Hallo zusammen,
mein Kind wird in den kommenden Monaten 23 Jahre alt und somit verliert er den Anspruch auf Familienversicherung.
Problem ist, dass er erkrankt ist und sich nicht Arbeitsuchen melden kann. Als Normalverdiener bietet Jobcenter uns keine Hilfe an.
Als nicht erwerbstätige Person (aufgrund seiner Krankheit) soll er sich extra versichern und jeden Monat 230€ zahlen.
Die GKV ist da stur und ihnen interessiert die sozialen Probleme nicht.
Gibt es da noch eine andere Möglichkeit oder müssen wir in diesen Fall in den sauren Apfel beißen ?
Grüße
Suphi
Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Die kostenlose Familienversicherung endet mit Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist.
Soweit mir bekannt, kann das Kind mit unter 25 Jahren Bürgergeld beantragen, auch wenn es bei den Eltern wohnt. Somit könnte es zum einen Geld bekommen und zum anderen Zuschüsse zur GKV. Ob und wie da die genauen Regelungen sind, weiß ich allerdings nicht. Da müsste man sich an die entsprechenden Stellen wenden und die Anträge stellen. Aber eventuell gibt es ja Experten hier, die das besser wissen?
Soweit mir bekannt, kann das Kind mit unter 25 Jahren Bürgergeld beantragen, auch wenn es bei den Eltern wohnt. Somit könnte es zum einen Geld bekommen und zum anderen Zuschüsse zur GKV. Ob und wie da die genauen Regelungen sind, weiß ich allerdings nicht. Da müsste man sich an die entsprechenden Stellen wenden und die Anträge stellen. Aber eventuell gibt es ja Experten hier, die das besser wissen?
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Hallo Racer76,
um hilfe von Jobcenter zu bekommen darf ich nicht arbeiten oder nur von Mindestlohn leben, sonst gibt es keine Zuschüsse.
Wie sieht es aus bei einer Krankmeldung von Arzt aus ? darf die GKV das Kind trotztem von der Familienversicherung rausnehmen ?
Grüße
Suphi
um hilfe von Jobcenter zu bekommen darf ich nicht arbeiten oder nur von Mindestlohn leben, sonst gibt es keine Zuschüsse.
Wie sieht es aus bei einer Krankmeldung von Arzt aus ? darf die GKV das Kind trotztem von der Familienversicherung rausnehmen ?
Grüße
Suphi
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Ist die Krankheit eine anerkannte Behinderung? Dann könnte Abs. 2 Nr. 4 SGB V ggf. greifen. Ansonsten ist tatsächlich vermutlich der Weg über das Bürgergeld erforderlich. Du kannst weiterhin arbeiten damit das Kind Bürgergeld beantragen ist. Es wird nur halt beim Antrag mWn dann die das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft geprüft und dann erhält man entsprechend Bürgergeld. Bei euch würde es wohl vermutlich nur reichen dass die KH Beiträge gezahlt werden. Daher try it.
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslo ... rsicherung
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslo ... rsicherung
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Hallo zusammen,
mal abgesehen von der Bürgergeld-Thematik: Wenn eine Unterhaltssituation vorliegt - das scheint ja der Fall zu sein - können die Eltern die KV- und PV-Beiträge von ca. 230 € monatlich (2.760 € im vollen Kalenderjahr) von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen.
Nicht viel, aber besser als nichts.
mal abgesehen von der Bürgergeld-Thematik: Wenn eine Unterhaltssituation vorliegt - das scheint ja der Fall zu sein - können die Eltern die KV- und PV-Beiträge von ca. 230 € monatlich (2.760 € im vollen Kalenderjahr) von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen.
Nicht viel, aber besser als nichts.
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Hallo und willkommen
so wie geschildert sehe ich da schwarz für die weitere Familienversicherung.
Theoretisch gibt es natürlich Möglichkeiten.
1. Was hat er denn die letzten Jahre gemacht (beruflich oder schulisch oder ähnliches)
2. Erkrankung - handelt es sich um eine anerkannte Schwerbehinderung, die schon länger besteht ?
Wenn er kein Bürgergeld bekommt, dann liegt es wahrscheinlich am Einkommen der Eltern, so wie es auch @GS vermutet.
Gruss
Czauderna
so wie geschildert sehe ich da schwarz für die weitere Familienversicherung.
Theoretisch gibt es natürlich Möglichkeiten.
1. Was hat er denn die letzten Jahre gemacht (beruflich oder schulisch oder ähnliches)
2. Erkrankung - handelt es sich um eine anerkannte Schwerbehinderung, die schon länger besteht ?
Wenn er kein Bürgergeld bekommt, dann liegt es wahrscheinlich am Einkommen der Eltern, so wie es auch @GS vermutet.
Gruss
Czauderna
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Suphi hat geschrieben:um hilfe von Jobcenter zu bekommen darf ich nicht arbeiten oder nur von Mindestlohn leben, sonst gibt es keine Zuschüsse.
