Krankengeldberechnung der "Gesundheitskasse" bitte

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kapewo
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Krankengeldberechnung der "Gesundheitskasse" bitte

Beitragvon kapewo » 21.05.2008, 19:21

Im Februar 2007 hatte ich eine schwere Bauch-OP mit anschließender AU bis 12. Juli 2007. Ich erhielt Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber und anschließend Krankengeld.
Am 13. Juli 2007 wurde durch eine Röntgenuntersuchung durch einen Facharzt eine neue Erkrankung, Coxarthrose li. Hüfte festgestellt, die nicht Folge der OP also der Ersterkrankung war.
Der Facharzt schrieb mich am 13. Juli 2007 für die Neuerkrankung, der Coxarthrose erneut arbeitsunfähig. Ich erhielt daraufhin erneut Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber für 6 Wochen und dann wieder Krankengeld.
Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Bauch-OP endete am 12.07.07. Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Coxarthrose begann am 13.07.07.

Nun erhielt ich gestern Post von der "Gesundheitskasse" :

Ihr Anspruch auf Krankengeld endet
Guten Tag, Herr XXX,
Sie sind seit längerer Zeit arbeitsunfähig Übergangsgeld. krank und beziehen Krankengeld beziehungsweise Übergangsgeld. Innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren - gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an - besteht ein Anspruch auf Krankengeldbezug für dieselbe Krankheit von 78 Wochen.
Nun haben Sie die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen die der Gesetzgeber für diese
Gelder vorsieht, erreicht. Auf diese Höchstbezugsdauer werden die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit,
für die dieselbe Krankheit ursächlich war, angerechnet, ebenso wie frühere Arbeitsunfähigkeitszeiten,
die durch Krankheiten verursacht wurden, die während der aktuellen Arbeitsunfähigkeit
hinzugetreten sind.
Ihr Anspruch auf Krankengeld endet - sofern die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht - am
12.08.2008, da Sie innerhalb von drei Jahren insgesamt 78 Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren. Dabei sind Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Anspruch auf Lohn- bzw.
Gehaltsfortzahlungen auch anzurechnen.
Erhalten Sie zukünftig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Altersrente, Ruhegehalt,
Vorruhestandsgeld oder einer vergleichbaren ausländischen Leistung, endet der Krankengeldbezug
entsprechend zu einem früheren Zeitpunkt.
Zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts empfehlen wir Ihnen, sich unverzüglich bei der Agentur
für Arbeit arbeitssuchend zu melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gemäß S 125 SGB
lll (bei Minderung der Leistungsfähigkeit) zu stellen. Mit dem Ende der Krankengeldzahlung
endet grundsätzlich auch Ihre Versicherung bei der AOK. Sollte Ihr Arbeitsverhältnis noch fortbestehen, endet Ihre Versicherung spätestens einen Monat nach Ablauf des Krankengeldanspruchs. Versicherte sind verpflichtet, sich unverzüglich, nachdem ihnen das Ende ihres Versicherungsverhältnisses mitgeteilt wurde, bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Eine verspätete Meldung kann zu einem Zeitweisen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldführen.
Sind Sie auch weiterhin arbeitsunfähig, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer zuständigen Kommune,
Arbeitsgemeinschaft für Arbeit und Soziales beziehungsweise Agentur für Arbeit in Verbindung
zu setzen, damit Sie nicht in eine finanzielle Notlage kommen.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich gern an.
Mit freundlichen Grüßen


Auf meinen Einwand hin, es handele sich um zwei Erkrankungen die in keinem Zusammenhang stünden, bekam ich gesagt:
1.)Während der Ersterkrankung seinen bestimmt schon Beschwerden der Zweiterkrankung aufgetreten!? –also sei die Zweiterkrankung hinzugetreten.
2.)Ein REHA-Bericht (wegen der Hüfterkrankung) vom Januar 2008 beschreibe neben der Coxarthrose noch eine bestehende Bauchdeckenschwäche als Folge der Ersterkrankung.

Die „Gesundheitskasse“ meint der Arzt hätte mich wegen der Ersterkrankung damals nicht „gesundschreiben“ dürfen. Dabei wurde mein Hausarzt im Juni 2007 vom ärztlichen dienst der KK fast schon genötigt mich gesund zu schreiben.
Ebenso erwähnte die „Gesundheitskasse“ ein Urteil des Bundessozialgerichtes das sie derart auslegen könnten, dass wenn zwei Krankheiten direkt nacheinander auftreten, nur 78 Wochen KG-Anspruch gesamt entstehen. In meinen Augen alles nur Ausreden um nicht weiter zahlen zu müssen.
Ist geltendes Recht (hier § 48 ff. SGB V) geltendes Recht oder Auslegungssache?
Wie wird dieser Fall im Forum gesehen?
Ich freue mich auf zahlreiche Antworten.


