GKV- Auslandsaufenthalt-Anwartschaft- neue Gesetze

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Leni
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GKV- Auslandsaufenthalt-Anwartschaft- neue Gesetze

Beitragvon Leni » 10.07.2008, 00:10

Ich habe mich quer durch as Forum bezüglich dem Thema Auslandsaufenthalt und gesetzliche Krankenkasse gelesen.
Zwischen Euren sehr informativen Fragen und Antworten, Informationen vom Gesundheitsministerium und Krankenkassen glüht mir der Kopf und ich verstehe noch immer nicht.
Das Thema Auslandsaufenthalt wurde on mehren Seiten in Eurem Forum diskutiert. Themen wie Anwartschaftsversicherung geht das noch, sollte man das tun, oder sollte man nach dem neuen Gesetz einfach kündigen und später wieder neu versichern.

Die Auskunft "einer" Krankenkasse war, man könnte doch jetzt bei Auslandaufenthalt einfach kündigen, die Anwartschaft sei eine Sache der Vergangenheit. Bei anderen krankenkassen geht das mit Anwartschaft. Das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums gab mir zwei verschiedene Versionen a) ich kann doch kündigen, da ich gesetzlich das Recht habe wieder einzutreten, und b) auf Satzungen der Krankenkassen achten, es gibt Abweichungen vom Gesetz in den Rundbriefen und Satzungen der Krankenkassen.

Nachdem ich zu der Website 123recht.net (Author Ulrike Fürstenberg,) gekommen bin, muß ich den Schluß ziehen, dass es ohne Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt gar nicht gehen kann. Laut Frau Fürstenberg klingt das neue Gesetz wie eine einmalige Amnestie ( berichtigt mich wenn ich das falsch lese). Laut dieser website: hat man seine Versicherungspflicht nach dem 1.4.2007 verloren, besteht die Versicherungspflicht von dem Tag an dem der Versicherungsschutz weggefallen ist. Kurzum wenn man sich wieder anmeldet muß man nachzahlen. Sie sagt ferner eines Aufnahmeantrages bedarf es nicht, da man ja versichert werden muß. Jeder der vor diesem Datum nicht versichert war, muß sich rückwirkend zu diesem Datum versichern. Kurzum Eile ist für die angesagt.

Wäre dankbar für Kommentare!!

Weitere Frage : Neues Wort für mich "Ruhen " der Versicherung.
Wort wird in verschiedenen Zusammenhängen im Gesetzestext gebraucht. Heißt das, die Versicherung nimmt mein Geld gibt aber keine Leistungen (sozusagen informelle Kündigung) oder kann "Ruhe" bedeuten, dass ICH für längere Zeit keine Leistungsansprüche gehabt habe oder habe (siehe Formulierung unter §240 4a ,Berechnung der Beitragsbemessung, wenn Anspruch auf Leistungen länger als drei Monate RUHT)

dij
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Beitragvon dij » 10.07.2008, 00:22

Von welchem Ausland sprechen wir hier (EU/EWR, Land mit Sozialversicherungsabkommen, sonstiges Ausland)? Was für ein Aufenthalt ist geplant?

Leni
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Beitragvon Leni » 13.07.2008, 23:39

Es handelt sich um die USA und ich habe eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

Ich neige dazu eine Anwartschaft zu beantragen.
Meine Krankenkasse , die AOK, sagte ich kann eine Anwartschaft machen, das ging ganz problemlos, ich brauche sie nur verständigen, in einem informellen Brief , dass ich eine Anwartschaft ab bestimmten Datum möchte. Ist es wirklich so problemlos? Vor einem Jahr sprach ein Mitglied in Eurem Forum davon, dass kurz nachdem er eine Anwartschaft abgeschlossen hatte, die Krankenkasse (anderes Bundesland) ihm einen Brief schickte und Ihm mitteilte, die Anwartschaft sei jetzt nicht mehr möglich.

Bin trotzdem noch an der Thematik interessiert, ob die Regelung, dass jeder sich versichern kann, nur eine einmalige Sache war, d.h. jeder, der jetzt kündigt muß bei Eintritt wieder rückwirked bezahlen, so habe ich es jedenfalls verstanden.

dij
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Beitragvon dij » 14.07.2008, 03:21

OK, mit den USA besteht nur ein Sozialversicherungsabkommen für den Bereich der Rentenversicherung, nicht für die Krankenversicherung.

Leni hat geschrieben:Bin trotzdem noch an der Thematik interessiert, ob die Regelung, dass jeder sich versichern kann, nur eine einmalige Sache war, d.h. jeder, der jetzt kündigt muß bei Eintritt wieder rückwirked bezahlen, so habe ich es jedenfalls verstanden.


