Befreiung von der Versicherungspflicht nach Elternzeit

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

aunger
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 15.05.2008, 10:24

Befreiung von der Versicherungspflicht nach Elternzeit

Beitragvon aunger » 15.05.2008, 10:37

Hallo :-)

Ich bin seit 1999 privat krankenversichert. Als unser erstes Kind kam habe ich nach einem Jahr wieder Teilzeit gearbeitet und mich für die Dauer der Elternzeit (3Jahre) von der Versicherungspflicht befreien lassen, so dass ich trotz niedrigerem Gehalt in der PKV bleiben konnte.
Jetzt ist unser 2.Kind da und nun wirds etwas kompliziert ... Es war schon vorher klar, diesmal werde ich keine Teilzeitstelle während der Elternzeit bekommen, da bei meinem jetzigen Arbeitsgeber mein gesamtes Arbeitsumfeld nach England verlagert wurde. Kollegen konnten entweder mitgehen oder wurden entlassen. Deshalb habe ich nur ein Jahr Elternzeit eingereicht und werde wahrscheinlich dann im Herbst auch entlassen und suche mir einen neuen Teilzeitjob.
Bei einem neuen Job werde ich natürlich nicht in Elternzeit eingestellt. Ich werde unter die Bemessensgrenze fallen, da ich nicht voll arbeite bis mein 2.Kind 3 Jahre alt ist..
Gibt es dennoch eine Möglichkeit, mich von der Versicherungspflicht für ca. 2 Jahre befreien zu lassen?

Über Antworten würde ich mich freuen. Hoffe, die Beschreibung war nicht zu verwirrend.

Gruss,
aunger

fwilke
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 437
Registriert: 26.02.2007, 21:50
Wohnort: Osnabrück

Beitragvon fwilke » 15.05.2008, 16:59

Hallo aunger,

Sie können die Möglichkeiten auf nachlesen im §8 SGB V - leider trifft meiner Meinung nach keiner der Punkte zu, da Sie außerhalb der Elternzeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. Hier bleibt m.E. nur der Weg über eine Anwartschaft für mindestens 5 Jahre (2 Jahre Teilzeit vermutlich unter JAEG sowie, im Anschluss muss das Einkommen 3 Jahre über JAEG liegen, bis wieder ein Wechsel in die PKV möglich ist).

Sieht's jemand anders?

Frank Wilke

DKV-Service-Center
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2143
Registriert: 28.01.2007, 17:53
Wohnort: Torgau
Kontaktdaten:

Beitragvon DKV-Service-Center » 15.05.2008, 17:25

sehe ich auch so Gruß

§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
2.durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,

3.weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,

(2) 1Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

aunger
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 15.05.2008, 10:24

Beitragvon aunger » 15.05.2008, 20:08

Vielen Dank!
Habe auch nochmal mit der Techniker Krankenkasse telefoniert und wie es scheint gibt es drei Wege

a) Anwartschaft
b) jetziger Arbeitgeber "erlaubt" die Erbringung meiner versicherungspflichtigen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber
c) Selbständigkeit nach der Kündigung (müsste doch auch gehen?)

5 Jahre Anwartschaft sind halt echt lang und nicht billig (hatte bereits einen Bandscheibenvorfall ...)

Für weitere Ideen bin ich offen und dankbar!

Viele Grüsse,
Anke

fwilke
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 437
Registriert: 26.02.2007, 21:50
Wohnort: Osnabrück

Beitragvon fwilke » 15.05.2008, 21:32

N'abend!

Sie haben natürlich mit der Selbständigkeit Recht. Als selbständig tätige Person sind Sie meistens nicht versicherungspflichtig.

Was Punkt b) angeht, erkenne ich zwar den Gedanken des TK-Kollegen, aber Sie haben doch nur 1 Jahr Elternzeit beantragt und nicht 3 Jahre, richtig? Wenn die Elternzeit vorbei ist, braucht der AG nix erlauben, das braucht er nur für Jobs innerhalb der Elternzeit.

Frank Wilke

aunger
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 15.05.2008, 10:24

Beitragvon aunger » 16.05.2008, 11:24

Hallo Herr Wilke,

wann ist man denn als Selbständiger versicherungspflichtig? Nicht dass ich mir da selbst die nächste Falle stelle ;-)

Wg b) in dem Fall würde ich die Elternzeit verlängern - das geht in den meisten Fällen

Viele Grüsse,
Anke

fwilke
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 437
Registriert: 26.02.2007, 21:50
Wohnort: Osnabrück

Beitragvon fwilke » 16.05.2008, 14:00

Tach nochmal,

versicherungspflichtig könnte man z.B. in künstlerischen Berufen sein, in diesem Fall in der Künstlersozialkasse. Oder wenn die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbständigkeit erkennen kann!

zu b) würde funktionieren, denke ich.

Viel Glück
Frank Wilke


Zurück zu „Allgemeines PKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 26 Gäste