Hallo,
ich bin aus Überzeugung trotz langjähriger Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig gesetzlich krankenversichert. Meine Frau ist seit mehreren Jahren als Angestellte in der PKV versichert gewesen.
Nach Geburt unserer Tochter vor etwas mehr als einem Jahr hat meine Frau im Rahmen der Elternzeit kürzlich bei einem anderen Arbeitgeber eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle unter der Beitragsbemessungsgrenze angetreten (anderes Arbeitsverhältnis aber ruht wegen Elternzeit weiter). Sie hat sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen und ist folglich derzeit gesetzlich versichert.
Nun die Frage: Könnte meine Frau über mich familienversichert werden, wenn sie die jetzige Teilzeitstelle wieder aufgibt? Gibt es dafür Fristen, wie lange die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mindestens ausgeübt werden muss? Müssten gegebenenfalls noch andere Bedingungen erfüllt werden, damit sie bei mir mitversichert werden kann?
Ich habe ziemlich lange mit dem SGB V gekämpft, finde mich aber in diesem speziellen Fall im Paragraphendschungel nicht wirklich sicher zurecht. Vielleicht kann uns jemand weiterhelfen - am besten auch noch mit einem dezenten Hinweis, welche Paragraphen hier einschlägig sind?
Vielen Dank im Voraus!
Pommfritz
Wechsel in Familienversicherung während Elternzeit möglich?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Wechsel in Familienversicherung während Elternzeit mögli
pommfritz hat geschrieben:Hallo,
ich bin aus Überzeugung trotz langjähriger Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig gesetzlich krankenversichert. Meine Frau ist seit mehreren Jahren als Angestellte in der PKV versichert gewesen.
Nach Geburt unserer Tochter vor etwas mehr als einem Jahr hat meine Frau im Rahmen der Elternzeit kürzlich bei einem anderen Arbeitgeber eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle unter der Beitragsbemessungsgrenze angetreten (anderes Arbeitsverhältnis aber ruht wegen Elternzeit weiter). Sie hat sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen und ist folglich derzeit gesetzlich versichert.
Nun die Frage: Könnte meine Frau über mich familienversichert werden, wenn sie die jetzige Teilzeitstelle wieder aufgibt? Gibt es dafür Fristen, wie lange die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mindestens ausgeübt werden muss? Müssten gegebenenfalls noch andere Bedingungen erfüllt werden, damit sie bei mir mitversichert werden kann?
Ich habe ziemlich lange mit dem SGB V gekämpft, finde mich aber in diesem speziellen Fall im Paragraphendschungel nicht wirklich sicher zurecht. Vielleicht kann uns jemand weiterhelfen - am besten auch noch mit einem dezenten Hinweis, welche Paragraphen hier einschlägig sind?
Vielen Dank im Voraus!
Pommfritz
Langer Schreibe kurzer Sinn: Sie wollen aus dem System. dem Sie aus Überzeugung angehören, jetzt mal planmäßig die Dividende abrufen (Familienversicherung), kennen nur nicht den Dreh?
Nicht sehr überzeugend.
Was meinte denn die Krankenkasse, der Sie aus Überzeugung angehören? Konnte Sie deren Auskunft nicht überzeugen?
Gruß von
Gerhard
Zur Überzeugung: Ich weiß nicht, warum es nicht auch noch Menschen geben sollte, die aus Überzeugung in das Solidarsystem der Krankenkassen als Besserverdienende einzahlen. Ich habe mir das nicht besonders intelligente System nicht ausgedacht, dass diejenigen, die den meisten Beitrag in eine GKV zahlen würden, sich privat versichern können. Kein Wunder, dass die GKV seit Jahren chronisch unterfinanziert ist...
Darüber hinaus: Mit solchen Spezialfällen sind aus eigener Erfahrung viele GKV leider schlicht und ergreifend überfordert. Es hat viele Wochen gedauert, bis man in meiner (keinen kleinen!) GKV verstanden hatte, dass es gesetzlich vorgesehen ist, dass unsere Tochter über mich versichert wird, weil mein Einkommen über dem meiner Frau liegt.
Ich hatte gehofft, dass ich in diesem Forum eine vernünftige Antwort auf eine - meiner Meinung nach vernünftige - Frage bekomme und mich nicht auch noch polemischen Kommentaren gegenüber sehe, dass ich vielen Anwerbungsversuchen von Versicherungsmaklern widerstanden habe
. Ich hoffe also weiter auf die große Kompetenz in diesem Forum...
Herzliche Grüße
Pommfritz
Darüber hinaus: Mit solchen Spezialfällen sind aus eigener Erfahrung viele GKV leider schlicht und ergreifend überfordert. Es hat viele Wochen gedauert, bis man in meiner (keinen kleinen!) GKV verstanden hatte, dass es gesetzlich vorgesehen ist, dass unsere Tochter über mich versichert wird, weil mein Einkommen über dem meiner Frau liegt.