Nein, versicherungspflichtig kann nur sein, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 3 SGB 4). Wer also "dauerhaft" aus Deutschland weg ist, fällt nicht unter die allgemeine Versicherungspflicht und muß bei einer Rückkehr erst ab dem Wieder-Zuzug ggf. Beiträge bezahlen.

Die Anwartschaft ist also dann relevant, wenn diese "Auffang-Pflichtversicherung" nicht greift (das könnte der Fall sein, wenn für den Auslandsaufenthalt eine PKV abgeschlossen wird) und auch das Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 nicht in Frage kommt (z.B. bei Nicht-Arbeitnehmern, oder wenn eine Anschlußbeschäftigung nicht sicher ist).

Leni
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Beitragvon Leni » 14.07.2008, 19:03

Danke für Ihre Informationen!!!
Sie sagen die Anwartschaft ist relevant , wenn die Auffangpflichtersicherung nicht greift ,und Sie geben zwei Beispiele.

Ich habe zu den Beispielen eine Frage, sowie zu der obigen Aussage.
Ich muß aber gleich vorwegstellen, ich komme ins Schleudern zwischen "sich versichern dürfen" und Versicherungspflicht.

Frage zu obiger Aussage:
Sie sagen die Auffangpflichtversicherung greift unter bestimmten Bedingungen nicht,
Ich hatte es eben so verstanden, dass durch die neue Gesundheitsreform jeder, der keine Versicherung hat, egal aus welchem Grunde, sich versichern darf, sei es pflichtversichern durch Arbeit oder freiwillig. Damit habe ich angenommen , dass alle ein Beitrittsrecht haben, und das genau da die Änderung lag.

In Ihrem Beispiel gehen Sie genauer auf das Beitrittsrecht ein. Ich habe §9 Abs1 SGB 5 , den Sie zitiert haben.,gelesen.
Abs1 Nr.1 und Nr 5 galten ja bereits schon or der Gesundheitsreform , das hieß immer, eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse für bestimmte Personengruppen überhaupt nicht möglich war.
Ich dachte genau das hätte sich geändert. Wie ist §9 ABS.1 SGB V mit dem neuen Gesetz vereinbar ? Außerdem galt wohl auch, dass wenn jemand aus der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschieden war (sagen wir mal durch Auslandsaufenthalt), dann konnte er sich NIE wieder freiwillig versichern, wenn er aus dem Ausland krank zurückkam, oder über einem gewissen Alter war, die einzige Art war durch ein Arbeitsverhältnis. "Laut" veschiedenen Krankenkassen, sind aber die letzten Regelungen bezüglich Krankheit und Alter jetzt weggefallen, weil angeblich die neue Regelung allen erlaubt sich zu versichern. Die Barmer zum Beispiel sagt eine Anwartschaft sei jetzt nicht mehr nötig.

Wie sie aber sagen, bestehen die alten Regelungen noch immer, bestimmte Personengruppen,in diesem Fall freiwillig Versicherte haben nicht das Beitrittsrecht ,oder Rückkehrrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung, das allen Bürgern gewährt wurde. Die neuen Gesetze gelten für sie nicht? Das Rückkehrrecht in die gesetzliche Krankenversicherung besteht für diese Bürger nicht, es sei denn sie beantragen eine Anwartschaftversicherung. Verstehe ich das richtig?
Also bekam ich vorher falsche Auskunft?

Danke auch für die Info, dass wenn ich eine versicherung zum Schutz im Ausland abschließe, ich in jedem Fall eine Anwartschaft brauche.

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Beitragvon dij » 15.07.2008, 00:24

Leni hat geschrieben:Ich hatte es eben so verstanden, dass durch die neue Gesundheitsreform jeder, der keine Versicherung hat, egal aus welchem Grunde, sich versichern darf, sei es pflichtversichern durch Arbeit oder freiwillig. Damit habe ich angenommen , dass alle ein Beitrittsrecht haben, und das genau da die Änderung lag.


Ganz so ist es nicht. Die Änderung bestand im wesentlichen darin, daß (zum 1. 4. 2007) eine Versicherungspflicht für alle "der GKV zuzuordnenden Personen", die nicht anderweitig versichert sind, eingerichtet wurde: Alle, die damals ohne Versicherung waren, kamen automatisch hinein (zum Teil auch gegen ihren Willen, da sie sich die Beiträge gern weiter gespart hätten), und alle, die seither "eigentlich" ihre Versicherung verloren hätten, bleiben drin.

