pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon Frank1 » 24.06.2024, 17:36

Boah. Ich lese mir das ganze noch mehrmals durch und stelle dann weitere Fragen.

Vorab aber dies:
Januar bis Juni 2023 = Hauptberuflich angestellt und nebenberuflich selbständig
Juli - September 2023 = Rente, hauptberuflich angestellt und nebenberuflich selbständig
zum 30. September 2023 wurde ich arbeitslos. Ich hatte auch nur für die Monate Juli bis September 2023 die Rente beantragt. Und ab 1. Oktober Arbeitslosengeld 1. Das dies der Gesetzgeber möglich gemacht hat, waren weder der DRV noch der Agentur für Arbeit bekannt. Deshalb die ganzen Probleme damals. Denn ich habe ein Wahlrecht hinsichtlich der Rente mit 63 und ALG 1.
Seit dem 1. Oktober 2023 beziehe ich ALG 1, wahrscheinlich bis zum 30. Juni 2025, dem Eintritt in die reguläre Rente.
Bis zum 21. Juni 2024 war ich nebenberuflich selbständig. Zum 22. Juni 2024 habe ich alle gewerblichen Tätigkeiten abgemeldet.

Gruß
frank1

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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon Frank1 » 24.06.2024, 17:54

1.) Pflichtversichert als Arbeitnehmer:

1. Arbeitsentgelt = beitragspflichtig
2. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: beitragspflichtig
3. Versorgungsbezüge: beitragspflichtig bei Überschreitung der Einkommensgrenze
4. Arbeitseinkommen (nebenberufliche Selbständigkeit) = nicht beitragspflichtig
5. andere, regelmäßigen Einnahmen, z.B. Miete, Pacht oder Kapitalerträge = keine Beitragspflicht

2.) Pflichtversicherung als ALG-1 Bezieher

1. Arbeitsentgelt = wird bei der Bewilligung von ALG-1 berücksichtigt - keine Beitragszahlung an Kasse durch Versicherten
2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Abführung von Beiträgen durch den Rentenversicherungsträger an die Krankenkasse
3. Arbeitseinkommen = wird bei der Bewilligung von ALG-1 berücksichtigen - keine Beitragszahlung an die Kasse durch Versicherten
4. Versorgungsbezüge = Abführung bei Überschreiten der Einkommensgrenze durch die Zahlstelle an die Krankenkasse
5. andere, regelmäßigen Einnahmen - keine Beitragspflicht.

Beides betrifft mich.
Was ist, wenn Punkt 1.1 + 1.2 + 1.4 aufeinandertreffen? Die KV sagt alles beitragspflichtig, in einer email vom 24.1.2023 (weiter oben zu lesen) sagt diese KV Arbeitseinkommen bleiben beitragsfrei.

Bei 2.1 (ALG1) und 2.3 sagt die KV 2.3 beitragspflichtig, da Anspruch auf eine Rente.
Zuletzt geändert von Frank1 am 24.06.2024, 18:31, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon Frank1 » 24.06.2024, 18:15

Leider wurden hier Beispiele mit ALG 1 und gleichzeitigem Rentenbezug genannt. Das ist irritierend, da dies nicht möglich ist.

Pflichtversicherung aufgrund ALG 1. Ferner Einkünfte aus Selbstständigkeit (egal ob haupt- oder nebenberuflich). Es besteht, weil die Selbstständigkeit keine Auswirkung auf die Versicherungspflicht aufgrund des ALG 1 Bezuges hat-----dennoch Versicherungspflicht aufgrund dieses ALG 1 Bezuges.
1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

ALSO: auch bei ALG 1-Versicherungspficht ist das Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit, soweit es neben einer Rente erzielt wird, BEITRAGSPFLICHTIG.

Bitte diesen Absatz nochmals nur mit diesen Kombinationen:
1.) Rente * hauptberuflich angestellt * nebenberuflich selbständig.
2.) ALG1 * nebenberuflich selbständig.

