Was kostet freiwillig GKV versichert ohne Einkommen?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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em2008
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Was kostet freiwillig GKV versichert ohne Einkommen?

Beitragvon em2008 » 29.06.2008, 11:48

Hallo,

ich habe viele Beiträge hier gelesen.

Meine Freundin(25) ist nach einer erfolgreichen kaufm. Umschulung gerade auf job suche. Jedoch wäre sie ab 01.07. Hartz4. Das wollen wir nicht, mit ein, zwei kleineren Jobs kann Sie selbst Ihren Lebenunterhalt bestreiten, Hartz4 bringt sie nicht weiter! Jobsuche kann sich über Wochen, Monate ziehen.

Ich weiss nun bescheid über den Antrag nach § 186 Abs. 11 SGB V. Sie hat bei der Kasse schon mal angerufen, die haben Ihr leider einen Scheis... erzählt, angeblich 300-400 Euro. Wollen einen wohl abwimmeln. :-(

Fragen:
- Was darf eine freiwillige GKV ohne offizielles Einkommen maximal kosten? Gibt es da eine Richtlinie?
- Ist es richtig, anzurufen, zu sagen das man erstmal nix verdient? Oder sollte man schriftlich vorgehen um sicher zu sein das man nicht über den Tisch gezogen wird?

Danke!

Insincerity
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Beitragvon Insincerity » 05.07.2008, 12:12

Zu Frage 1:

Es gibt für freiw. Vers. der GKV verschiedene Mindesteinkommen je nach Personenkreis (hauptberufl. Selbsst./selbsst. mit Existenzgründungszuschuss/ sonst. freiwillig versicherte)
Dies ist im Gesetz auch so vorgesehen wobei die Freundin zu den sonst. freiw. Versicherten zählt.
Das steht alles im §240 Abs. 4 SGB V. Es würde mindestens der 90. Teil der Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragsberechnung herangezogen, das sind ca. 823€, unabhängig von den realen (keinen) Einkünften. Je nach Beitragssatz sind das so um die 115 € (bei z.b. 11,1 + 0,9 zur KV und 1.95 zur PV)
Beitragstragung ist alleine.

Wichtig ist das der Antrag auf die freiw. Vers. max. 3 Monate nach Ende der Mitgliedschaft gestellt wird, da sonst eine Versicherungspfl. als Nichtversicherter folgt.
Hier sind die Kosten gleich (analog zur freiw.Vers.) wobei eine Versicherungspflicht hier nach Ende der Mitlgiedschaft beginnt und die Beiträge für Monate in denen evtl kein Versicherungsschutz vorlag nachgefordert werden.

zur 2. Frage:

grds. darf die GKV keinen "über den Tisch" ziehen und muss §konform abreiten man hat aufgrund versch. Rechtsnormen anspr. auf eine richtige und vollst. Beratung (steht u.a. im SGB I)

MFG Volker


ZUR INFO (ACHTUNG): das Ehegatteneinkommen kann zur beitragsber. herangezogen werden sofern der Ehegatte nicht Mitglied der GKV ist.

JarvisCocker
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Beitragvon JarvisCocker » 05.07.2008, 20:13

@ insincerity
deine Antworten sind recht fundiert, warum nennst du dich dann "Unraufrichtigkeit" klingt dann ja nicht gerade vertrauenswürdig :D

Insincerity
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Beitragvon Insincerity » 06.07.2008, 12:20

das is so ein "traditionelles" pseudonym .. aber ich verusch hier wirklich nach bestem gewissen zu antworten ... :P wirklich !

Günter Hecht
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Ehegatteneinkommen

Beitragvon Günter Hecht » 08.07.2008, 15:48

Auszug:

.........ZUR INFO (ACHTUNG): das Ehegatteneinkommen kann zur beitragsber. herangezogen werden sofern der Ehegatte nicht Mitglied der GKV ist.[/quote]

Bin beim Suchen auf diese Aussage gekommen. Warum wird das Einkommen des Ehegatten, der Mitglied der GKV ist, nicht mit herangezogen? Ein Ehegatte, der nicht in der GKV ist, zahlt doch in Regel auch seine KV-Beiträge. Ist das evtl. so eine Art Strafe, weil er nicht in der Solidargemeinschaft der GKV ist?