Wichtig ist, daß es nur "der GKV zuzuordnende Personen" betrifft: Das sind solche, die zuletzt in der GKV versichert waren (auch wenn das eventuell Jahre zurückliegt), und solche, die überhaupt noch nie krankenversichert waren – diese mit einigen Ausnahmen –. Ausgeschlossen sind also alle, die zuletzt privat krankenversichert waren. (Für diese wurden andere Regelungen getroffen.)

Das Problem ist jetzt die Auslegung, was genau als Versicherung und als gesetzliche/andere Versicherung gilt; was also die Verbindung zu der letzten Krankenkasse sozusagen kappen kann. Eine "typische" deutsche PKV natürlich auf jeden Fall.

Leni hat geschrieben:Die Barmer zum Beispiel sagt eine Anwartschaft sei jetzt nicht mehr nötig.


Das ist natürlich die "versichertenfreundlichste" Auslegung. Wenn die eigene Krankenkasse sowas schriftlich bestätigt, würde ich dann auch nicht auf einer Anwartschaftsregelung bestehen. :)

Noch eine Klarstellung vielleicht, die Regelungen zur allgemeinen Versicherungspflicht machen keinen Unterschied zwischen zuletzt freiwillig Versicherten und zuletzt Pflichtversicherten. Es kommt nur auf "zuletzt GKV" an.

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Anwartschaft und Pflegeversicherung/Schweiz

Beitragvon tuffnellpark » 31.10.2008, 16:54

Guten Tag. Ich habe diese und ähnliche Diskussionen zur Anwartschaft durchgeschaut, habe jedoch keine konkrete Lösung für mein eigenes Problem gefunden und wäre deswegen dankbar für Rückmeldungen.

Ich bin vor 9 Jahren nach England umgezogen und war damals privatversichert. Da ich erst nur zu Studiumszwecken dort war, behielt ich meine private Krankenversicherung. Nach 2 Jahren jedoch, wandelte ich diese in eine Anwartschaft um, da ich nicht wusste wie lange ich noch in England bleiben werden. Diesen Sommer nun bin ich von England in die Schweiz gezogen und bin dort krankenversichert. Ich zahle jedoch immer noch meine recht teure Anwartschaft sowie einen Pflegeversicherungsbeitrag. Ich kann nicht ausschliessen, dass ich eines Tages wieder in Deutschland wohnen werde, sicher ist das aber nicht. Würden mir Nachteile daraus entstehen, wenn ich meine Anwartschaft und meine Pflegeversicherung kündigen würde und dann eines Tages beschliessen würde nach Deutschland zuruekzukehren? Dazu muss ich noch sagen, dass ich hier in der Schweiz angestellt bin.

Danke, Axel

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Beitragvon Rossi » 31.10.2008, 18:35

Wenn Du irgendwann mal nach Deutschland kommst, kannst Du dich hier innerhalb von 3 Monaten freiwillig in der gesetzlichen KV versichern.

Versicherungszeiten in der GKV eines EU-Landes sowie der Schweiz werden aufgrund besonderer Sozialabkommen hier in Deutschland berücksichtigt. Im Klartext, wenn Du irgendwann mal in Deutschland GKV gewesen bist und danach im EU-Land oder der Schweiz auch GKV warst, dann kommst Du ohne Probleme innerhalb von 3 Monaten nach dem Zuzug in Deutschland wieder in die GKV.

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Beitragvon dij » 01.11.2008, 14:48

Gegen eine Kündigung spräche, daß es – je nach Gesundheitszustand bei einer Rückkehr – ohne Anwartschaft schwierig werden könnte, wieder in eine PKV zu kommen, falls das gewünscht ist. Höchstwahrscheinlich (Beitragshöhe) handelt es sich um eine sogenannte große Anwartschaft, d.h. de facto einen Sparvertrag. Bei einer Kündigung würden die angesparten Alterungsrückstellungen verlorengehen.

Die Pflegeversicherung ist außerdem aktiv und würde grundsätzlich auch im europäischen Ausland zahlen. Nun weiß ich nicht, ob das nötig ist und wie gut die Absicherung für den Pflegefall in der Schweiz ist.

