Wie erlange ich eine Ermäßigung im Basis Tarif in der PKV

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sigialanya
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Wie erlange ich eine Ermäßigung im Basis Tarif in der PKV

Beitragvon sigialanya » 23.02.2008, 09:33

Zu meiner Person ! Rentner verheiratet früher privat Versichert.. nach § 39 bei der PKV gekündigt. Lebe im nicht Europäischen Ausland meine Frau ist bei der GKV. versichert. Unser gemeinsames Einkommen
( Rente) ist mtl. 1136.96 Beitrag zur PKV 594,00 € Übrig bleiben 542,00 €
Wie kann ich es erlangen, dass der Beitrag halbiert werden kann.
Aufgrund das ich nicht im Europäische Ausland Lebe wurde mir mein Antrag abgelehnt.
Versicherunges - Pflicht muß sein aber wie soll ich das bez. ?
Vielleicht bekomme ich eine positive Antwort.
Mfg. Alanyasigi

Cassiesmann
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Re: Wie erlange ich eine Ermäßigung im Basis Tarif in der PK

Beitragvon Cassiesmann » 23.02.2008, 12:42

sigialanya hat geschrieben:Zu meiner Person ! Rentner verheiratet früher privat Versichert.. nach § 39 bei der PKV gekündigt. Lebe im nicht Europäischen Ausland meine Frau ist bei der GKV. versichert. Unser gemeinsames Einkommen
( Rente) ist mtl. 1136.96 Beitrag zur PKV 594,00 € Übrig bleiben 542,00 €
Wie kann ich es erlangen, dass der Beitrag halbiert werden kann.
Aufgrund das ich nicht im Europäische Ausland Lebe wurde mir mein Antrag abgelehnt.
Versicherunges - Pflicht muß sein aber wie soll ich das bez. ?
Vielleicht bekomme ich eine positive Antwort.
Mfg. Alanyasigi


Hallo,

Sie unterliegen (noch) nicht der Pflicht zur Versicherung, erst ab dem 01.01.09. Ggf. ist eine Aufnahme in einen "günstigeren" Tarif möglich, wenn der Gesundheitszustand es zulässt. Wie hoch ist Ihre Rente, ggf. ist eine Familienversicherung über Ihre Frau möglich. Ggf. kommen Sie in die Krankenversicherung Ihres Aufenthaltslandes! Von wann bis wann waren Sie in der PKV? Mit den vorhanden Infos ist leider keine Aussage möglich.

Gruß
CM

Rossi
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Beitragvon Rossi » 24.02.2008, 12:22

Öhm, zunächst sollte sich überhaupt die Frage gestellt werden, ob sigialanya der Versicherungspflicht unterliegt. Der Zeitpunkt ist völlig egal?


Ich vermute mal, dass sigalanya eine Aufnahme in die private KV nach § 315 SGB V verlangt hat. Hier können bestimmte Personengruppe, die zuletzt in der privaten KV versichert waren, die Aufnahme in der Zeit vom 01.07.2007 - 31.12.2008 im sog. Standardtarif verlangen. Dieser Antrag darf nicht abgelehnt werden. Ferner dürfen keine Risikozuschläge erhoben werden.

Aber meines Erachtens kann die private KV den Antrag nach § 315 SGB V sehrwohl ablehnen. Die Begründung dürfte aus den allgemeinen Bestimmungen des SGB IV herabzuleiten sein. Da nämlich das SGB V - hier speziell der § 315 SGB V - für diejenigen Personen gilt, die im Geltungsbereich diesen Gesetzes den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Und hieran wird es vermutlich scheitern; sie hat nämlich nicht den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sondern im Ausland.

sigialanya
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Beitragvon sigialanya » 25.02.2008, 11:56

nach § 315 SGB V sehrwohl ablehnen. Die Begründung dürfte aus den allgemeinen Bestimmungen des SGB IV herabzuleiten sein. Da nämlich das SGB V - hier speziell der § 315 SGB V - für diejenigen Personen gilt, die im Geltungsbereich diesen Gesetzes den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Und hieran wird es vermutlich scheitern; sie hat nämlich nicht den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sondern im Ausland.