Ich kann bei den Punkten 1-4 keine Versicherungspflicht für eine nebenberufliche Selbständigkeit erkennen. Auch bei Punkt 4 nicht.

Danke

Gruß
frank1

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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon Frank1 » 24.06.2024, 18:30

Hier nochmals die beiden Antworten anderer Mitarbeiter meiner KV:

9.9.2021: Frage an meine KV: Ist die Selbständigkeit bei bezug von ALG 1 beitragsfrei oder beitragspflichtig?
Antwort: Wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, sind sie darüber dann auch krankenversichert.

24.1.2023: weitere Antwort meiner KV: Solange sie im Angestelltenverhältnis sind und nebenberuflich selbständig sind, müssen keine Beiträge aus Arbeitseinkommen gezahlt werden (auch nicht mit Rentenbezug)

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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon Czauderna » 24.06.2024, 18:37

Hallo,
wenn die Antworten der Kasse schriftlich vorliegen, dann ist doch alles klar - ich bleibe bei meiner Auffassung, zumal ich in meiner Praxis nie eine Konstellation hatte, bei der wir als Kasse überhaupt zur ALG-1 Versicherung zusätzlich eine gesetzliche Rente oder Arbeitseinkommen hatten. Die Meldung vom Arbeitsamt kam, wurde verarbeitet, das Versicherungsverhältnis umgestellt und fertig.
Gruss
Czauderna

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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon heinrich » 24.06.2024, 18:51

Zu Deinen jetzt gestellten Fragen:


Bitte diesen Absatz nochmals nur mit diesen Kombinationen:
1.) Rente * hauptberuflich angestellt * nebenberuflich selbständig.
…hier besteht Beitragspflicht auch aus dem Arbeitseinkommen

Begründung: § 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB V

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.


Ich nehme für Dich jetzt die unwichtigen Dinge weg

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Damit ist aber doch klar, dass bei versicherungspflichtig Beschäftigten (wie auch bei
Versicherungspflicht aufgrund ALG 1, was ich vorher schon begründet hatte)
UND Bezug von Rente und Arbeitseinkommen
 das Arbeitseinkommen beitragspflichtig ist


2.) ALG1 * nebenberuflich selbständig.

…..keine Rente = keine Beitragspflicht aus dem Arbeitseinkommen

Begründung: die Voraussetzungen der Beitragspflicht aus Arbeitseinkommen nach 226Abs. 1 Nr. 4 sind nicht erfüllt , weil keine Rente bezogen wird



Ich kann bei den Punkten 1-4 keine Versicherungspflicht für eine nebenberufliche Selbständigkeit erkennen. Auch bei Punkt 4 nicht.

----- ich schon, wenn eine Rente bezogen wird….., da es doch sehr klar im § 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB V steht.


Zu der Mail vom 9.9.2021: Ja natürlich bist Du über ALG 1 versichert. Die Antwort ist richtig.
Sie beantwortet jedoch nicht die Frage, ob das Arbeitseinkommen beitragspflichtig ist.

Zu der Mail vom 24.1.2023:
Diese Antwort ist, wenn Rentenbezug vorliegt, falsch.

Richtig ist, dass, und das schreibe ich hier nochmals, und dabei richte ich mich nur an das Gesetzt:
…nämlich…bei versicherungspflichtiger Beschäftigung und Bezug Rente und Arbeitseinkommen
Besteht aus dem Arbeitseinkommen----BEITRAGSPFLICHT
Das ist doch eindeutig im § 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB V beschrieben.



PS: schwieriger war die Begründung bei Bezug ALG 1, und Rente und Arbeitseinkommen, weil man hier andere Vorschriften benötigte, die auf den 226 SGB V hinführten.

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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon Frank1 » 24.06.2024, 19:25

4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Das kann man durchaus unterschiedlich interpretieren.
Ich lese das so:
Rente + Arbeitseinkommen = beides beitragspflichtig. Also nur für diese Konstellation.
Es steht dort nicht explizit: Rente + hauptberufliche unselbständige Tätigkeit + nebenberufliche Selbständigkeit.
Ich bin der Meinung, dass durch die hauptberufliche unselbständige Tätigkeit der Punkt 4 hier nicht zutreffend ist.

