bin neu hier und habe ein riesen Problem.....

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Iceblue
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bin neu hier und habe ein riesen Problem.....

Beitragvon Iceblue » 22.07.2008, 10:19

Hallo erst einmal an alle!
Ich befinde mich momentan in einer schwierigen Situation.
Letztes Jahr war ich arbeitslos bis 2.09.07, ab 3.09.07 habe ich mich über den Gründungszuschuß freiwillig bei meiner bisherigen KK pflichtversichert.
Im November 07 habe ich mich von meinem Mann getrennt, konnte für November und Dezember die Krankenkassenbeiträge nicht mehr aufbringen, darum und wg. privater Schulden habe ich zum 15. Januar 08 die Selbständigkeit aufgegeben und bin in Privatinsolvenz gegangen. ( da mein Mann einen Berg Schulden mit dagelassen hat) :(
Für Januar konnte ich meinen Beitrag auch nicht mehr bezahlen, dadurch wurde mir von der KK der § 16 Abs. 3a SGB V angekündigt.
Drei meiner Kinder leben nun bei mir, zwei bei ihm. Er zahlt keinen Unterhalt, lebt wie ich zwischenzeitlich von Hartz. Nun bin ich bei ihm familienversichert.....wieder bei der gleichen KK wie bisher! Zwischenzeitlich war ich für sechs Wochen sozialversicherungspflichtig in Arbeit, somit für diesen Zeitraum selber versichert, aber eben auch bei dieser KK. Seit 1. Juli beziehe ich wieder mit meinen Kindern Hartz, bin wieder bei dieser KK familienversichert über meinen Mann.
Nun Folgendes: am 15. Juli wurde ich von der Schule verständigt und mußte meinen Sohn abholen, er trägt eine Schiene im Mund, verursacht durch einen Unfall im April 2007, die Wurzel eines Schneidezahns ist durchgebrochen, darum die Schiene um den Zahn zu erhalten, bis er ausgewachsen ist um das Problem dann zu beheben. Die Schiene hatte sich gelöst, er konnte nix mehr kauen oder abbeißen, hatte Schmerzen. Ich ging mit ihm zum Arzt, der entfernte einen Teil der Schiene. Für genau diese Kosten will die KK nun nicht aufkommen, da sie von der Leistung nach §16.....befreit wäre. Ich hab aber genau in diesem § gelesen, daß Hartz-Bezug das Ruhen ausschließt.....wie steht es mit der Übernahme der Medikamente für meinen Sohn, er braucht Medikinet, hat ADHS......
Während der sechswöchigen sozialversicherungspflichtigen Arbeit mußte ich mit meinen Kindern zum Impfen......werden die Kosten dafür jetzt auch nicht übernommen? (das Ruhen der Leistung entstand aus einer freiwilligen Pflichtversicherung.......meine Arbeit war gesetzlich pflichtversichert).
Wie sieht es für mich nach der Scheidung aus....kann ich dann in eine gesetzliche KK mit allen Leistungsansprüchen oder komm ich da rein aber die Leistungen ruhen ebenfalls? Ich bin bereits im gerichtlichen Insolvenzverfahren, die aufgelaufenen Beiträge sind ebenfalls mit im Insolvenzverzeichnis, ich darf also keine Zahlungen an die KK leisten, wenn ich meine Restschuldenbefreiung nicht gefährden will (Gläubigerbevorzugung) :( wie sieht es krankenversicherungsmäßig in Zukunft für mich und meine Kinder aus?
Entschuldigung, daß der Text jetzt doch ziemlich lange geworden ist.....und danke fürs lesen....und eventuelle Antworten

LG Iceblue

Rossi
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Beitragvon Rossi » 22.07.2008, 21:03

Wir sollten erst einmal klären, ob die KV überhaupt die Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Irgendwie habe ich den Eindruck, dass die KV nicht so richtig nach den einschlägigen Vorschriften vorgegangen ist.

Der Tatbestand des sog. Ruhens im Sinne von § 16 Abs. 3 a SGB V muss festgestellt werden. D. h, es muss ein Bescheid hierüber ergangen sein. Das Ruhen tritt dann 3 Tage nach der Bescheiderteilung ein. Zwingende Voraussetzung für das Eintreten des Ruhens ist klipp und klar, dass vorher eine Mahnung mit der Androhung des Ruhes erfolgt ist. Fehlt diese Mahnung, dann ist der Ruhensbescheid schon fehlerhaft.

Aber sowie es aussieht, hat die KV die Mahnung wohl erteilt, richtig?

Aber hat die KV dann auch den Ruhensbescheid erlassen?!? Wenn nein, dann ruht nämlich nix.

Sooh, dann geht es weiter. Der Gesetzgeber hat klipp und klar und eindeutig festgehalten, wann das Ruhen endet.

