 hat er davon 7.000 Euro wieder rückgezahlt und gewinnmindert ausgewiesen.
Nun werden aktuell seitens seiner Krankenkasse diese beiden Jahre final abgerechnet.
Und statt nur die defact verbliebene Förderhöhe von 2.000 Euro der KV und PV betragsmäßig zu berücksichtigen, werden in Jahr 1 diese von 9.000 Euro und in Jahr 2 von -7.000 bemessen.
Doch leider sind die Einkünfte in Jahr 2 unter der Mindestbeitragsgrenze und der Abzug bringt nichts.
Hat jemand von euch einen Hinweis bzw eine Rechtsquelle, die auch eine andere (gerechte) Handhabe zulässt oder ist da nix zu machen?
Vorab bereits besten Dank
Ela
SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
hallo Ela,
da ist nach meinem Rechtsverständnis nix zu machen.
Die Einkünfte aus Gewerbe (aus Selbstständigkeit) sind in das Jahr reinzunehmen für den Bereich der freiwilligen Versicherung wo sie im Einkommensteuerbescheid stehen; egal wie sie dahin gekommen sind.
sorry
da ist nach meinem Rechtsverständnis nix zu machen.
Die Einkünfte aus Gewerbe (aus Selbstständigkeit) sind in das Jahr reinzunehmen für den Bereich der freiwilligen Versicherung wo sie im Einkommensteuerbescheid stehen; egal wie sie dahin gekommen sind.
sorry
Re: SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
Wenn es tatsächlich um Hilfen gehandelt hat, die ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind, ist die beitragsrechtliche Bewertung meines Erachtens nach eine andere. Jedoch sind die Corona-Hilfen meines Wissens nach eigentlich "Zuschüsse" die nicht zurückzuzahlen wären, eventuell war es eher ein Darlehen?
Ich verweise mal hier etwa auf die Webseite der IHK Berlin als ersten Anstoß: https://www.ihk.de/berlin/produktmarken ... ge-5327890
Steuerberater*innen oder Expert*innen im Bereich der Sozialversicherungen können hier sicher eher fachkundiger Auskunft geben.
Ich verweise mal hier etwa auf die Webseite der IHK Berlin als ersten Anstoß: https://www.ihk.de/berlin/produktmarken ... ge-5327890
Steuerberater*innen oder Expert*innen im Bereich der Sozialversicherungen können hier sicher eher fachkundiger Auskunft geben.
Re: SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
Hallo,
ursprünglich wurde die 1. Soforthilfe ganz zu Anfang der Pandemie total unkompliziert und schnell gewährt; das war damals schon super.
Entsprechend war dann auch nachvollziehbar, dass anhand der damaligen Bezugs-Kriterien (insbesondere auch hinsichtlich des Kriteriums Liquiditätsengpass) wir demzufolge einen Großteil wieder zurückgezahlt haben. Da diese Rückzahlung jedoch nicht im Zuschussjahr möglich war, fand dies erst im Folgejahr statt.
Dass die Steuerbehörden (u.a. wegen der Progression) sowie die Krankenkassen hier nun den Rahm abschöpfen, ist monetär nachvollziehbar jedoch nicht von der Sache.
Oft wird im Rahmen von Corona-Hilfen und Beitragspflicht auf dieses Begründungs-Papier verwiesen, das ich jedoch im Netz beim besten Willen nicht auffinden kann: "Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) hat mit Rundschreiben 260/2020 vom 02.04.2020".
Möglicherweise hat jemand von euch Wissensträgern hierauf Zugriff oder sonstige Ideen.
Danke und Grüße, Ela
ursprünglich wurde die 1. Soforthilfe ganz zu Anfang der Pandemie total unkompliziert und schnell gewährt; das war damals schon super.