Aber: Es betrifft hier nur 3 Monate mit etwa insgesamt 300,- Euro an möglichen Beiträgen.
Das werde ich überleben.

Gruß
frank1
Zuletzt geändert von Frank1 am 24.06.2024, 19:51, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon Frank1 » 24.06.2024, 19:44

Sie beantwortet jedoch nicht die Frage, ob das Arbeitseinkommen beitragspflichtig ist.

Die Fragestellung war allerdings sehr präzise. Ich hatte gefragt, ob die nebenberufliche Selbständigkeit (1.200,- Euro)
bei Bezug von ALG 1 beitragspflichtig wäre.

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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon Frank1 » 24.06.2024, 19:50

AUCH für mein Verständnis reicht der „Anspruch“ auf die Rente nicht aus.

Aus Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen vom 29. Juni 2022
kann ich auch nicht erkennen, dass ein Anspruch auf Rente (ohne Bezug) zur Beitragspflicht vom Arbeitseinkommen führt.

ALSO: keine Beitragspflicht aus Arbeitseinkommen, wenn keine Rente während der Zeit der Versicherungspflicht aufgrund ALG 1 Bezug.

Das soll die KK uns doch erst einmal zeigen, wo dies konkret stehen soll. Evt hat die KK ja in diesem Grundsätzlichen Hinweisen was gefunden was ......... und ich nicht gefunden haben. Ein paar von mir genutze Suchbegriffe konnten kein Ergebnis hergeben, was die KK als richtig meint.

***********************************************************************************************************************************************************************************

Auch diese wunderschöne Formulierung übernehme ich so in meiner heutigen (Nacht) Antwort an das Gericht.

heinrich
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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon heinrich » 24.06.2024, 19:58

1.
geht es jetzt nur um die 300 EUR für die Zeit des Rentebezuges in diesem Streitall


oder

will die KK tatsächlich doch aus Beiträge aus Arbeitseinkommen während einer Versicherungspflichtzeit (egal ob Versicherungspflicht als Beschäftigter oder ALG 1 Bezieher) OHNE Rentenbezug ????????????????..............hier solltest Du gewinnen.

heinrich
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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon heinrich » 24.06.2024, 19:59

1.
geht es jetzt nur um die 300 EUR für die Zeit des Rentebezuges in diesem Streitall


oder

2. (die 2 hatte ich soeben vergessen)
will die KK tatsächlich doch aus Beiträge aus Arbeitseinkommen während einer Versicherungspflichtzeit (egal ob Versicherungspflicht als Beschäftigter oder ALG 1 Bezieher) OHNE Rentenbezug ????????????????..............hier solltest Du gewinnen.

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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon Frank1 » 24.06.2024, 20:21

Es geht um die Selbständigkeit während des ALG 1- Bezug vom 1. Oktober bis zum 21. Juni 2024 = ca. 1.500,- Euro an Beiträgen.

Nochmals:
ALG 1 + nebenberufliche Selbständigkeit = die Selbständigkeit ist beitragsfrei = das sieht auch die KV so,
aber sie fordert Beiträge aufgrund meines Anspruchs auf eine Rente.

Gruß
frank1

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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon Frank1 » 24.06.2024, 20:24

Hier habe ich noch einen Satz der KV an das Gericht:

"§ 226 Abs. 1 Satz 4 SBG V bewertet die Beklagte so, dass sich das Wort "erzielt" nur auf die Einnahmeart Arbeitseinkommen und nicht
auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht."

Versteht jemand diesen Satz? Ich zumindest nicht.

Gruß
frank1

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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon heinrich » 24.06.2024, 22:07

Hallo Frank1,

da wirfst Du ja ein weiteres Bröckchen hin und endlich kann man die Begründung der KK sehen.