Auszug aus § 16 Abs. 3 a SGB V

....; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.


Das ist Fakt und nichts dran zu rütteln. D. h., während des ALG II-Bezuges endete das Ruhen kraft Gesetzes. Hast Du dieses damals der KV mitgeteilt? Aber dürfte auch nicht schlimm sein, denn schliesslich hat die KV ne Meldung vom ALG II-Träger erhalten.

Sooh jetzt geht es weiter; wenn Du dann ne gewisse Zeit kein Hartz IV mehr bekommst, dann muss meines Erachtens der Tatbestand des Ruhens erneut angedroht und auch festgestellt werden. D. h. wieder Mahnung mit Androhung und wieder Bescheid mit Ruhen.

Das hat die KV mit Sicherheit nicht gemacht, oder?! Denn die haben es nicht so mit den Verfahrensvorschriften.

Auch der Hinweis, die KV müsse nicht leisten, da sie nach § 16 Abs. 3 a SGB V befreit wäre ist nicht ganz nachvollziehbar.

Denn es gibt hier klipp und klar Ausnahmen, die vom Ruhen nicht erfasst sind. Hier haben die KVén aber noch Schwierigkeiten es auszulegen.

Der Wortlaut des Gesetzes ist mehr als eindeutig:

ausgenommen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind;

Also, wenn er Schmerzen hatte

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er konnte nix mehr kauen oder abbeißen, hatte Schmerzen. Ich ging mit ihm zum Arzt, der entfernte einen Teil der Schiene.


Wo ist denn da das Problem.

Am besten alles schriftlich machen und auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen.

Nach der Scheidung bleibt festzuhalten, auch wenn Du bei einer anderen KV Dich versicherst und noch Beitragsrückstände hast, dann liegen die Voraussetzungen für das Ruhen weiterhin vor. Allerdings muss die neue KV diesen Tatbestand auch wieder feststellen etc.

Solange Du allerdings Hartz IV bekommst, iss nix mit Ruhen.

Iceblue
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Beitragvon Iceblue » 24.07.2008, 18:17

Hallo und danke für die Antwort!
Ich habe Mahnungen erhalten, ja.
Am 1. März bin ich umgezogen, Nachsendeantrag wurde gestellt, ich habe die letzte Mahnung mit Androhung der Zwangsvollstreckung am 26.Februar erhalten, ein weiteres Schreiben ging am 28. April an meinen Schuldnerberater, ich selber habe letztmalig Post mit Säumniszuschlägen am 11. April erhalten.

Einen Bescheid wg. Ruhens habe ich nicht erhalten, auch wurden meine KV Karten nicht eingezogen, wie gesagt, das erste Mal, das ich was über das Ruhen meines Anspruchs erfahren habe war letzten Freitag, mit der Weigerung, die Rechnung zu übernehmen!
Ich habe zwar einen Nachsendeantrag für meine Post rechtzeitig gestellt und bis jetzt bin ich auch davon ausgegangen, das mir all meine Post auch zugestellt worden ist.....aber sicher bin ich nicht, daß nicht auch Post an meinen getrennt lebenden Mann zugestellt wurde....denn wg. ihm hatte ich auch einen Vollstreckungsbescheid vom Finanzamt bekommen mit Kontopfändung....das konnte ich aber aufklären, denn die hatten ihm die an mich gerichteten Mahnungen zugestellt, als dann der Gerichtsvollzieher bei ihm aufschlug, hat er mir nicht mal Bescheid gegeben.....nur gesagt, das ich hier nicht wohne :(

habe gerade nochmal nachgesehen, am 8. Januar habe ich einen Brief bekommen, daß ich mit meinen Beiträgen im Rückstand bin und die Info, daß wenn ich mit zwei Beträgen im Rückstand bin das Ruhen eintritt. Am 13. Februar wurde mir die Zwangsvollstreckung angedroht, am 26. Februar das Gleiche nochmal mit Androhung der Zwangsvollstreckung.
Am 11. April kam ein Brief über die Säumniszuschläge, am 28. April ein Schreiben an meinen Schuldenberater mit dem Hinweis, das sie den Schuldenbereinigungsplan erhalten haben und die Sache überprüfen.

Ich seh da langsam nimmer durch :( hmmmm, wie sieht so ein Ruhensbescheid eigentlich aus???
LG ICEBLUE

Rossi
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Beitragvon Rossi » 24.07.2008, 19:42

Ups, dat wird aber interessant.

Wir war das noch einmal, die Verfahrensvorschriften sind das a. und o.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 a SGB V verweisen auf § 16 Abs 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

Hier heisst es denn:

(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Na dann soll die KV doch mal beweisen, dass Dir der Ruhesnbescheid zugegangen ist. Verlange doch mal Akteneinsicht und schaue nach, welche Adresse dieser Bescheid trägt.


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