Entsprechend war dann auch nachvollziehbar, dass anhand der damaligen Bezugs-Kriterien (insbesondere auch hinsichtlich des Kriteriums Liquiditätsengpass) wir demzufolge einen Großteil wieder zurückgezahlt haben. Da diese Rückzahlung jedoch nicht im Zuschussjahr möglich war, fand dies erst im Folgejahr statt.
Dass die Steuerbehörden (u.a. wegen der Progression) sowie die Krankenkassen hier nun den Rahm abschöpfen, ist monetär nachvollziehbar jedoch nicht von der Sache.
Oft wird im Rahmen von Corona-Hilfen und Beitragspflicht auf dieses Begründungs-Papier verwiesen, das ich jedoch im Netz beim besten Willen nicht auffinden kann: "Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) hat mit Rundschreiben 260/2020 vom 02.04.2020".
Möglicherweise hat jemand von euch Wissensträgern hierauf Zugriff oder sonstige Ideen.
Danke und Grüße, Ela
Re: SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
Hallo,
leider habe ich das besagte Rundschreiben auch nicht gefunden und nicht nur ich bin ratlos. Die KI hat Folgendes geschrieben.
Das Rundschreiben 260/2020 des GKV-Spitzenverbandes vom 02.04.2020 behandelt die beitragsrechtliche Bewertung der Unterstützungsleistungen des Bundes und der Länder für selbstständig Erwerbstätige zur Überwindung der Corona-Krise. Insbesondere wird erläutert, dass einmalige steuerbare Corona-Soforthilfen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, als Betriebseinnahmen erfasst werden und somit beitragspflichtig sind (ihk) (vgsd).
Um das Dokument direkt zu finden, können Sie die Suchfunktion auf der Website des GKV-Spitzenverbandes verwenden und nach "Rundschreiben 260/2020" suchen. Eine weitere Möglichkeit ist, die spezifischen Rubriken für Krankenversicherung oder Pflegeversicherung zu durchsuchen (gkv-spitzenverband).
Hier ist der direkte Link zur Seite mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes:
GKV-Spitzenverband Rundschreiben
Auf der Seite des Spitzenverbandes war das besagte Schreiben auch nicht zu finden - vielleicht den Spitzenverband direkt anschreiben ?.
Gruss
Czauderna
leider habe ich das besagte Rundschreiben auch nicht gefunden und nicht nur ich bin ratlos. Die KI hat Folgendes geschrieben.
Das Rundschreiben 260/2020 des GKV-Spitzenverbandes vom 02.04.2020 behandelt die beitragsrechtliche Bewertung der Unterstützungsleistungen des Bundes und der Länder für selbstständig Erwerbstätige zur Überwindung der Corona-Krise. Insbesondere wird erläutert, dass einmalige steuerbare Corona-Soforthilfen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, als Betriebseinnahmen erfasst werden und somit beitragspflichtig sind (ihk) (vgsd).
Um das Dokument direkt zu finden, können Sie die Suchfunktion auf der Website des GKV-Spitzenverbandes verwenden und nach "Rundschreiben 260/2020" suchen. Eine weitere Möglichkeit ist, die spezifischen Rubriken für Krankenversicherung oder Pflegeversicherung zu durchsuchen (gkv-spitzenverband).
Hier ist der direkte Link zur Seite mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes:
GKV-Spitzenverband Rundschreiben
Auf der Seite des Spitzenverbandes war das besagte Schreiben auch nicht zu finden - vielleicht den Spitzenverband direkt anschreiben ?.
Gruss
Czauderna
Re: SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
hallo ela,
wenn du willst rechne ich dir mal kurz durch, was es in EUR an Beitrag bedeutet,
wenn die Zahlen so bleiben wie sie jetzt im Einkommensteuerbescheid stehen.
Dazu müsstest du mit den EUR-Betrag der Einkünfte aus dem jeweiligen Jahr aus der
S e l b s t s t ä n d i g k e i t nennen (und für welches Jahr sich dabei jeweils handelt).
