Pflichtversicherung § 5 I Nr. 13 (anderweitige Absicherung?)

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wimmerl
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Pflichtversicherung § 5 I Nr. 13 (anderweitige Absicherung?)

Beitragvon wimmerl » 14.04.2008, 14:21

Ich habe folgenden Fall, wo ich dringend eueren Rat brauche:

Der Betroffene war bis 30.06.2007 privat krankenversichert. Ab 1.7.2007 bezog er Arbeitslosengeld II und war somit bei der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Es wurde dann festgestellt, dass er auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und somit keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II hat. Leistungen wurden somit zum 31.01.2008 eingestellt. Nachdem er nun Ersparnisse aufgebraucht hat, hat er ab 01.03.2008 Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.

Ich habe nun das Problem, dass ihn die gesetzliche Krankenkasse nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichern will. Begründet wird dies damit, dass der Antragsteller angeblich einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, weil er eine Rücktrittsmöglichkeit in die private Krankenversicherung nach § 5 Abs. 9 (früher Abs. 10) SGB V hätte.

Wenn sich der Betroffene nun weigert sich privat zu versichern (weil er den Beitrag nicht zahlen kann) kann man doch nicht von einer Absicherung im Krankheitsfall sprechen oder? Wie ist euere Meinung hierzu?

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Beitragvon Rossi » 14.04.2008, 14:57

Nun denn Wimmerl, dat hatten wir doch schon.

Guckst Du hier: http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=5184

Ich glaube kaum, dass Du hier im Forum keine andere Antwort für den Bereich der Versicherungspflicht im Sinne des SGB V erhalten wirst.

Allenfalls von den Experten der privaten KV die Bestätigung, dass sich Dein Kunde wieder zu den alten Konditionen privat versichern kann.

Ansonsten, wenn er es nicht macht, ist das sein Ding.

Der Wortlaut ist Gesetzes ist meines Erachtens mehr als deutlich. Er hat ein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und dieses ist der Anspruch auf die Wiederaufnahme in die private KV.

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Beitragvon wimmerl » 14.04.2008, 16:25

Danke! Obwohl ich sooooo gern das Gegenteil gehört hätte :cry:

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Beitragvon Rossi » 14.04.2008, 18:39

Tja, Wimmerl, wie es aussieht hast Du da ein wenig Pech.

Wenn der Kunde bspw. sein Vermögen bis zum 30.06.2008 hätte verbraucht, dann hat er bei der privaten KV kein Anrecht mehr auf Aufnahme zu den bisherigen Konditionen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann er nämlich nur innerhalb von 12 Monaten nach dem Ausseiden aus der privaten KV diesen Rücktritt begehren.

Ferner glaube ich nicht, dass die private KV derzeit eine Halbierung des Beitrages vornehmen wird. Dieses wird die KV vermutlich erst ab dem 01.01.2009 machen, vorher wohl nicht, bzw. ist sie hierzu gesetzlich nicht verpflichtet. Es handelt sich nämlich nicht um eine Neuaufnahme im Sinne von § 315 SGB V; nur bei dieser gilt derzeit die Halbierung. Bei sog. Altverträgen noch nicht.

Aber dennoch solltest Du die Tarife überprüfen. In der Regel ist dort ne Menge Musik drinne. Ich hatte letztens auch einen Kunden, der über 600,00 Euro zahlen musste. Nach Überprüfung der gesamten Geschichte und eines Tarifs, der den Leistungen der gesetzlichen KV entspricht, waren es nur noch 250,00 Euro. Ab Janaur 2009 wird dann noch halbiert.

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Beitragvon wimmerl » 13.05.2008, 11:26

Wie ist es aber jetzt, wenn gegen die Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse ein Widerspruchsverfahren läuft und zum 30.06.2008 die Rückkehrmöglichkeit in die private KV endet.

Dann besteht doch kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall mehr?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 13.05.2008, 14:21

Hallo Wimmerl,

ich würde raten es nicht auf die Spitze zu treiben,
nur weil der Verwaltungsakt etwas länger dauertkeine Ausrede. Er muss in die PKV und wenn er den 30.06 verstreichen lässt dann muss er eben einen neuen Vertrag abschließen ebenfalls bei der PKV. Jetzt kann er noch seine Rechte vom alten Vertrag wahren.
Gruß

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Beitragvon Rossi » 13.05.2008, 18:52

Jooh, sehe ich auch so. Wimmerl will es auf die Spitze treiben.

Tja, dann hat er eben am 30.06.2008 alle Anwartschaften, die der bisher langjährige Kunde erwoben hat in den Wind geblasen.

Und ein Aufnahmerecht nach § 315 SGB V im modifizierten Standardtarif hat Wimmerl sein Kunde auch nicht, da er ja laufende Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII erhält.


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