Ich hatte gehofft, dass ich in diesem Forum eine vernünftige Antwort auf eine - meiner Meinung nach vernünftige - Frage bekomme und mich nicht auch noch polemischen Kommentaren gegenüber sehe, dass ich vielen Anwerbungsversuchen von Versicherungsmaklern widerstanden habe

Herzliche Grüße
Pommfritz
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Re: Wechsel in Familienversicherung während Elternzeit mögli
Hallo pommfritz,
[quote]ich bin aus Überzeugung trotz langjähriger Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig gesetzlich krankenversichert.[/quote]
Bitte sehen Sie es uns armen Versicherungsvertretern nach
Die Situation erinnert mich an den Vergleich, Kommt ein Vaganer in eine Fleischerei!
Normal ist Ihre Frage für die Ausbildung einer Sozialversicherungsfachangestellten gedacht, Ich glaube das ist die Mindestausbildung bei allen beschäftigten eine GKV. Und deswegen sei der Verweis an Ihre Kasse gestattet.
Die Antwort über die Familienversicherung ist einfach Nachzulesen im SGB V § 10
3Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.[/
Gruß
[quote]ich bin aus Überzeugung trotz langjähriger Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig gesetzlich krankenversichert.[/quote]
Bitte sehen Sie es uns armen Versicherungsvertretern nach

Die Situation erinnert mich an den Vergleich, Kommt ein Vaganer in eine Fleischerei!

Normal ist Ihre Frage für die Ausbildung einer Sozialversicherungsfachangestellten gedacht, Ich glaube das ist die Mindestausbildung bei allen beschäftigten eine GKV. Und deswegen sei der Verweis an Ihre Kasse gestattet.
Die Antwort über die Familienversicherung ist einfach Nachzulesen im SGB V § 10
3Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.[/
Gruß
Hm, ich denke, dass mit der Familienversicherung wird leider nicht funktionieren. Sonst wäre es nämlich ein genialer Trick, eine privat Versicherte Arbeitnehmerin während der Elternzeit wieder in die gesetzliche KV zu bekommen. Meines Erachtens muß die privat Versicherte Person leider Gottes während der Elternzeit den Beitrag für die private KV leider weiterlöhnen. Im Bereich der gesetzlichen KV ist es anders. Hier ist die Mitgliedschaft während der Elternzeit nämlich beitragsfei.
Wenn man dann über eine bspw. 2 monatige Tätigkeit oberhalb der Grenze von 400,00 Euro danach so einfach in die Familienversicherung kommen könnte, wäre es ein genialer Trick für meine Schublade.
Na klar, während der 2-monatigen Tätigkeit kann sich die Holde auf Antrag von der Verischerungspflicht befreien lassen. Macht sie das nicht, dann ist sie versicherungspflichtig, was in dieser Konstellation auf jeden Fall zu empfehlen war. Ferner konnte die Holde die private KV ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist auch in Ordnung. Jetzt endet aber das SV-pflichtige Beschäftigungsverhältnis und es wird alles wieder in den Ursprungszustand versetzt.
Die Normenkette die hier ausgelöst wird ist mit den §§ 7 SGB IV und § 9 SGB V zu begründen.
Eins ist doch klar, die Holde befindet sich noch in der Elternzeit. Vor der Elternzeit war sie beschäftigt. Da der Lohn oberhalb der JAEG lag, war sie versicherungsfrei.
Dieses Beschäftigungsverhältnis gilt als fortbestehend, da dieses meines Erachtens in § 7 SGB IV gerelgelt ist:
§ 7 SGB IV Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
......
......
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird.
Nach dem letzten Halbsatz von § 7 Abs. 3 SGB IV gilt nämlich das Arbeitsverhältnis der Holden während der Elternzeit als weiter fortbestehend.
So und nu kommt nämlich die Einschränkung hinzu, dass dieses fortbestehende Arbeitsverhältnis weiterhin als versicherungsfrei gilt.
Damit dürfte infolge dessen, eine Familienversicherung während der Elternzeit ausscheiden.
§ 10 SGB V Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
....
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
Damit dürfte es leider nicht funtzen. Ist zumindest meine bescheidene Auffassung.
Aber Du kannst es ja mal gerne probieren. Ich glaube mal eher nicht.
Hinsichtlich der privaten KV gibt es auch keine Probleme. Da die Vorversicherungszeit für eine freiwillige KV in der gesetzlichen KV nicht begründet wurde, ist die private KV gesetzlich verpflichtet die Holde zu den alten Konditionen wieder aufzunehmen.
Wenn man dann über eine bspw. 2 monatige Tätigkeit oberhalb der Grenze von 400,00 Euro danach so einfach in die Familienversicherung kommen könnte, wäre es ein genialer Trick für meine Schublade.
Na klar, während der 2-monatigen Tätigkeit kann sich die Holde auf Antrag von der Verischerungspflicht befreien lassen. Macht sie das nicht, dann ist sie versicherungspflichtig, was in dieser Konstellation auf jeden Fall zu empfehlen war. Ferner konnte die Holde die private KV ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist auch in Ordnung. Jetzt endet aber das SV-pflichtige Beschäftigungsverhältnis und es wird alles wieder in den Ursprungszustand versetzt.