Nur aus der Selbstständigkeit, nicht aus anderen Einnahmen wohlgemerkt.
wenn du willst rechne ich dir mal kurz durch, was es in EUR an Beitrag bedeutet,
wenn die Zahlen so bleiben wie sie jetzt im Einkommensteuerbescheid stehen.
Dazu müsstest du mit den EUR-Betrag der Einkünfte aus dem jeweiligen Jahr aus der
S e l b s t s t ä n d i g k e i t nennen (und für welches Jahr sich dabei jeweils handelt).
Nur aus der Selbstständigkeit, nicht aus anderen Einnahmen wohlgemerkt.
Re: SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
Hallo Heinrich,
das ist sehr nett von dir und dein Angebot möchte ich gerne annehmen. Nach meinem Verständnis benötigst du neben den Einkünften aus Selbständigkeit ebenfalls die weiteren Einkünfte. Der Vollständigkeit halber nenne ich dir deshalb die Einkünfte der beiden Jahre in Tausend Euro.
kinderlos; keine Familienversicherung; freiwillig versichert in der GKK; kleinere Kasse in NRW.
Corona Soforthilfe erhalten und enthalten; in 2020 + 9 Tsd ; in 2021 -7 Tsd.; 2 Tsd wurden also in 2020 vereinnahmt, der Rest in 2021 rückgezahlt.
2020: V+V 13,0; freiberuflich 10,7; AN-Nachzahlung aus 2015 Insolvenzverwalter 1,6 = 25.3 ; -1 AN-Pauschale => 24.3 Einkünfte;
2021: V+V 12,4; freiberuflich -5,4 => 7,0 Einkünfte (Einkünfte nur bis Mitte 10.21 wegen Tod)
Übrigens:
In dem im Web verwiesenen Rundschreiben des Spitzenverbandes 260/2020 soll es heißen, dass die einmaligen Corona-Soforthilfen, die NICHT zurückgezahlt werden müssen, KK-beitragspflichtig sind.
Beitragspflicht ist verständlich, jedoch war es im relevanten Fall derart, dass eine ca. 80%ige Rückzahlung angeordnet wurde und im Folgejahr 2021 erfolgte; es sich defact demnach lediglich um ein von 2020 auf 2021 jahresübergreifendes zinsloses Darlehen handelte.
Und warum sollte dies KK-beitragspflichtig sein?!?
Vielen Dank für die Unterstützung und Grüße,
Ela
das ist sehr nett von dir und dein Angebot möchte ich gerne annehmen. Nach meinem Verständnis benötigst du neben den Einkünften aus Selbständigkeit ebenfalls die weiteren Einkünfte. Der Vollständigkeit halber nenne ich dir deshalb die Einkünfte der beiden Jahre in Tausend Euro.
kinderlos; keine Familienversicherung; freiwillig versichert in der GKK; kleinere Kasse in NRW.
Corona Soforthilfe erhalten und enthalten; in 2020 + 9 Tsd ; in 2021 -7 Tsd.; 2 Tsd wurden also in 2020 vereinnahmt, der Rest in 2021 rückgezahlt.
2020: V+V 13,0; freiberuflich 10,7; AN-Nachzahlung aus 2015 Insolvenzverwalter 1,6 = 25.3 ; -1 AN-Pauschale => 24.3 Einkünfte;
2021: V+V 12,4; freiberuflich -5,4 => 7,0 Einkünfte (Einkünfte nur bis Mitte 10.21 wegen Tod)
Übrigens:
In dem im Web verwiesenen Rundschreiben des Spitzenverbandes 260/2020 soll es heißen, dass die einmaligen Corona-Soforthilfen, die NICHT zurückgezahlt werden müssen, KK-beitragspflichtig sind.
Beitragspflicht ist verständlich, jedoch war es im relevanten Fall derart, dass eine ca. 80%ige Rückzahlung angeordnet wurde und im Folgejahr 2021 erfolgte; es sich defact demnach lediglich um ein von 2020 auf 2021 jahresübergreifendes zinsloses Darlehen handelte.