Was versteht mann unter gewöhnlichen Aufenthalt. Reicht da eine Briefkasten Adresse ???

Ja richtig der Antrag wurde schon angenommen.... aber der Beitrag wurde nicht REDUZIERT obwohlich ich nach den Zahlen in die Hilfsbedürftigkeit falle. Im Normalfall brauche ich keine Hilfe komme zurecht, .. aber wenn ich von dem Bisschen auch noch 594,00 € abgeben soll, dann ist das zu-viel geht nicht. Das Einkommensverhältnis habe ich für die Krankenversicherung vom Sozialamt bestätigen lassen. Möchte nur die in der Politischenwerbung Halbierung des Beitrages. Keine Stütze.
WAS KANN ICH MACHEN

dij
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Beitragvon dij » 25.02.2008, 12:05

sigialanya hat geschrieben:Was versteht mann unter gewöhnlichen Aufenthalt. Reicht da eine Briefkasten Adresse ???


Gewöhnlicher Aufenthalt ist dort, wo man sich gewöhnlich aufhält. Ist im Detail ein bißchen komplizierter, aber ein Briefkasten begründet jedenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 25.02.2008, 20:57

Oh weia, das könnte aber jetzt kompliziert werden.

Wie gesagt, es ist jetzt entscheidend ob Du nach § 315 SGB V aufgenommen worden bist. Ich glaube mal eher nicht, da Du den gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hast.

Ansonsten wäre es - meines Erachtens - nämlich ziemlich eindeutig. Du könntest die Halbierung in Anspruch nehmen. Dieses ergibt sich aus den nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen:

§ 315 SGB V Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz

1) Personen, die weder
1.in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind,
2.über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,
3.einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,
4.Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben noch
5.Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches beziehen,
können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a verlangen; in den Fällen der Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entsprechenden Anspruch. Der Antrag darf nicht abgelehnt werden.....

(2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten Personen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung gilt für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend.


Der letzte Halbsatz des 2. Absatzes von § 315 SGB V ist hier der Entscheidende. Denn er verweist auf schon heute auf die ab dem 01.01.2009 gültigen Bestimmungen des § 12 Abs. 1 c Satz 4 - 6 des VVG.

Dieser lautet ab dem 01.01.2009 wie folgt:

§ 12 Absatz 1 c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der ab Januar 2009 gültigen Fassung.

(1c) [1] Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; dieser Höchstbeitrag errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze; abweichend davon wird im Jahr 2009 zur Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zu Grunde gelegt.
[2] Der Höchstbeitrag wird zum Stichtag 1. Juli jedes Jahres auf Basis der vorläufigen Rechnungsergebnisse des Vorjahres der gesetzlichen Krankenversicherung um den Vom-Hundert-Wert angepasst, um den die Einnahmen des Gesundheitsfonds von einer vollständigen Deckung der Ausgaben des Vorjahres abweichen. [3] Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.
[4] Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. [5] Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. [6] Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist."


Wenn also die private KV Dich mehr oder weniger freiwillig aufgenommen hat, ohne Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 315 SGB V, hast Du derzeit keine Chance für die Halbierung des Beitrages.

Dieses ist erst dann ab dem 01.01.2009 möglich.

sigialanya
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Beitragvon sigialanya » 26.02.2008, 10:40

Sigialanya bedankt sich !!!

Vielen Dank für die ausführliche Beschreibung meines Problem :!: es. Ich muß warten was sich für mich im Januar ergibt

Rossi
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Beitragvon Rossi » 01.03.2008, 00:13

Hey sigialanya,

ehrlich gesagt würde ich es dennoch unter dem Hinweis von § 315 SGB V versuchen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind eindeutig auf Deiner Seite; ob die private KV mit dem gewöhnlichen Aufenthalt um die Ecke kommt, weiss ich nicht.

Ein Versuch macht klug!!!


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