Die Normenkette die hier ausgelöst wird ist mit den §§ 7 SGB IV und § 9 SGB V zu begründen.
Eins ist doch klar, die Holde befindet sich noch in der Elternzeit. Vor der Elternzeit war sie beschäftigt. Da der Lohn oberhalb der JAEG lag, war sie versicherungsfrei.
Dieses Beschäftigungsverhältnis gilt als fortbestehend, da dieses meines Erachtens in § 7 SGB IV gerelgelt ist:
§ 7 SGB IV Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
......
......
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird.
Nach dem letzten Halbsatz von § 7 Abs. 3 SGB IV gilt nämlich das Arbeitsverhältnis der Holden während der Elternzeit als weiter fortbestehend.
So und nu kommt nämlich die Einschränkung hinzu, dass dieses fortbestehende Arbeitsverhältnis weiterhin als versicherungsfrei gilt.
Damit dürfte infolge dessen, eine Familienversicherung während der Elternzeit ausscheiden.
§ 10 SGB V Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
....
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
Damit dürfte es leider nicht funtzen. Ist zumindest meine bescheidene Auffassung.
Aber Du kannst es ja mal gerne probieren. Ich glaube mal eher nicht.
Hinsichtlich der privaten KV gibt es auch keine Probleme. Da die Vorversicherungszeit für eine freiwillige KV in der gesetzlichen KV nicht begründet wurde, ist die private KV gesetzlich verpflichtet die Holde zu den alten Konditionen wieder aufzunehmen.
Hallo Rossi, Vielen Dank für die ausführlichen Antworten
Ich gehe davon aus, daß meine Frau nicht nur kurzfristig in Teilzeit arbeiten wird sondern mind. ein Jahr. Dadurch erfüllt sie die Voraussetzung für die Vorversicherungszeit um sich wieder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern zu können.
- Muß sie sich wirklich freiwillig versichern oder zieht dann doch die Familienversicherung? (Elternzeit bei anderem Arbeitgeber besteht zu diesem Zeitpunkt noch)
- Wenn ein Übertritt in die Familienversicherung nicht möglich ist, würde die Kündigung beim alten Arbeitgeber ausreichen um familienversichert zu werden?
Vielen Dank für weitere Antworten

Ich gehe davon aus, daß meine Frau nicht nur kurzfristig in Teilzeit arbeiten wird sondern mind. ein Jahr. Dadurch erfüllt sie die Voraussetzung für die Vorversicherungszeit um sich wieder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern zu können.
- Muß sie sich wirklich freiwillig versichern oder zieht dann doch die Familienversicherung? (Elternzeit bei anderem Arbeitgeber besteht zu diesem Zeitpunkt noch)
- Wenn ein Übertritt in die Familienversicherung nicht möglich ist, würde die Kündigung beim alten Arbeitgeber ausreichen um familienversichert zu werden?
Vielen Dank für weitere Antworten
Also, eins ist klar, wenn die Elternzeit vorbei ist, dann gilt das bisherige Arbeitsverhältnis auch nicht als fortbestehend.
D. h., die Holde kann sich definitiv nach dem Ende der Elternzeit bei Dir familienversichern. Da sehe ich überhaupt keine Probleme. Aber während der Elternzeit sehrwohl. Sie braucht sich dann auch nicht freiwillig zu versichern.
Hui, ich merke schon, Du suchst einen Schlupfwinkel um aus der Beitragszahlung der privaten KV während der Elternteilzeit herauszukommen. Oder habe ich da jetzt ein Brett vorm Kopp. Du solltest Dich schon positionieren.
Ehrlich gesagt, finde ich den Weg, den ihr bislang eingegangen seit, schon recht creativ. Durch eine SV-pflichtige Beschäftigung während der Elternteilzeit spart ihr ne Menge Geld. Man soll es aber auch nicht übertreiben. Will heissen, die Solidargemeinschaft muss nicht alles auffangen.
D. h., die Holde kann sich definitiv nach dem Ende der Elternzeit bei Dir familienversichern. Da sehe ich überhaupt keine Probleme. Aber während der Elternzeit sehrwohl. Sie braucht sich dann auch nicht freiwillig zu versichern.
Hui, ich merke schon, Du suchst einen Schlupfwinkel um aus der Beitragszahlung der privaten KV während der Elternteilzeit herauszukommen. Oder habe ich da jetzt ein Brett vorm Kopp. Du solltest Dich schon positionieren.
Ehrlich gesagt, finde ich den Weg, den ihr bislang eingegangen seit, schon recht creativ. Durch eine SV-pflichtige Beschäftigung während der Elternteilzeit spart ihr ne Menge Geld. Man soll es aber auch nicht übertreiben. Will heissen, die Solidargemeinschaft muss nicht alles auffangen.
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