Und warum sollte dies KK-beitragspflichtig sein?!?
Vielen Dank für die Unterstützung und Grüße,
Ela
Re: SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
Ich verstehe es so
In 2020 Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit
10.700 (einschl. der 9000 Corona Hilfe, die ja nicht gesondert ausgewiesen ist)
13.000 (Vermietung/Verpachtung
Gesamt 23.700 (die Nachzahlung aus 2015 aus einem Arbeitsverhältnis, so hatte ich ja schon mal beschrieben, hat hier nichts zu suchen.
Also sind 23.700 EUR beitragspflichtig = 1975 EUR monatlich
Beitragssatz zur Pflegeversicherung im Jahr 2020 = 3,3 %
Beitragssatz (BS) zu einer kleinen BKK in NRW (ich müsste hier raten und nehme mal den Beitragssatz der günstigsten BKK in NRW im Jahr 2020 von 0,35 % als Zusatz-BS und nehme den gesetzlichen BS ohne Anspruch auf Krankengengeld von 14,0 (mit Krankengeld wäre es 14,6 %)
So komme ich auf einen gesamten Beitragssatz von 17,65 %
Bei 1975 EUR ergibt sich mit 17,65 % ein monatlicher Beitrag von 348,59 EUR
In 2021 Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit
- 54000 (einschl. der 7000 Corona Hilfe-Rückzahlung, die ja nicht gesondert ausgewiesen ist)
12.400 (Vermietung/Verpachtung
Gesamt 12.400 (HINWEIS: Minusbeträge werden laut Rechtsprechung für die Sozialversicherungsbeiträge NICHT abgezogen). Daher bleibt es bei 12.400
12.400 teile ich jetzt einmal durch 12 = 1033,33
Die Mindestbemessungsgrundlage betrug im Jahr 2021 1096,67 pro Monat, so dass aus 1096,67 EUR zu berechnen ist.
Dein Mann ist Mitte 10/2021 verstorben. Sind z.B für ihn im Einkommensteuerbescheid die 12.400 für 10 Monat, dann müsste man die 12400 EUR durch 10 (nicht durch 12 ) teilen. Dann wären 1240 pro Monat beitragspflichtig. Ich gehe jetzt mal weiter von 1033,33 EUR bzw. hier dann der Mindestbemessung aus1096,67 EUR aus.
1096,67 x 17,65 % = 193,56 EUR als monatlicher Beitrag im Jahr 2021
FAZIT: Beitrag wenn die 9000 im Jahr 2020 dazu kommen und die 7000 im Jahr 2021 abgezogen werden, also so wie es im Einkommensteuerbescheid steht und übernommen wird
Monatsbeitrag im Jahr 2020 348,59 (x 12 Monate)
Monatsbeitrag im Jahr 2021 193,56 (x ca 10 Monate)
--------------------------------------------------------------------------------------
So und jetzt mache ich die Berechnung so wie Du es dir wünscht; also so dass
7000 im Jahr 2020 abgezogen werden und 7000 EUR im Jahr 2021 dazu kommen
In 2020 Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit
3.700 (10.700 minus 7000))
13.000 (Vermietung/Verpachtung
Gesamt 16.700 (die Nachzahlung aus 2015 aus einem Arbeitsverhältnis, so hatte ich ja schon mal beschrieben, hat hier nichts zu suchen.