Statt Fußball zu schauen (Italien-Kroatien) kann ich mich jetzt an einer weiteren Antwort an Dich erfreuen.

Tja: den Satz verstehe ich auf den ersten Blcik auch nicht ganz… da hat die KK doch einfach die Passage mit der Rente weggelassen. Wenn es für die Beitragspflicht von Arbeitseinkommen in einem Versicherungspflichtstatus gewollt gewesen wäre, dann hätte der Gesetzgeber die Passage mit der Rente nicht aufgeführt.


Im Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 29.06.2022 steht auf Seite 82 unter
B. Arbeitseinkommen B.1 Beiträge B.1.1 Beitragspflichtige Einnahmen B.1.1.1 Allgemeines

Bei den einzelnen versicherungspflichtigen Personenkreisen wird – neben der den jeweiligen versicherungsrechtlichen Status prägenden Einkommensart – auch Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterworfen; dies allerdings nur dann, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Grundlage dafür bildet für versicherungspflichtig Beschäftigte § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V ……

Achtung: Als Erweiterung zum Gesetzestext des 226 Abs. 1 Nr.4 SGB V steht hier das Wort „NUR“ drinne.
Ich glaube, dass klar ist, das „NUR“ eine Einschränkung ist, also NUR soweit daneben eine Rente bezogen wird.


Bis zu dieser Stelle solltest Du auf der Gewinnerstraße sein.

-------------------

ABER:

Dann habe ich nochmals in diesem Gemeinsamen Rundschreiben weitergelesen.
Seite 83 steht etwas, was negativ für dich sein kann.

Dort steht im 2. Absatz


Aus der Formulierung in § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V, dass Arbeitseinkommen bei versicherungspflichtig Beschäftigten (nur) dann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (oder Versorgungsbezügen) „erzielt“ wird, kann im Übrigen nicht geschlossen werden, dass für eine Beitragspflicht des Arbeitseinkommens der tatsächliche Bezug einer Rente vorliegen muss. Von einer Erzielung der Einnahmen „neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung“ im Sinne der vorgenannten Regelung ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn die Rente wegen Einkommensanrechnung (zum Beispiel nach § 97 SGB VI) zwar nicht zu leisten ist und sich insofern kein zahlbarer Betrag ergibt, aber der Rentenanspruch dem Grunde nach – also das Stammrecht – erhalten bleibt.

Wenn Du, lieber Frank1, in einem bestimmten Zeitraum wegen einer Einkommensanrechnung keine Rente erhalten hast, dann muss ich der KK (leider für Dich) Recht geben, wenn sie auch ohne tatsächliche Rentenzahlung, BEITRÄGE aus dem Arbeitseinkommen berechnet

Frank1
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Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?

Beitragvon Frank1 » 24.06.2024, 22:47

WOW. vielen Dank für deine Mühe.

Wenn Du, lieber Frank1, in einem bestimmten Zeitraum wegen einer Einkommensanrechnung keine Rente erhalten hast, dann muss ich der KK (leider für Dich) Recht geben, wenn sie auch ohne tatsächliche Rentenzahlung, BEITRÄGE aus dem Arbeitseinkommen berechnet

Was versteht man unter einer Einkommensanrechnung?
§ 97 SGB VI ist ein schlechtes Beispiel. Betrifft z.B. Witwenrenten.
Aber daran sieht man schon, dass es eigentlich um einen anderen Personenkreis geht und ich dann eher ein Zufallsopfer bin.
Gibt es Beispiele die auf mich zutreffen?

Nochmals:
Juli - September 2023: Antrag auf Rente für besonders langjährig Versicherte
Oktober 2023 Antrag auf Arbeitslosengeld 1.

Lt. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte ich ein Dispositionsrecht bzw. Wahlrecht. Ich konnte mich zwischen einer Rente für besonders langjährig Versicherte und Arbeitslosengeld entscheiden.

Gruß
frank1


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