Krankenversicherung nach Elterngeldzeit

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

enya
Beiträge: 1
Registriert: 14.06.2008, 23:29

Krankenversicherung nach Elterngeldzeit

Beitragvon enya » 14.06.2008, 23:44

Hallo,
folgendes zu unserer Situation:

Mein Mann ist in der PKV. Unser Sohn ist bei ihm bereits privat versichert.

Mein Arbeitsvertrag war befristet und ist während des Mutterschutzes ausgelaufen. Ich habe bis zum 15.03.2008 Elterngeld bezogen und war während der Zeit beitragsfrei gesetzlich versichert. ( war vorher auch pflichtversichert) Seit dem 17.03. bin ich auf Lohnsteuerkarte beruflich tätig, also auch pflichtversichert. Der Arbeitsvertrag endet aber zum 30.06.08 ( Anstellung war nur projektbezogen )

Meine Krankenkasse gab mir zur Auskunft, dass ich mich nun freiwillig versichern könnte. Der Beitrag würde sich nach dem Einkommen meines Mannes (?!) berechnen, max. aber EUR 280 betragen...

Nun meine Fragen:

1. stimmt das? Habe in manchen Forenbeiträgen gelesen, dass von einem Beitrag von ca. 130 EUR die Rede ist

2. soll ich mich nun arbeitslos melden? würde das Arbeitsamt den Beitrag übernehmen, wenn ich keine Leistung beziehen will (würde mir den Anspruch eigentlich gerne aufheben, es geht mir mehr um den KV-Beitrag, der unsere Kasse sprengen würde)

3. wie schaffe ich es wieder pflichtversichert zu sein um bei einer erneuten Elterngeldleistung wieder beitragsfrei versichert zu sein?

Vielen Dank für die Antwort
enya

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 15.06.2008, 11:57

1. stimmt das? Habe in manchen Forenbeiträgen gelesen, dass von einem Beitrag von ca. 130 EUR die Rede ist



Das ist der sog. Mindesbeitrag. Hier beträgt die beitragspflichtige Einnahme 828,33 Euro. Wenn das Einkommen drüber liegt, zahlt man mehr. Liegt das Einkommen drunter, ist es egal, man zahlt den Mindestbeitrag.

Bei der Einkommensermittlung wird nicht nur das eigene Einkommen berücksichtigt, sondern auch das Einkommen des Ehemannes.

Aber dieses ist total unterschiedlich und ist in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse zu regeln.



2. soll ich mich nun arbeitslos melden? würde das Arbeitsamt den Beitrag übernehmen, wenn ich keine Leistung beziehen will (würde mir den Anspruch eigentlich gerne aufheben, es geht mir mehr um den KV-Beitrag, der unsere Kasse sprengen würde)


Wenn Du ALG I beantragst, dann bist Du hierdurch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert. Die Argentur gewährt nicht nur ALG I, sondern führt als sog. Annexleistung die Beiträge zur KV/PV und RV ab.

Ob ich auf einen ALG I- Anspruch zunächst verzichten würde, weiss ich nicht. Irgendwann ist der Anspruch nämlich futsch.

Grundsätzlich musst Du für den ALG I-Anspruch nämlich in der sog. Rahmenfist - sie beginnt 2 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosmeldung - mindestens 1 Jahr in der AV beitragspflichtig gewesen sein.

D. h., wenn Du dich später als 1 Jahr nach dem 30.06.2008 arbeitslos meldest, dann bekommst Du kein ALG I mehr. Die Arbeitslosmeldung und ALG I-Antragstellung muss also spätestens bis zum 30.06.2009 erfolgen.

Ach ja, der Bezug des Elterngeldes ist im Bereich des ALG I auch eine beitragspflichtige Zeit, die fürs ALG I anspruchsfördernd ist.

Aber Du solltest genaue Informationen bei der Agentur für Arbeit einholen.

Es geht auch um eine Sperrzeit bsw. aufgrund verspäteter Arbeitslosmeldung, wenn Du dich erst später arbeitslos meldest.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 9 Gäste