Die Frage ist, habt ihr als Eltern beim Jobcenter einen Antrag auf Unterstützung gestellt oder hat das Kind beim Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld gestellt?
Ich bin bei dem Thema weiß Gott kein Experte, nach meinen Suchergebnissen kann ein Kind aber grundsätzlich einen Antrag auf Bürgergeld stellen, auch wenn es bei den Eltern wohnt. Vielleicht gibt es dann kein Wohngeld o.ä. aber vielleicht den Regelsatz plus Zuschuss zur Krankenversicherung? Ein Versuch wäre es wert wenn nicht schon versucht.
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Also, ich sehe da nicht so schwarz für eine weitere Familienversicherung gem. § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V als behindertes Kind, welches außerstande ist sich selber zu unterhalten.
Hier sind 3 Hürden zu überwinden.
1. Das Kind muss "behindert" sein.
Dies ergibt sich aus 2 Abs. 1 SGB IX
(1) 1Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Man muss nicht "schwer"behindert sein, wie Czauderna schreibt, man muss nur behindert sein. Der Unterschied ist bei einem Gdb von 20 - 40 ist man behindert, ab GdB 50 ist man schwerbehindert.
Die Behinderung muss nicht unbedingt vom Versorgungsamt festgestellt sein, dies wäre natürlich besser, aber dem Grunde nach reichen ärztliche Befundberichte.
Ferner muss die Behinderung nicht dauerhaft vorliegen, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes nur mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate!
Dies dürfte hier der Fall sein, richtig?!?
2. Das Kind muss außerstande sein sich selber zu unterhalten
Die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ist gegeben, wenn das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt, zu dem auch notwendige Aufwendungen infolge der Behinderungen sowie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens rechnen, nicht selbst bestreiten kann. Dies setzt zunächst voraus, dass das Kind infolge der Behinderung nicht in der Lage ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, insbesondere eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Insoweit ist der Begriff des Außerstandeseins mit dem der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) vergleichbar (vgl. LSG NRW, L 5 KR/152/06 vom 26.06.2008).
Das LSG NRW bezieht sich hierbei auf eine Entscheidung des BSG vom 14.08.1984 (Az. 10 RKG 6/83) aus dem Bereich des Kindergeldes, also höchstrichterlich.
Eine volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, „in absehbarer Zeit“ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt „mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig“ zu sein.
Dies dürfte hier der Fall sein, richtig?!?
3. die Behinderung muss zu einem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem das Kind familienversichert war oder eine Familienversicherung aufgrund einer Vorrangversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht möglich war.
Dies dürfte hier auch der Fall sein.
Problem an der Geschichte: die Kassen wenden sich in diesen Fälle sehr häufig dagegen. Einige Kassen sind der Auffassung, dass min. ein GdB von 100 vorliegen muss, sowie bestimmte Merkmale wie "H" (hilflos) und zudem ggf. auch noch Pflegegeld. Das ist völlig falsch, es müssen die 3 o. a. Voraussetzungen erfüllt sein, die aus meiner Sicht sogar ziemlich niederschwellig sind!
Wenn Du bei der AOK bist, die AOKèn haben in der Regel einen Vordruck, den man vom Hausarzt oder vom behandelnden Facharzt ausfüllen lassen muss. Dann funktioniert es meistens!
Hier sind 3 Hürden zu überwinden.
1. Das Kind muss "behindert" sein.
Dies ergibt sich aus 2 Abs. 1 SGB IX
(1) 1Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Man muss nicht "schwer"behindert sein, wie Czauderna schreibt, man muss nur behindert sein. Der Unterschied ist bei einem Gdb von 20 - 40 ist man behindert, ab GdB 50 ist man schwerbehindert.
Die Behinderung muss nicht unbedingt vom Versorgungsamt festgestellt sein, dies wäre natürlich besser, aber dem Grunde nach reichen ärztliche Befundberichte.
Ferner muss die Behinderung nicht dauerhaft vorliegen, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes nur mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate!
Dies dürfte hier der Fall sein, richtig?!?
2. Das Kind muss außerstande sein sich selber zu unterhalten
Die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ist gegeben, wenn das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt, zu dem auch notwendige Aufwendungen infolge der Behinderungen sowie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens rechnen, nicht selbst bestreiten kann. Dies setzt zunächst voraus, dass das Kind infolge der Behinderung nicht in der Lage ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, insbesondere eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Insoweit ist der Begriff des Außerstandeseins mit dem der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) vergleichbar (vgl. LSG NRW, L 5 KR/152/06 vom 26.06.2008).
Das LSG NRW bezieht sich hierbei auf eine Entscheidung des BSG vom 14.08.1984 (Az. 10 RKG 6/83) aus dem Bereich des Kindergeldes, also höchstrichterlich.
Eine volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, „in absehbarer Zeit“ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt „mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig“ zu sein.
Dies dürfte hier der Fall sein, richtig?!?