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Beitragvon tuffnellpark » 14.11.2008, 15:02

Vielen Dank Rossi und Dij für Eure fachkundigen Antworten. Jetzt sehe ich schon etwas klarer. Eine Sache noch, die ich gerne konkretisiert haette:

Ich verstehe, dass ich also jederzeit bei einer Reckkehr nach Deutschland in eine gesetztliche Krankenkasse aufgenommen werden muss. Ich lege auch nicht unbedingt wert darauf, in einer privaten Kasse Mitglied zu sein. Die Anwartschaft hatte ich erworben, da mir gesagt wurde (Stand vor ca 8 Jahren), dass mir erhebliche finanzielle Nachteile erwachsen würden, wenn ich nach einigen Jahren nach Deutschland zurueckkaeme. Das heisst, meine Prämie wäre erheblich höher, als wenn ich kontinuierlich in Deutschland versichert wäre. So wie es aussieht spielt es jedoch finanziell für mich jetzt keine Rolle mehr, oder? Ich kann in 5 oder 10 Jahren nach Deutschland zurueck und würde in Bezug auf mein Eintrittsalter nicht bestraft werden, wenn ich mehrere Jahre nicht in Deutschland versichert war?

Danke, Axel

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Beitragvon Rossi » 14.11.2008, 15:15

Ich kann in 5 oder 10 Jahren nach Deutschland zurueck und würde in Bezug auf mein Eintrittsalter nicht bestraft werden, wenn ich mehrere Jahre nicht in Deutschland versichert war?



Tja, das ist der heutige Stand des Gesetzes. Wie es vielleicht in 10 Jahren ist, kann nur das Orakel beanworten.

Das Ganze - nach heutigem Stand - setzt auch voraus, dass Du in dem EU-Land gesetzlich versichert bist. Bist Du hingegen privat versichert, dann kommst Du nicht in die gesetzliche KV in Deutschland hinein.

Wie es dann mit einer Anwartschaftsversicherung aussieht, kann ich Dir nicht sagen.

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Beitragvon tuffnellpark » 14.11.2008, 15:24

Ich habe gerade mit meiner Versicherung gesprochen. Die Dame meinte: Wenn ich nach Deutschland zurueckkomme als Angestellter, was bei mir der Fall wäre (Uni-Dozent), dann nimmt mich die gesetzliche Krankenkasse auf und zwar nach Gehalt und nicht nach Alter. Ich muesste dann sowieso erstmal für drei Jahre in eine gesetzliche, bevor ich mich wieder privat versichern dürfte, vorausgesetzt ich bin überhaupt über der Bemessungsgrenze. Fazit: Ich brauche also keine Anwartschaft. (zumindest nicht nach dem jetztigen Gesetz). Allerdings, in Hinblick auf den letzten Post von Rossi: ich bin hier in der Schweiz privat versichert. Es gibt keine andere Option hier. Damit käme ich also in Deutschland gar nicht mehr in eine gesetzliche?

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Beitragvon Rossi » 14.11.2008, 16:05

Upsela, jetzt musst Du aber aufpassen.

Da Du in der Schweiz privat versichert bist, hast Du nach der Rückkehr definitiv keine Möglichkeit Dich hier innerhalb von 3 Monaten freiwillig in der GKV zu versichern. Für die freiwillige Krankenversicherung benötigt man nämlich eine Vorversicherungszeit in der GKV (12 Monate unmittelbar oder 2 Jahre in den letzten 5 Jahren). Sofern Du in der Schweiz GKV versichert gewesen bist, zählt diese Versicherungszeit in der Schweiz als GKV-Zeit in Deutschland. Aber das ist ja gerade nicht der Fall.

Du kommst dann nur über eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als Versicherungspflichtiger in die GKV herein. Jenes setzt aber voraus, dass Du nahtlos (nach der Rückkehr) hier sofort eine Arbeit aufnimmst, die versicherungspflichtig ist. Klappt das sofort?!? Ferner muss man aufpassen, wenn Du dann 55 Jahre alt bist, dann könnte es dort auch Probleme geben.

roller
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Beitragvon roller » 25.11.2008, 13:23

Hallo,

ich arbeite seit einigen Monaten in der Schweiz und war vorher bei der TK versichert. In der Schweiz gibt es die Unterscheidung zwischen privaten und gesetzlichen Versicherungen nicht wie bei uns. Es gibt die "obligatorische Grundversicherung für alle (gesetzlich gesamtschweizerisch definierte Leistungen)" (Wikipedia).
Laut der TK besteht nach einer evtl. Rückkehr nach Deutschland eine Garantie auf gesetzliche Versicherung, allerdings nur, wenn der Verdienst unter der Bemessungsgrenze liegt. Stimmt das so?
Heisst das, wenn man "zuviel" verdient, dann kann man sich nicht mehr gesetzlich versichern lassen? Ich dachte immer es wäre andersherum so, dass man sich bei Verdienst über dieser Grenze privat versichern lassen DARF aber nicht MUSS. Nach Auskunkt der TK ist hierfür die Anwartschaft abzuschliessen, dann könnte ich in jedem Fall zurück zur TK.

Grüsse und vielen Dank


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