Also sind 16.7000 EUR beitragspflichtig = 1391,67 EUR monatlich
So komme ich auf einen gesamten Beitragssatz von 17,65 %
Bei 1391,675 EUR ergibt sich mit 17,65 % ein monatlicher Beitrag von 245,63 EUR
In 2021 Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit
1600 (-5400 plus 7000)
12.400 (Vermietung/Verpachtung
Gesamt 14.000
12.400 teile ich jetzt einmal durch 12 = 1033,33, die 1600 teile ich durch 10 (richtigerweise müsste man noch die genauen Tage im 10/21 wissen) = 160 EUR
Somit wäre für mich im Jahr 2021 ein Monatswert von 1193,33 EUR beitragspflichtig
1193,33 x 17,65 % = 210,62 als monatlicher Beitrag im Jahr 2021
Damit für 2020 pro Monat 245,63
Damit für 2021 pro Monat 210,62
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gegenüberstellung
Deine Wunschlösung für 2020 mit 245,63 EUR zu 348,59 wäre 102,87 EUR pro Monat günstiger
X 12 Monat = 1234,44
Deine Wunschlösung für 2021 mit 210,62 EUR zu 193,56 wäre 17,06 EUR schlechter pro Monat
X 10 Monat = 170,60
GESAMT
Damit wäre deine Wunschlösung um 1063,84 EUR (1234,44 -170,60 )besser für Dich
In 2020 Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit
10.700 (einschl. der 9000 Corona Hilfe, die ja nicht gesondert ausgewiesen ist)
13.000 (Vermietung/Verpachtung
Gesamt 23.700 (die Nachzahlung aus 2015 aus einem Arbeitsverhältnis, so hatte ich ja schon mal beschrieben, hat hier nichts zu suchen.
Also sind 23.700 EUR beitragspflichtig = 1975 EUR monatlich
Beitragssatz zur Pflegeversicherung im Jahr 2020 = 3,3 %
Beitragssatz (BS) zu einer kleinen BKK in NRW (ich müsste hier raten und nehme mal den Beitragssatz der günstigsten BKK in NRW im Jahr 2020 von 0,35 % als Zusatz-BS und nehme den gesetzlichen BS ohne Anspruch auf Krankengengeld von 14,0 (mit Krankengeld wäre es 14,6 %)
So komme ich auf einen gesamten Beitragssatz von 17,65 %
Bei 1975 EUR ergibt sich mit 17,65 % ein monatlicher Beitrag von 348,59 EUR
In 2021 Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit
- 54000 (einschl. der 7000 Corona Hilfe-Rückzahlung, die ja nicht gesondert ausgewiesen ist)
12.400 (Vermietung/Verpachtung
Gesamt 12.400 (HINWEIS: Minusbeträge werden laut Rechtsprechung für die Sozialversicherungsbeiträge NICHT abgezogen). Daher bleibt es bei 12.400
12.400 teile ich jetzt einmal durch 12 = 1033,33
Die Mindestbemessungsgrundlage betrug im Jahr 2021 1096,67 pro Monat, so dass aus 1096,67 EUR zu berechnen ist.
Dein Mann ist Mitte 10/2021 verstorben. Sind z.B für ihn im Einkommensteuerbescheid die 12.400 für 10 Monat, dann müsste man die 12400 EUR durch 10 (nicht durch 12 ) teilen. Dann wären 1240 pro Monat beitragspflichtig. Ich gehe jetzt mal weiter von 1033,33 EUR bzw. hier dann der Mindestbemessung aus1096,67 EUR aus.
1096,67 x 17,65 % = 193,56 EUR als monatlicher Beitrag im Jahr 2021
FAZIT: Beitrag wenn die 9000 im Jahr 2020 dazu kommen und die 7000 im Jahr 2021 abgezogen werden, also so wie es im Einkommensteuerbescheid steht und übernommen wird
Monatsbeitrag im Jahr 2020 348,59 (x 12 Monate)
Monatsbeitrag im Jahr 2021 193,56 (x ca 10 Monate)
--------------------------------------------------------------------------------------
So und jetzt mache ich die Berechnung so wie Du es dir wünscht; also so dass
7000 im Jahr 2020 abgezogen werden und 7000 EUR im Jahr 2021 dazu kommen
In 2020 Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit
3.700 (10.700 minus 7000))
13.000 (Vermietung/Verpachtung
Gesamt 16.700 (die Nachzahlung aus 2015 aus einem Arbeitsverhältnis, so hatte ich ja schon mal beschrieben, hat hier nichts zu suchen.