LG
kapewo

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Beitragvon Rossi » 21.05.2008, 19:38

Tja, wenn ein BSG schon über eine solche Klamotte entschieden hat, dann dürfte es nicht gut aussehen!!

Da hilft erst recht nicht der Gesetzestext, denn schliesslich muß man die Intention eines Gesetzes auslegen.

Frage doch mal nach dem Datum und dem AZ der Entscheidung. Dieses Urteil sollte man sich dann mal reinpfeiffen.

Sonst bringt das alles nichts!

kapewo
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Beitragvon kapewo » 21.05.2008, 20:00

...werde auch ersteinmal Widerspruch einlegen. Alleine die genannten unterschiedlichen Begründungen für die diese Berechnung halte ich für "Eierei" um sich vor der Weiterzahlung zu drücken.

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Beitragvon Rossi » 21.05.2008, 22:17

Na ja, "Eierei" - wenn sich die best bezahlten Richter in unserem Sozialstaat damit schon befasst haben?!?

Widerspruch bringt Dir erst einmal gar nichts. Dieser Widerspruch hat nämlich keine aufschiebende Wirkung. Zumal der Bescheid ja noch nicht einmal eine Rechtsbehelfsbelehrung hat. In dieser Konstellation hast Du auch 1 Jahr Zeit. Auch wenn Du jetzt schon Widerspruch einlegst, wirst Du das Krankengeld auch nicht weiter erhalten.

Es müssen Fakten auf den Tisch. Also im Schweinsgalopp dieses Urteil aus dem Heuhaufen suchen.

Ich muss Dir ehrlich sagen, eine Krankheit entsteht nicht immer plötzlich über Nacht, sondern teilweise ist es ein schleichender Prozeß. Bei einem Verkehrsunfall dürfte es eindeutig sein. Aber ist es so eindeutig, dass die Krankheit bei Dir nachts am 13.07.2007 um 0:00 Uhr hinzugetreten ist, dürfte es wohl nicht sein, oder?!?

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Beitragvon kapewo » 22.05.2008, 19:01

...es geht nicht darum wann Beschwerden auftraten sondern wann eine entsprechende Erstdiagnose gestellt wurde. Die Diagnose wurde am 13.7. durch entsprechende radiologische Untersuchungen diagnostiziert und ist, da die Ersterkrankung am 12.7. abgeschlossen war, nicht während Dieser hinzugetreten, sondern danach neu aufgetreten.
Der SB der KK hat den Fall, so wie mir versprochen seinem Vorgesetzten, der wohl auch die Widersprüche bearbeitet, vorgelegt und der gibt mir und meiner Auslegung der Sache nun völlig Recht.
Fazit : Der mir vorliegende Bescheid ist hinfällig. Die Bezugsdauer wird neu berechnet und zwar 78 Wochen ab 13.7.
Dies wurde mir heute durch den SB der KK telefonisch mitgeteilt.
Ist vielleicht auch interessant für ähnlich gelagerte Fälle.

LG
kapewo

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Beitragvon fwilke » 22.05.2008, 20:28

Guten Abend,

da kann ich für Sie auf dem Katholikentag bei uns in Osnabrück nur eine kerze anzünden und ihnen viel Glück wünschen, dass Sie diese erst einmal wertlose mündliche Aussage auch bald schriftlich haben!

Frank Wilke

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Beitragvon kapewo » 22.05.2008, 20:44

...ich werde dementsprechend berichten.

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Beitragvon kapewo » 23.05.2008, 14:47

fwilke hat geschrieben:Guten Abend,

da kann ich für Sie auf dem Katholikentag bei uns in Osnabrück nur eine kerze anzünden und ihnen viel Glück wünschen, dass Sie diese erst einmal wertlose mündliche Aussage auch bald schriftlich haben!

Frank Wilke


...nun rechts vielen Dank für die angezündete Kerze, es hat geholfen!
Heute ist der geänderte Bescheid gekommen. 78 Wochen KG ab erster AU der zweiten Erkrankung.

Gruß
kapewo


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