Wechsel PKV zu GKV via Arbeitslosigkeit

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HerrP
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Re: Wechsel PKV zu GKV via Arbeitslosigkeit

Beitragvon HerrP » 16.08.2024, 20:58

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
also, die alte Krankenversicherung (PKV) hat direkt damit nichts zu tun. Der musst du nur die Mitgliedsbescheinigung deiner neuen Krankenkasse (GKV) vorlegen und die Kündigung bei der PKV vornehmen.
Gruss
Czauderna


Ich habe mich arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet (ab dem 01.11.2024)

Wann muss/kann/sollte ich die PKV kündigen/informieren? Erst kurz davor oder erst wenn man Arbeitslos ist oder jetzt bald schon?

Racer76
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Re: Wechsel PKV zu GKV via Arbeitslosigkeit

Beitragvon Racer76 » 16.08.2024, 22:00

Soweit mir bekannt hat man bis zu drei Monate Zeit (hier ab dem 01.11.) die PKV zu kündigen, wenn man keine Leistungen (mehr) darüber abrechnet. Dann bekommt man (rückwirkend) sein Geld wieder zurück. Bitte korrigiert mich, wenn das falsch sein sollte.

Man könnte sich überlegen - wenn die Bescheinigung da ist - bei der PKV nicht zu kündigen, sondern zu versuchen, die Verträge auf einen Zusatztarif zur GKV umzustellen und jeweils eine Anwartschaft reinzunehmen. So hätte man einen Notnagel (Anwartschaft), sollte beim Übergang etwas nicht klappen. Die Anwartschaft kann man im Nachgang jederzeit kündigen soweit ich das weiß.

HerrP
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Re: Wechsel PKV zu GKV via Arbeitslosigkeit

Beitragvon HerrP » 16.08.2024, 22:09

Also man kündigt die PKV nicht vorher, sondern erst, wenn man wieder in der Pflichtversicherung angekommen ist und eine verbindliche Bestätigung hat, oder?

Czauderna
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Re: Wechsel PKV zu GKV via Arbeitslosigkeit

Beitragvon Czauderna » 17.08.2024, 09:09

Hallo,
so würde ich es machen.
Gruss
Czauderna

Racer76
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Re: Wechsel PKV zu GKV via Arbeitslosigkeit

Beitragvon Racer76 » 17.08.2024, 22:17

Hier mal ein Link dazu:
https://www.pkv.de/wissen/private-krankenversicherung/ablehnung-und-kuendigung/#:~:text=Werden%20Versicherte%20versicherungspflichtig%20in%20der,m%C3%B6glich%20(%C2%A7%20205%20VVG).

Das wesentliche Zitat:
Werden Versicherte versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung, können sie ihre private Krankenversicherung zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Das ist auch noch rückwirkend innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht möglich (§ 205 VVG).


Wenn nach Aufnahme der neuen Tätigkeit (bzw. dann mit Wirkung zum 01.01. des Folgejahres) die Versicherungspflicht entfällt, könnte die GKV der Wahl u.U. auf die Idee kommen genauer auf die Statuswechsel zu schauen??? Daher könnte es sinnvoll sein, mit der Kündigung des/der PKV Verträge ein wenig zu warten.


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