Also sind 16.7000 EUR beitragspflichtig = 1391,67 EUR monatlich
So komme ich auf einen gesamten Beitragssatz von 17,65 %
Bei 1391,675 EUR ergibt sich mit 17,65 % ein monatlicher Beitrag von 245,63 EUR
In 2021 Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit
1600 (-5400 plus 7000)
12.400 (Vermietung/Verpachtung
Gesamt 14.000
12.400 teile ich jetzt einmal durch 12 = 1033,33, die 1600 teile ich durch 10 (richtigerweise müsste man noch die genauen Tage im 10/21 wissen) = 160 EUR
Somit wäre für mich im Jahr 2021 ein Monatswert von 1193,33 EUR beitragspflichtig
1193,33 x 17,65 % = 210,62 als monatlicher Beitrag im Jahr 2021
Damit für 2020 pro Monat 245,63
Damit für 2021 pro Monat 210,62
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Gegenüberstellung
Deine Wunschlösung für 2020 mit 245,63 EUR zu 348,59 wäre 102,87 EUR pro Monat günstiger
X 12 Monat = 1234,44
Deine Wunschlösung für 2021 mit 210,62 EUR zu 193,56 wäre 17,06 EUR schlechter pro Monat
X 10 Monat = 170,60
GESAMT
Damit wäre deine Wunschlösung um 1063,84 EUR (1234,44 -170,60 )besser für Dich
Re: SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
Herzlichen Dank für deine Mühe und deine umfängliche sowie ausführliche Darstellung der Berechnung, Heinrich!
Misst du dieser - deiner - Berechnungsart gegenüber der KK (bzw. im Falle einer Klage seitens des Gerichts) eine realistische Chance auf Durchsetzbarkeit bei oder wird es eher "meine Wunschrechnung" bleiben? Was meinst du?!
Misst du dieser - deiner - Berechnungsart gegenüber der KK (bzw. im Falle einer Klage seitens des Gerichts) eine realistische Chance auf Durchsetzbarkeit bei oder wird es eher "meine Wunschrechnung" bleiben? Was meinst du?!
Re: SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
Hallo Saxum, hallo Czauderna,
das angeführte GKV-Spitzenverband-Rundschreiben 260/2020 habe ich vorliegen, hilft jedoch nicht weiter, da es vom Inhalt thematisch etwas ganz anderes regelt (EInnahmen während Quarantäne).
Der GKV ist nur für Mitglieder auskunftsbereit. Und die IHK-Berlin gibt Nicht-Mitgliedern (wie mir) ebenfalls keine Informationen.
Die zuständige GKV hält sich auf Nachfrage ebenfalls steif.
Weiterhin kann ich nicht einsehen, dass der Einnahmenfluss aus gewährtem Corona-Darlehen (wie im relevanten Fall) eine KK-Beitragspflicht auslösen soll.
Grüße, Ela
das angeführte GKV-Spitzenverband-Rundschreiben 260/2020 habe ich vorliegen, hilft jedoch nicht weiter, da es vom Inhalt thematisch etwas ganz anderes regelt (EInnahmen während Quarantäne).
Der GKV ist nur für Mitglieder auskunftsbereit. Und die IHK-Berlin gibt Nicht-Mitgliedern (wie mir) ebenfalls keine Informationen.
Die zuständige GKV hält sich auf Nachfrage ebenfalls steif.
Weiterhin kann ich nicht einsehen, dass der Einnahmenfluss aus gewährtem Corona-Darlehen (wie im relevanten Fall) eine KK-Beitragspflicht auslösen soll.
Grüße, Ela
Re: SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
noch zur Info:
Mitarbeiter der Patientenberatung haben sich enorm engagiert und nach dem Rundschreiben recherchiert, wurden jedoch leider auch nicht fündig ...