3. die Behinderung muss zu einem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem das Kind familienversichert war oder eine Familienversicherung aufgrund einer Vorrangversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht möglich war.
Dies dürfte hier auch der Fall sein.
Problem an der Geschichte: die Kassen wenden sich in diesen Fälle sehr häufig dagegen. Einige Kassen sind der Auffassung, dass min. ein GdB von 100 vorliegen muss, sowie bestimmte Merkmale wie "H" (hilflos) und zudem ggf. auch noch Pflegegeld. Das ist völlig falsch, es müssen die 3 o. a. Voraussetzungen erfüllt sein, die aus meiner Sicht sogar ziemlich niederschwellig sind!
Wenn Du bei der AOK bist, die AOKèn haben in der Regel einen Vordruck, den man vom Hausarzt oder vom behandelnden Facharzt ausfüllen lassen muss. Dann funktioniert es meistens!
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Ach ja, beim Jobcenter ist das Kind unter 25 Jahre noch Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern.
D.h., dass hier das volle Einkommen der Eltern zählt. Wenn ein Elternteil vollschichtig arbeitet, kommt das Bürgergeld in der Regel leider nicht zum Tragen. Es wird nicht nur das Erwerbseinkommen angerechnet, sondern auch andere Einkünfte, wie bspw. Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Wohngeld etc.!
D.h., dass hier das volle Einkommen der Eltern zählt. Wenn ein Elternteil vollschichtig arbeitet, kommt das Bürgergeld in der Regel leider nicht zum Tragen. Es wird nicht nur das Erwerbseinkommen angerechnet, sondern auch andere Einkünfte, wie bspw. Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Wohngeld etc.!
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Danke an allen die hilfe angeboten haben.
1. Kind hat offene Wunden die abheilen müssen, das kann bis zur 6 Monaten und länger dauern.
2. Aufgrund der Erkrankung kann er sich nicht selbst unterhalten bzw. einen Arbeit angehen.
3. Die Behinderung lag wärend der Familienversicherung vor.
Ja, wir sind AOK versichert, ich haben mit der AOK 20x telefoniert, war 2 Persönlich vor Ort, kein Wort von Vordruck !
Kann mir jemand sagen wie dieser Vordruck heissen soll ?
Ich habe bereits für die Familienkasse ein Vordruck ausfüllen lassen von behandelten Arzt.
Wo ich noch auf ein Antwort warte.
Grüße
Suphi
1. Kind hat offene Wunden die abheilen müssen, das kann bis zur 6 Monaten und länger dauern.
2. Aufgrund der Erkrankung kann er sich nicht selbst unterhalten bzw. einen Arbeit angehen.
3. Die Behinderung lag wärend der Familienversicherung vor.
Ja, wir sind AOK versichert, ich haben mit der AOK 20x telefoniert, war 2 Persönlich vor Ort, kein Wort von Vordruck !
Kann mir jemand sagen wie dieser Vordruck heissen soll ?
Ich habe bereits für die Familienkasse ein Vordruck ausfüllen lassen von behandelten Arzt.
Wo ich noch auf ein Antwort warte.
Grüße
Suphi
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Rossi hat geschrieben:Ach ja, beim Jobcenter ist das Kind unter 25 Jahre noch Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern.
D.h., dass hier das volle Einkommen der Eltern zählt. Wenn ein Elternteil vollschichtig arbeitet, kommt das Bürgergeld in der Regel leider nicht zum Tragen. Es wird nicht nur das Erwerbseinkommen angerechnet, sondern auch andere Einkünfte, wie bspw. Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Wohngeld etc.!
Nach Tel. Beratung mit Jobcenter gibt es keine Hoffnung auf Bürgergeld, da die Einkünfte darüber liegen.
Grüße
Suphi
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Okay, wie lange hat das Kind denn schon offene Wunden?!
Da muss man dann leider wohl etwas genauer hingucken, denn hierbei muss es sich um eine "Behinderung" handeln.
Da muss man dann leider wohl etwas genauer hingucken, denn hierbei muss es sich um eine "Behinderung" handeln.
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
@Rossi: 2-3 Jahre, er wird von Pflegedienst betreut (Verbandwechsel).
Grüße
Suphi
Grüße
Suphi
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Okay, dann würde ich es auf jeden Fall in Angriff nehmen!
Wie sieht es aus: wurde vielleicht sogar die Feststellung einer Behinderung beantragt und beschieden?!?!
Wie sieht es aus: wurde vielleicht sogar die Feststellung einer Behinderung beantragt und beschieden?!?!
Re: Familienversichert ab 23 Jahre bei Krankheiten
Ja wie gesagt, wenn tatsächlich eine Behinderung vorliegt bin ich d‘accrod. Die Familienversicherung sollte hier gegeben sein und lass das von der Fachabteilung bearbeiten und nicht am Telefon bei der „Hotline“ die auch eher nur „gewöhnliche Fälle“ grob überblicken.
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