Viele Grüße

Günter

Insincerity
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Beitragvon Insincerity » 08.07.2008, 19:36

Das könnte man so sehen... das ist in der Regel eine Satzungsbestimmung der Kassen.
Das kommt aber auch vom Wortlaut des Gesetztes, das bei freiwillig versicherten von der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit spricht, und darunter wird auch der Ehegattenunterhalt gefasst.
Der positive nebeneffekt für die Kassen sind natürlich die Beiträge die sie fordern können und in der Regel ist das von privat versicherten Personen nicht wenig. Daher verwundert es auch nicht, das die Kassen sowas in den Satzungen bestimmen, die Ermächtigung hierfür (die Satzungsregelungen) steht auch im Gesetz.
Das wird dann natürlich über Argumente wie Solidargemeinschaf, etc. gerechtfertigt, wobei ein Ehegatte der selbst Mitglied der GKV ist, ebendieser Solidargemeinschaft ja nicht abgewand ist und daher seine Einkünfte nicht mit herangezogen werden.

MFG Volker

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Beitragvon DKV-Service-Center » 09.07.2008, 12:36

diesmal ist die Antwort noch einfacher, wenn der Ehegatte ebenfalls Mitglied der GKV ist und die Frau kein Einkommen hat kommt die sogenannte beitragsfreie Familienversicherung zum tragen.

Dieser Punkt mit dem Einkommen des Ehegatten ist zudem sehr stark von der Kassensatzung abhängig.
Gruß

Günter Hecht
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Ehegatteneinkommen

Beitragvon Günter Hecht » 09.07.2008, 14:47

Möchte das Thema nochmals aufgreifen. Gesetzlich versichert ist m.E. z.B. auch der Beamte mit Beihilfeanspruch und einer Krankenversicherung. Diese Krankenversicherung ist gesetzlich = Versicherungsvertragsgesetz. Nur wenn der Beamte keine Krankenversicherung hat, dann ist sein Einkommen bei der Beitragsberechnung der Ehefrau zu berücksichtigen.
Diese Satzungsregelungen halte ich übrigen für verfassungswidrig. Was hat eine bestehende Krankenversicherung mit dem Unterhaltsrecht und damit dem Ehegatteneinkommen zu tun?

Viele Grüße

Günter

dij
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Re: Ehegatteneinkommen

Beitragvon dij » 09.07.2008, 18:05

Günter Hecht hat geschrieben:Gesetzlich versichert ist m.E. z.B. auch der Beamte mit Beihilfeanspruch und einer Krankenversicherung.


Das hat wenig damit zu tun. Wenn er Mitglied einer Krankenkasse ist (was ihm ja freisteht, auch wenn es selten ist), ist er gesetzlich krankenversichert; wenn er den Beihilfeanspruch nutzt und mit 50% oder 30% PKV ergänzt, ist er nicht gesetzlich krankenversichert.

Günter Hecht hat geschrieben:Diese Satzungsregelungen halte ich übrigen für verfassungswidrig.


Für solche Fragen steht ggf. der Rechtsweg offen.

Günter Hecht hat geschrieben:Was hat eine bestehende Krankenversicherung mit dem Unterhaltsrecht und damit dem Ehegatteneinkommen zu tun?


Solidarprinzip/Einkunftsbasis der GKV.

Simmi
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Beitragvon Simmi » 09.07.2008, 22:15

Insincerity hat geschrieben:Zu Frage 1:


Wichtig ist das der Antrag auf die freiw. Vers. max. 3 Monate nach Ende der Mitgliedschaft gestellt wird, da sonst eine Versicherungspfl. als Nichtversicherter folgt.
Hier sind die Kosten gleich (analog zur freiw.Vers.) wobei eine Versicherungspflicht hier nach Ende der Mitlgiedschaft beginnt und die Beiträge für Monate in denen evtl kein Versicherungsschutz vorlag nachgefordert werden.


Hallo und erstmal sorry für die Einmischung.

Das sprang mir aber sofort ins Auge:
Was ist, wenn man von der Kasse eben über diese 3 - Monats - Frist nicht informiert wird?

Andersrum gefragt: Wer innerhalb der 3 Monate einen Antrag auf freiwillige Versicherung stellt muss für diese 3 Monate nicht nachbezahlen?

LG
Simmi

dij
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Beitragvon dij » 09.07.2008, 22:33

Simmi hat geschrieben:Andersrum gefragt: Wer innerhalb der 3 Monate einen Antrag auf freiwillige Versicherung stellt muss für diese 3 Monate nicht nachbezahlen?


Nein, gezahlt werden muß in jedem Fall.

Die Krankenkasse ist nicht unbedingt verpflichtet, auf die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung und die Fristen dafür hinzuweisen. Unter eingeschränkten Umständen kommt nach Ablauf der Frist noch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht.

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Beitragvon Insincerity » 12.07.2008, 09:58

Doch sie ist dazu verpflichtet (zumindest wenn man nachfragt), man hat Anspruch auf vollständige und richtige Beratung bzw. Aufklärung. Ist im SGB I normiert.


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