Mitarbeiter der Patientenberatung haben sich enorm engagiert und nach dem Rundschreiben recherchiert, wurden jedoch leider auch nicht fündig ...
Re: SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
Hallo Ela,
ich würde es mir wünschen, wenn ich dir helfen könnte.
Jedoch ist meine Auffassung bezüglich der Rückzahlung der Corona Hilfe so wie es die KK gemacht hat.
Und nicht nur meine Auffassung ist so.
Auch das LSG (Landessozialgericht Baden-Württemberg) hat am 19.06.2024 so entschieden.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/no ... #suchwort=
zum einfacheren Lesen kopiere ich Dir einige entscheidenden Passage hier rein
Im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigte Zuschüsse aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ unterliegen bei einer freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet
Entgegen der Auffassung des Klägers war das von den Beklagten für das Jahr 2020 zugrunde gelegte Arbeitseinkommen in Höhe von 20.921 € nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 von der L-Bank erhaltene Zuschuss in Höhe von 4.500 € aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ zu reduzieren.
Der Umstand, dass die L-Bank mit Bescheid vom 3. August 2022 den Zuwendungsbescheid in Höhe von 4.500 € widerrief und den Kläger zur Erstattung des Betrags bis zum 30. Juni 2023 aufforderte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Solange der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 nicht vom zuständigen Finanzamt abgeändert worden ist, bleibt dieser Einkommenssteuerbescheid Grundlage für die endgültige Berechnung der hier streitigen endgültigen Beiträge für das Jahr 2020. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss in Höhe von 4.500 € an die L-Bank zurückzahlt, er dies gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen kann. Diese Gewinnminderung führt dann – nach Erlass eines Einkommenssteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr – zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage.
ich würde es mir wünschen, wenn ich dir helfen könnte.
Jedoch ist meine Auffassung bezüglich der Rückzahlung der Corona Hilfe so wie es die KK gemacht hat.
Und nicht nur meine Auffassung ist so.
Auch das LSG (Landessozialgericht Baden-Württemberg) hat am 19.06.2024 so entschieden.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/no ... #suchwort=
zum einfacheren Lesen kopiere ich Dir einige entscheidenden Passage hier rein
Im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigte Zuschüsse aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ unterliegen bei einer freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet
Entgegen der Auffassung des Klägers war das von den Beklagten für das Jahr 2020 zugrunde gelegte Arbeitseinkommen in Höhe von 20.921 € nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 von der L-Bank erhaltene Zuschuss in Höhe von 4.500 € aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ zu reduzieren.
Der Umstand, dass die L-Bank mit Bescheid vom 3. August 2022 den Zuwendungsbescheid in Höhe von 4.500 € widerrief und den Kläger zur Erstattung des Betrags bis zum 30. Juni 2023 aufforderte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Solange der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 nicht vom zuständigen Finanzamt abgeändert worden ist, bleibt dieser Einkommenssteuerbescheid Grundlage für die endgültige Berechnung der hier streitigen endgültigen Beiträge für das Jahr 2020. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss in Höhe von 4.500 € an die L-Bank zurückzahlt, er dies gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen kann. Diese Gewinnminderung führt dann – nach Erlass eines Einkommenssteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr – zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage.
Re: SV-Relevanz? Corona Soforthilfe in Jahr 1 erhalten und in Jahr 2 größtenteils zurückgezahlt
Hallo Heinrich,
dank´ dir für deine Mühe und das LSG-Urteil hier anzuführen; das hört sich eindeutig (negativ) an.
ok, kann ich den Widerspruch zurücknehmen und muss nicht versuchen, durch die Wand zu laufen.
Grüße, Ela
dank´ dir für deine Mühe und das LSG-Urteil hier anzuführen; das hört sich eindeutig (negativ) an.
ok, kann ich den Widerspruch zurücknehmen und muss nicht versuchen, durch die Wand zu laufen.
Grüße, Ela
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