habe vor kurzem geheiratet. bin in der pkv, meine frau ist vor der heirat mit dem studium fertig geworden und hat sich bei der künstler sozialkasse gemeldet. dort aber dauert es länger und es sieht eher nach einem prozeß zur aufnahme in die ksk aus. meine frau war und ist (studentenstatus) in der gkv (ersatzkasse) gemeinsam mit ihrer tochter, die aber nicht mein kind ist. die gkv will nun wissen was ist, verständlich. was ist zu tun, wie kann man hier vernünftig agieren. wie wird die gkv für meine frau berechnet, sie ist selbstständig als künstlerin tätig und wie gesagt, die ksk verweigert ihr im moment noch die aufnahme weil sie direkt nach dem studium der freien kunst keine nennenwerte umsätze bzw. einkommen nachweisen kann.
verrückte welt!
verheiratet was nun
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Sie will gesetzlich versichert bleiben? Dann kann es der Krankenkasse doch eigentlich mehr oder weniger egal sein. Die KSK fungiert ja nur ein Geldeinzugs- und Zuschußstelle, versichert bleibt man weiterhin bei der normalen Krankenkasse.
Was ich nicht verstanden habe: Ist sie nun "mit dem studium fertig geworden" oder ("ist (studentenstatus) in der gkv") studiert sie noch? Wenn sie noch studiert, ist es klar, daß die KSK sich querstellt.
Was ich nicht verstanden habe: Ist sie nun "mit dem studium fertig geworden" oder ("ist (studentenstatus) in der gkv") studiert sie noch? Wenn sie noch studiert, ist es klar, daß die KSK sich querstellt.
mit dem studium fertig, heißt studium beendet und exmatrikuliert, dies seit dem 30. märz diesen jahres. sicher, es ist für die ksk egal wo sie versichert ist, aber da die ksk die aufnahme verweigert ist erstmal die frage wo und wie versichern.
ich weiß nur nicht, warum die barmer nun mein einkommen wissen will, denn meine frau ist eben selbstständig als künstlerin tätig.
gruß und dank bis hierher
ich weiß nur nicht, warum die barmer nun mein einkommen wissen will, denn meine frau ist eben selbstständig als künstlerin tätig.
gruß und dank bis hierher
Gut. Also mal von der KSK abgesehen sieht es so aus: Zum 30. April hat die studentische Pflichtversicherung geendet (so sie nicht noch über die Eltern familienversichert war, dafür müßte man jetzt Alter u.a. wissen). Es ist jetzt möglich, eine freiwillige Versicherung anzuschließen - das muß binnen drei Monaten der Krankenkasse angezeigt werden, hier also bis Ende Juli -; eine private Krankenversicherung abzuschließen; oder nichts zu tun, in welchem Fall seit Mai die Auffang-Versicherungspflicht greift. In jedem Fall müssen Beiträge ab Mai gezahlt werden.
Sollte die KSK sich später überzeugen lassen, würden die "überzahlten" Krankenkassenbeiträge zurückerstattet werden (siehe hier unter Nr. 14).
Für die Beitragsberechnung. Sowohl bei freiwilliger Versicherung wie auch bei Auffang-Pflichtversicherung kann auch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners für die Beitragsberechnung herangezogen werden; die Details regelt jede Krankenkasse für sich in ihrer Satzung. Bei der Barmer steht da in § 21 Abs. 7: "Bei der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder sind auch die Einnahmen ... des Ehegatten ... zu berücksichtigen, wenn diese(r) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Beitragsbemessung wird die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Eheleute ... bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt .... ..."
Sollte die KSK sich später überzeugen lassen, würden die "überzahlten" Krankenkassenbeiträge zurückerstattet werden (siehe hier unter Nr. 14).
optophon hat geschrieben:ich weiß nur nicht, warum die barmer nun mein einkommen wissen will, denn meine frau ist eben selbstständig als künstlerin tätig.
Für die Beitragsberechnung. Sowohl bei freiwilliger Versicherung wie auch bei Auffang-Pflichtversicherung kann auch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners für die Beitragsberechnung herangezogen werden; die Details regelt jede Krankenkasse für sich in ihrer Satzung. Bei der Barmer steht da in § 21 Abs. 7: "Bei der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder sind auch die Einnahmen ... des Ehegatten ... zu berücksichtigen, wenn diese(r) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Beitragsbemessung wird die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Eheleute ... bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt .... ..."
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